Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161043/6/Ki/Ps VwSen161044/6/Ki/Ps

Linz, 14.02.2006

 

 

 

VwSen-161043/6/Ki/Ps

VwSen-161044/6/Ki/Ps Linz, am 14. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufungen des Dkfm. N S, L, M, vertreten durch Rechtsanwälte S & H, G, K, vom 19. Juli 2005, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Perg, Zl. VerkR96-3493-2004 vom 1. Juli 2005 bzw. VerkR96-3492-2004 vom 30. Juni 2005 wegen Übertretungen der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 9. Februar 2006 zu Recht erkannt:

 

 

I. Hinsichtlich der Berufung gegen das Straferkenntnis VerkR96-3493-2004, wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatort insofern konkretisiert wird, als die Werbung bei Strkm. 220,056 der B3 Donaustraße aufgestellt war bzw. die verletzte Rechtsvorschrift wie folgt zu lauten hat: "§ 9 Abs.2 VStG iVm § 84 Abs.2 StVO 1960".

 

Hinsichtlich der Berufung gegen das Straferkenntnis VerkR96-3492-2004, wird der Berufung Folge gegeben, dieses Straferkenntnis wird behoben.

 

II. Bezüglich Straferkenntnis VerkR96-3493-2004 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 22 Euro, d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Bezüglich Straferkenntnis VerkR96-3492-2004 entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: §§ 64 und 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Mit den in der Präambel angeführten Straferkenntnissen wurde der Berufungswerber jeweils für schuldig befunden, er habe, wie am 4. Oktober 2004 um 14:45 Uhr in 4310 Mauthausen, festgestellt wurde, als Verantwortlicher der L GmbH. zu verantworten, dass neben der B 3 Donau Straße 3,6 m vom linken Fahrbahnrand entfernt (in Fahrtrichtung Linz) außerhalb des Ortsgebietes Mauthausen die Werbung bzw. Ankündigung mit dem Wortlaut "Jello Schuhpark, 22,90, zahlt sich aus" angebracht wurde, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Werbungen und Ankündigungen verboten ist. Er habe dadurch § 84 Abs.2 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 wurden jeweils Geldstrafen in Höhe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 48 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von jeweils 11 Euro (10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen die Straferkenntnisse jeweils mit Schriftsatz vom 19. Juli 2005 Berufung mit dem Antrag der Berufung Folge zu geben und das gegenständliche Verfahren einzustellen.

 

In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Dienstnehmer der Firma L striktest angewiesen seien, mobile Plakattafeln ausschließlich innerhalb von Ortsgebieten iSd StVO aufzustellen. Der Einschreiter bestreitet daher, dass der Aufstellungsort außerhalb eines Ortsgebietes situiert war, diesbezüglich wurde die Durchführung eines Ortsaugenscheines beantragt.

 

Weiters wurde argumentiert, dass im Unternehmen des Einschreiters ein taugliches Kontrollsystem implementiert sei. Die Dienstnehmer der Firma L würden entsprechend instruiert, wobei bei Fehlverhalten eine Ermahnung unter Androhung der Entlassung ausgesprochen werde. Bei nochmaligem Fehlverhalten werde auch der weitere arbeitsrechtliche Schritt gesetzt und das Dienstverhältnis unverzüglich aufgelöst.

 

Das Unternehmen des Einschreiters habe österreichweit eine Vielzahl von Tafeln errichtet, sodass es in seltenen Ausnahmefällen zu Fehlpositionen komme. Dies könne dem Einschreiter jedoch keinesfalls zum verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf gemacht werden.

 

Weiters wird Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Perg eingewendet.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufungen dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (verbunden mit einem Ortsaugenschein) am 9. Februar 2006. An dieser Verhandlung nahmen ein Rechtsvertreter des Berufungswerbers sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Perg teil. Als Zeuge wurde der Landesbedienstete Mag. P L einvernommen.

 

I.5. Mag. P L, welcher am 4. Oktober 2004 der Bezirkshauptmannschaft Perg dienstzugeteilt war, hat die gegenständlichen Werbungen im Rahmen seiner dienstlichen Agenden wahrgenommen und diese bzw. den Standort, wie er bei seiner zeugenschaftlichen Aussage erklärte, per Videokamera dokumentiert. Die Lichtbilder liegen in den Verfahrensakten auf. Beim durchgeführten Ortsaugenschein waren weder eine Werbetafel noch die gegenständliche Werbung vorhanden, anhand der erwähnten Lichtbilder konnte jedoch nachvollzogen werden, dass die Angaben des Zeugen den Tatsachen entsprochen haben. Zwar ist unmittelbar im Vorfallsbereich von der B 3 wegführend eine Abfahrt für Radfahrer zum der Donau entlang führenden Treppelweg, der damals aufgestellte Werbeträger bzw. die Werbung befanden sich jedoch nicht direkt auf dieser Zufahrt sondern in einem Bereich unmittelbar neben dieser Zufahrt.

 

Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers stellte diesbezüglich zur Debatte, ob es sich beim Standort des Werbeträgers bzw. der Werbung um eine öffentliche Verkehrsfläche im iSd StVO handle und daher § 84 Abs.2 StVO 1960 im vorliegenden Falle nicht anwendbar wäre, der durchgeführte Augenschein hat jedoch eindeutig ergeben, dass dies nicht der Fall war. Aus diesem Grunde war es auch entgegen einem Beweisantrag des Berufungswerbers nicht erforderlich, die entsprechende Trassenverordnung betreffend die B 3 diesbezüglich zu überprüfen.

 

Der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Perg legte eine Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 14. Oktober 1997 betreffend B 3 Donau Straße Haltungsbereich Straßenmeisterei Perg Verkehrsanordnungen vor und bestätigte überdies, dass für den Bereich der B 3 im Gemeindegebiet Mauthausen kein Ortsgebiet verordnet ist.

 

Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers brachte bei der Verhandlung weiters vor, aus den vorliegenden Aktenunterlagen sei nicht abzuleiten, dass die Werbung tatsächlich von der Look GmbH. angebracht wurde. Dazu stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass während des gesamten Verfahrens seitens des Berufungswerbers nicht in Abrede gestellt wurde, dass die Werbung von der Firma L GmbH. angebracht worden war.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher davon aus, dass die Werbungen tatsächlich seitens der Firma L GmbH. angebracht wurden. Dass der Berufungswerber verantwortlicher Vertreter der Gesellschaft ist, wurde ausdrücklich eingestanden.

 

Über das Berufungsvorbringen hinausgehende Aussagen zum Kontrollsystem wurden nicht getätigt.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

I.6.1. Zum Straferkenntnis VerkR96-3493-2004 (VwSen-161043):

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in lit.a bis h sowie in den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet.

 

Gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f.

 

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 9 Abs.2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die gegenständliche Werbung, wie im erstbehördlichen Verfahren ermittelt wurde, angebracht war, wobei der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als erwiesen annimmt, dass diese Werbung der Firma L GmbH. zuzurechnen ist. Zu ergänzen war diesbezüglich der Schuldspruch insofern, als im Straferkenntnis die exakte Kilometrierung nicht mehr angeführt war. Diesbezüglich erging jedoch seitens der Bezirkshauptmannschaft Perg innerhalb der gesetzlichen Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 VStG) eine taugliche Verfolgungshandlung (Strafverfügung vom 5. Oktober 2004, VerkR96-3493-2004, darin wurde der Straßenkilometer 220,056 ausdrücklich angeführt). Die Berufungsbehörde war sohin zwecks Konkretisierung des Tatvorwurfes berechtigt und verpflichtet eine entsprechende Ergänzung vorzunehmen.

 

Demnach war die gegenständliche Werbung außerhalb des Ortsgebietes innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand der B 3 situiert, eine Ausnahmebewilligung lag nicht vor. Weder der Werbeträger noch die Werbung selbst waren unmittelbar auf einer öffentlichen Verkehrsfläche situiert.

 

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs.2 VStG der Firma L GmbH. ist bzw. war, weshalb ihn in dieser Angelegenheit auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit trifft. Die in der Berufung vorgetragenen Ausführungen im Zusammenhang mit dem Kontrollsystem vermögen nicht zu entlasten. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könnte einen Verantwortlichen iSd § 9 VStG nur ein entsprechendes Kontrollsystem entlasten. Dass ein taugliches Kontrollsystem zur Verhinderung derartig ungesetzlicher Aufstellung von Werbungen im vorliegenden Falle eingerichtet war, konnte weder im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Perg noch im Berufungsverfahren entsprechend dokumentiert werden. Bloße Instruierungen, auch unter Androhung einer allfälligen Entlassung, reichen jedenfalls nicht aus. Demgemäß ist der zur Last gelegte Sachverhalt objektiv gesehen als verwirklicht anzusehen und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche den Berufungswerber in subjektiver Hinsicht entlasten würden.

 

Zur Zuständigkeitsfrage wird festgestellt, dass eine Verwaltungsübertretung iSd § 27 Abs.1 VStG regelmäßig als dort begangen anzusehen ist, wo der Täter gehandelt hat oder bei Unterlassungsdelikten hätte handeln sollen. Dabei ist stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen. Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt dazu die Auffassung, dass im Falle einer entgegen den Bestimmungen der StVO 1960 angebrachten Werbung nicht angenommen werden kann, dass diese Übertretung nicht am Ort dieser Anbringung, sondern am hievon abweichenden Sitz der Unternehmensleitung begangen worden wäre, zumal auch eine allfällige Ausnahmebewilligung in den Zuständigkeitsbereich der (im konkreten Fall) Bezirkshauptmannschaft Perg fallen würde. Eine Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Perg wird daher nicht festgestellt.

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird festgestellt, dass der Strafrahmen bezüglich unerlaubter Werbungen bis zu 726 Euro bzw. bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe beträgt. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass Übertretungen gegen Werbeverbote keine Bagatelldelikte darstellen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Perg ist bei der Strafbemessung von einem mittleren Einkommen ausgegangen, da seitens des Berufungswerbers keine Angaben über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gemacht wurden. In der mündlichen Berufungsverhandlung brachte der Rechtsvertreter vor, dass der Rechtsmittelwerber für seine erblindete Tochter sorgepflichtig sei.

 

Strafmildernde Umstände können seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates keine festgestellt werden, insbesondere wird darauf verwiesen, dass auf Grund bisheriger Verfahren der Unabhängige Verwaltungssenat Kenntnis davon hat, dass einschlägige Verwaltungsübertretungen vorgemerkt sind, dies stellt einen Erschwerungsgrund dar.

 

Zu berücksichtigen sind bei der Strafbemessung auch spezialpräventive und generalpräventive Gründe um die Allgemeinheit bzw. den Betroffenen zur Einhaltung der Rechtsvorschriften zu sensibilisieren.

 

In Anbetracht der angeführten Umstände gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass trotz der vorgetragenen Sorgepflichten unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens die Bezirkshauptmannschaft Perg bei der Straffestsetzung hat Milde walten lassen und jedenfalls vom Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Eine Herabsetzung kommt daher trotz der erwähnten Sorgepflicht nicht in Betracht.

 

Zusammenfassend wird in diesem Punkt festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, es war daher diesbezüglich die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

I.6.2. Zum Straferkenntnis VerkR96-3492-2004 (VwSen-161043):

 

Gemäß Art. 4 Abs.1 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten samt Erklärungen, BGBl. Nr. 628/1988, i.d.g.F. darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren des selben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

 

Im gegenständlichen Strafverfahren wurde dem Berufungswerber wie in jenem unter Punkt I.6.1. vorgeworfen, er habe zu verantworten, dass neben der B 3 Donau Straße 3,6 m vom linken Fahrbahnrand entfernt (in Fahrtrichtung Linz) die Werbung angebracht wurde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verkennt nicht, dass es sich bei diesem Schuldspruch offenbar um eine fehlerhafte Formulierung handelt, zumal aus den Verfahrensakten ersichtlich ist, dass es sich bei diesem Verfahren offensichtlich um eine andere Werbung, nämlich jene, welche in Fahrtrichtung Perg angebracht war, gehandelt hat. Andererseits ginge eine Änderung im Berufungsverfahren nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich über eine - innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist - zulässige Tatortkonkretisierung hinaus, zumal hier auf den konkreten Tatvorwurf, nämlich Aufstellung in Fahrtrichtung Linz, abzustellen ist. Diesbezüglich erfolgte jedoch bereits einmal eine Bestrafung des Berufungswerbers, welche durch diese Berufungsentscheidung (Punkt I.6.1.) rechtskräftig wurde. Das angefochtene Straferkenntnis stellt somit einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot dar und es war daher aus diesem Grunde in Stattgebung der Berufung zu beheben.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

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