Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161036/2/Kei/Ps

Linz, 17.03.2006

 

 

 

VwSen-161036/2/Kei/Ps Linz, am 17. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des M W, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. K S, Dr. W S und Mag. R A, S, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 13. September 2005, Zl. VerkR96-6240-2005, zu Recht:

 

  1. Der nur gegen die Strafe gerichteten Berufung wird keine Folge gegeben.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 40 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie sind am 27.04.2005 um 12.30 Uhr im Stadtgebiet von Wels auf der Europastraße auf Höhe der Kreuzung mit der Grünen Zeile in Fahrtrichtung stadtauswärts als Lenker des LKWs der Marke M mit dem behördlichen Kennzeichen bei rotem Licht der Verkehrslichtsignalanlage in diese Kreuzung eingefahren, obwohl rotes Licht als Zeichen für ‚Halt' gilt und das Kraftfahrzeug vor dieser Kreuzung anzuhalten ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 38 Abs.5 StVO 1960 i.V.m. § 38 Abs.1 lit.c StVO 1960, BGBl.Nr.159 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

200.-Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

96 Stunden

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, BGBl.Nr.159 i.d.g.F.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

20,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
220,-- Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Die Berufung richtet sich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe im Ausmaß von € 200,00.

In diesem Zusammenhang weist die Erstbehörde darauf hin, daß der Unrechtsgehalt der vom Beschuldigten gesetzten Verwaltungsübertretung nicht als gering eingestuft werden kann. Wie der Beschuldigte in seiner Rechtfertigung hiezu ausführt, hatte er es auf der gegenständlichen Fahrt weder eilig, noch war er abgelenkt, noch lag sonst ein Grund vor, weshalb der Beschuldigte ‚bewußt' bei Rotlicht in die gegenständliche Kreuzung in Wels eingefahren ist.

Dazu ist auszuführen, daß in der Tatbeschreibung an die BuPol Wels vom 10.05.2005 festgehalten ist, daß kurz nach der Einfahrt des Beschuldigten in die Kreuzung die Ampel von Rot- auf Gelblicht und sodann auf Grünlicht wechselte.

Dies erklärt sich im übrigen daraus, daß die Ampeln der Europastraße, die ja der Beschuldigte mit dem von ihm gelenkten Lkw befuhr, als ‚grüne Welle' geschaltet sind, sodaß also die Europastraße ab der ersten Ampel, die man bei Grünlicht passiert bzw. wenn man von dieser Ampel wegfährt, die folgenden grünes Licht zeigen.

Aus diesem Grunde schien es für den Beschuldigten eben so, daß durch diese ‚grüne Welle' auch die Ampel bei der Kreuzung Europastraße / Grüne Zeile grünes Licht aufwies.

Er hat ja auch bereits gegenüber den erhebenden Beamten angegeben, daß er fest der Meinung war, die Ampel zeige grünes Licht. Daraus ergibt sich im übrigen auch, daß kurz nach Befahren der Kreuzung durch den Beschuldigten die Ampel ja bereits auf Gelb-/Grünlicht umsprang.

Bei der Strafbemessung ist in erster Linie das Unrechtsbewußtsein eines Täters zu prüfen.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes ist daher das Unrechtsbewußtsein des Beschuldigten als gering einzustufen.

Bei Prüfung der objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat ist insbesondere auch zu prüfen bzw. hätte dies die Erstbehörde berücksichtigen müssen, ob die Tat einen besonderen Auffälligkeitswert in der Öffentlichkeit erreicht hat, was gegenständlichenfalls zu verneinen ist.

Bei Beurteilung der Verhängung einer schuld- und tatangemessenen Strafe ist primär auf das Verhalten des Beschuldigten vor, bei und nach der Tat, das Ausmaß des Verschuldens, die Verwerflichkeit usw. abzustellen.

Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Beschuldigte letztlich sofort die Tat als solche zustand, jedoch subjektiv der Ansicht war, daß - wie oben ja bereist dargetan - er bei Grünlicht in die gegenständliche Kreuzung eingefahren ist. Er hat das Vergehen an sich nicht geleugnet, wie dies bei uneinsichtigen Lenkern ja im Straßenverkehr täglich beobachtet werden kann.

Zu berücksichtigen wäre im gegenständlichen Fall auch der Umstand gewesen, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, wobei gegenständlichenfalls eben keine Folgen vorlagen, die im übrigen die Anwendung des § 21 VStG rechtfertigen.

Die Hinweise der Erstbehörde, daß nach § 20 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann, wenn die Milderungs- die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist, sind hier deswegen nicht angebracht, weil im Gesetz für gegenständliche Verwaltungsübertretung keine ‚Mindeststrafe' vorgesehen ist, sondern eine solche bis zu Geldstrafen in der Höhe von € 726,00.

Es hätte daher die Erstbehörde auch eine wesentlich niedrigere Geldstrafe verhängen können, die tat- und schuldangemessen mit € 50,00 zu bestimmen gewesen wäre.

Dem Beschuldigten ist nicht bekannt, daß er bereits in den Jahren 2002 und 2003 jeweils einmal wegen ‚Mißachtung der straßenpolizeilichen Bestimmungen rechtskräftig bestraft' werden mußte, wobei darauf hinzuweisen ist, daß in der Anfrage der Bundespolizeidirektion Wels vom 25.05.2005 keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufliegen.

Gestellt werden sohin die Anträge:

Der Unabhängige Verwaltungssenat beim Land Oberösterreich wolle der Berufung des Beschuldigten Folge geben und

von der Verhängung einer Geldstrafe Abstand nehmen und statt dessen eine Ermahnung im Sinne des § 21 VStG aussprechen;

in eventu

das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, daß anstelle der Geldstrafe von € 200,00 eine solche von € 50,00 verhängt werde."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 12. Dezember 2005, Zl. VerkR96-6240-2005, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Berufung ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die nicht einschlägig sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Mildernd wird das Geständnis des Bw gewertet. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1.500 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Bw ist im gegenständlichen Zusammenhang bei Rotlicht ca. 3-4 Sekunden bevor die Verkehrslichtsignalanlage von Rotlicht auf Gelblicht und dann auf Grünlicht umgeschaltet hat, in die Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h eingefahren.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen. Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG. Es wird bemerkt: Auch wenn - wie oben angeführt wurde - der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist, so ist die Vornahme einer Beurteilung im Hinblick auf das Verschulden durch den Oö. Verwaltungssenat rechtlich möglich. Durch den Oö. Verwaltungssenat war nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 VStG vorzunehmen und es ist gemäß § 19 Abs.2 VStG bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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