Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161047/7/Ki/Jo

Linz, 21.02.2006

 

 

 

VwSen-161047/7/Ki/Jo Linz, am 21. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des R S, S, H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A W, L, F, vom 30.11.2005, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23.11.2005, VerkR96-1027-2005 Kd, wegen Übertretungen der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 16.02.2006 zu Recht erkannt:

 

 

I. Bezüglich Faktum 1 wird der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

 

Bezüglich der Fakten 2 und 3 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Bezüglich Faktum 1 entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Bezüglich der Fakten 2 und 3 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 52 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG

zu II: §§ 64 Abs.1 und 2 bzw. 66 Abs.1 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat unter VerkR96-1027-2005Kd vom 23.11.2006 gegen den Berufungswerber nachstehendes Straferkenntnis erlassen.

 

"Sie haben am 11.11.2004, um 02.30 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen WL- im Gemeindegebiet von Haag/H., in Geierau auf Höhe des Hauses Nr. 6 gelenkt und

  1. haben sich als Lenker eines Fahrzeuges beim Rückwärtsfahren nicht von einer geeigneten Person einweisen lassen, obwohl es die Verkehrssicherheit erfordert hätte.
  2. haben nach einem Verkehrsunfall, mit dem Ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, das von Ihnen gelenkte Fahrzeug nicht sofort angehalten.
  3. haben es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem Ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben ist.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt.

  1. § 14 Abs. 3 StVO 1960 iVm. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960
  2. § 4 Abs. 1 lit.a StVO 1960 iVm. § 99 Abs. lit. a StVO 1960
  3. § 4 Abs. 5 StVO 1960 iVm. § 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß §

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. 70,00 Euro 30 Stunden --- § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

2. 150,00 Euro 71 Stunden --- § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960

3. 110,00 Euro 45 Stunden --- § 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

33,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

Euro 363,00"

 

I.2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 30.11.2005. Es wurde beantragt, die Berufungsbehörde möge in Stattgebung der Berufung das Straferkenntnis aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

 

Im Wesentlichen zielt die Rechtfertigung dahin, dass der Beschuldigte den Verkehrsunfall jedenfalls nicht bemerkt hat. Außerdem wäre es aufgrund der Gegebenheiten nicht notwendig gewesen, sich eines Einweisers zu bedienen.

 

Bemängelt wurde weiters, dass die verhängten Geldstrafen überhöht und weder aus Gründen der Spezial- noch der Generalprävention gerechtfertigt wären.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am vorgeworfenen Tatort am 16.02.2005. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters teil, die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat sich entschuldigt. Als Zeuge wurde Herr S T einvernommen.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des vormaligen Gendarmeriepostens Haag am Hausruck vom 06.12.2004 zu Grunde. Beigefügt dieser Anzeige ist ein Lichtbild, welches ein beschädigtes Grundstückszufahrtstor zeigt.

 

Weiters ist der Anzeige eine Niederschrift vom 11.11.2004, aufgenommen mit S T, beigefügt. Danach war Herr T am 10.11.2004 bei der Partyhouse-Eröffnung in Haag a.H. am Parkplatz nächst der Disco mit der Parkplatzüberwachung beschäftigt. Es dürfte gegen 02.30 Uhr des 11.11.2004 gewesen sein, als er plötzlich einen Krach von einem Anstoß eines Fahrzeuges an dem Einfahrtstor wahrgenommen habe. Es habe dabei der Lenker eines blauen Lkw sein Fahrzeug rückwärts gegen die Ein- bzw. Ausfahrt des Parkplatzes geschoben und sei dabei gegen das dort befindliche Schubtor gestoßen. Er sei sofort zum gegenständlichen Platz hingelaufen und habe nur mehr das Kennzeichen des wegfahrenden Fahrzeuges, WL-, ablesen können. Aufgrund des heftigen Anstoßes am Tor und der Beschädigung am Lkw, hätte der Lenker des Lkw dies bemerken müssen.

 

Der Berufungswerber wurde ebenfalls (am 25.11.2004) niederschriftlich einvernommen, im Wesentlichen wurde der Vorfall bestritten.

 

Ein bereits im erstbehördlichen Verfahren beigezogener verkehrstechnischer Amtssachverständiger stellte in einem Gutachten vom 14.10.2005, VT-010000/6224-2005-LJ, fest, dass der Anstoß (des Lkw an das Tor) von relativ großer Heftigkeit gewesen sei, worauf aufgrund der Beschädigung des Einfahrtstores geschlossen werden könne. Aufgrund der akustischen und stoßbedingten Wahrnehmung hätten dem Berufungswerber bei gehöriger Aufmerksamkeit jedenfalls Umstände zu Bewusstsein kommen müssen, dass es zu einer Kontaktierung gekommen sei. Der Verkehrsunfall sei für den Beschuldigten bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrzunehmen gewesen.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom Beschuldigten nicht bestritten, dass er in der gegenständlichen Nacht sich im Bereich der Disco aufgehalten hat bzw. dass er auch mit dem gegenständlichen Pkw das Gelände verlassen hat. Ausdrücklich bestritt er jedoch, von einem allfälligen Verkehrsunfall etwas bemerkt zu haben. Im Fahrzeug habe er das Radio eingeschaltet gehabt.

 

Der Zeuge T bestätigte im Wesentlichen den bereits in der oben angeführten Niederschrift festgelegten Sachverhalt, ausdrücklich erklärte er, dass er einen Knall gehört habe und er auch sehen konnte, wie das gegenständliche Fahrzeug an das Einfahrtstor gestoßen war. Er habe auch gesehen, wie der Transporter im Einfahrtstor gehängt ist. Das Tor sei zuvor nicht beschädigt gewesen, nach dem Vorfall habe er den auf dem Lichtbild dokumentierten Schaden feststellen müssen. Er habe sich das Kennzeichen des Fahrzeuges gemerkt und den Vorfall dann seinem Chef gemeldet. Die Sichtverhältnisse wären derart gewesen, dass er, der Parkplatz sei nur mehr locker belegt gewesen, eindeutig Sicht zum Vorfallsort hatte, Discomusik war im Eingangsbereich zwar zu hören, dies aber nicht mit großer Lautstärke.

 

I.6. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass den Aussagen des Zeugen jedenfalls Glauben geschenkt werden kann. Der Zeuge wurde vor seiner Aussage entsprechend belehrt, machte einen glaubwürdigen Eindruck und es sind keine Umstände hervorgekommen, welche an seiner Aussage Zweifel offen lassen würden. Ebenso ist aus dem bereits vorliegenden verkehrstechnischen Amtssachverständigengutachten abzuleiten, dass in der gegenständlichen Situation der Beschuldigte den Unfall zumindest hätte wahrnehmen müssen.

 

Der Beschuldigte konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im gegenständlichen Falle geht jedoch der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich aufgrund der eindeutig vorliegenden Beweise davon aus, dass er den Unfall zumindest hätte bemerken müssen. Der Beschuldigte hat auch vorgebracht, dass das Autoradio eingeschaltet war, möglicherweise könnte dieser Umstand dazu geführt haben, dass er den Anstoß tatsächlich nicht bemerkt hat, dies vermag jedoch nicht zu entlasten, zumal ein sorgfältiger Kraftwagenlenker dafür Sorge zu tragen hat, dass er in allen Verkehrssituationen den Geschehnissen die entsprechende Aufmerksamkeit widmen kann. Ein eingeschaltetes Autoradio kann somit nicht als Entlastung gewertet werden.

 

Dass durch den Verkehrsunfall ein Sachschaden an einer fremden Sache verursacht wurde, wird ebenfalls als gegeben angenommen, dies einerseits aufgrund des im Akt aufliegenden Lichtbildes des Zufahrtstores und andererseits ist dieser Umstand auch durch die Aussage des Zeugen T belegt.

 

I.7. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

I.7.1. Gemäß § 14 Abs.3 StVO 1960 muss sich, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, der Lenker beim Rückwärtsfahren von einer geeigneten Person einweisen lassen.

 

Grundsätzlich wird dazu festgestellt, dass die Verkehrssicherheit dann die Verwendung eines Einweisers beim Rückwärtsfahren verlangt, wenn der Lenker keine genügende Sicht nach rückwärts hat und mit einem Auftauchen von anderen Verkehrsteilnehmern bzw. einer Beschädigung von Personen oder Sachen zu rechnen ist. Dabei ist jedoch insoferne ein objektiver Maßstab bei der Beurteilung anzulegen, als nicht schlechthin jeder verursachte Verkehrsunfall indiziert, dass tatsächlich die Heranziehung eines Einweisers nötig gewesen wäre. Im vorliegenden Falle ist nicht auszuschließen, dass es sich um einen bloßen Fahrfehler bzw. eine Unaufmerksamkeit des Berufungswerbers gehandelt hat, jedenfalls kann nicht nachgewiesen werden, dass die Sichtverhältnisse derart waren, dass die Verwendung eines Einweisers unabdingbar gewesen wäre.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt im vorliegenden Falle die Auffassung, dass, jedenfalls nach dem Grundsatz in dubio pro reo, nicht erwiesen werden kann, dass die Situation (bei einer ex-ante Betrachtung) die Beiziehung eines Einweisers erfordert hätte. Aus diesem Grunde war in diesem Punkt der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsverfahren diesbezüglich einzustellen.

 

I.7.2. Gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen, zu bestrafen, der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs.1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs.2 lit.a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalls nicht Hilfe leistet.

 

Gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

 

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die in Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die in Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Zunächst wird dazu festgestellt, dass die in § 4 StVO 1960 normierten Verpflichtungen von jedem Unfallbeteiligten zu befolgen sind, dies unabhängig davon, wer tatsächlich ein Verschulden am Unfall zu vertreten hat.

 

Als Verkehrsunfall ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat.

 

Im gegenständlichen Falle hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Beschuldigte mit seinem Lkw auf dem Parkplatzgelände der Diskothek Partyhouse, welches als öffentliche Verkehrsfläche im Sinne der StVO 1960 anzusehen ist, ein Kraftfahrzeug gelenkt und dabei mit dem Zufahrtstor touchiert hat. Durch dieses Ereignis wurde das Zufahrtstor beschädigt. Der Berufungswerber wäre sohin verpflichtet gewesen, die in den oben zitierten Vorschriften angeordneten Maßnahmen einzuhalten.

 

Tatsächlich hat er jedoch nicht angehalten und er hat auch, dies obwohl ein Identitätsnachweis unterblieben ist, den Unfall nicht ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle gemeldet.

 

Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht ist als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte.

 

Es mag im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, ob der Berufungswerber tatsächlich Kenntnis davon erlangt hat, dass durch den von ihm verursachten Verkehrsunfall ein Sachschaden entstanden ist, jedenfalls hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass er bei gehöriger Sorgfalt diesen Umstand hätte bemerken müssen. Dies ist einerseits aus der Aussage des Zeugen T und andererseits auch aus dem vorliegenden verkehrstechnischen Amtssachverständigengutachten in klarer Weise abzuleiten.

 

Demnach hat der Beschuldigte es unterlassen, die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen nach dem Verkehrsunfall zu treffen, der objektive Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ist daher in beiden Fällen erfüllt und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Die Schuldsprüche sind daher diesbezüglich zu Recht erfolgt.

 

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so muss darauf hingewiesen werden, dass die sogenannten "Fahrerfluchtdelikte" als besonders verwerflich anzusehen sind und es ist deshalb in diesen Fällen grundsätzlich mit einer strengen Bestrafung vorzugehen.

 

Festgestellt werden muss dazu im vorliegenden Falle, dass in Anbetracht aktenkundiger Vormerkungen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zum Tragen kommt, andere Milderungsgründe aber auch Erschwerungsgründe werden keine festgestellt.

 

Bei der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte ausgeführt, dass er monatlich über ein Einkommen von ca. 300 Euro bis 500 Euro verfügt, er keine Sorgepflichten hat und kein Vermögen besitzt.

 

Festgestellt wird, dass bei der Straffestsetzung auch generalpräventive und spezialpräventive Überlegungen anzustellen sind, einerseits soll durch eine entsprechend strenge Bestrafung allgemein eine Bewusstseinsbildung bei den Verkehrsteilnehmern herbeigeführt werden und es ist weiters eine entsprechende Bestrafung geboten um den Beschuldigten für ein normgerechtes Verhalten zu sensibilisieren.

 

In Anbetracht der dargelegten Umstände erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass trotz der vom Beschuldigten dargelegten Vermögenssituation eine Herabsetzung der Geldstrafen nicht in Erwägung gezogen werden kann. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat bei der Festsetzung der Geld- und auch der Ersatzfreiheitsstrafe vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht, sodass in diesen Punkten auch hinsichtlich der Strafbemessung die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

 

 

Beschlagwortung:

Beurteilung, ob ein Einweiser notwendig ist - exante (§ 14 [3] StVO)

 

 

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