Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161049/2/Bi/Be

Linz, 03.01.2006

VwSen-161049/2/Bi/Be Linz, am 3. Jänner 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau M P, vertreten durch RA Mag. R S, vom 25. November 2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 10. November 2005, VerkR96-139-2005, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge "und stießen mit dem Fahrzeug gegen ein dort befindliches Brückengeländer, wurden Sie bei diesem Verkehrsunfall leicht verletzt," zu entfallen hat.

II. Die Rechtsmittelwerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 20 Euro, das sind 20 % der Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 58 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 100 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 27. November 2004 um ca. 4.30 Uhr ihren Pkw VW Golf, Kz., auf der L515 Eisenbirner Landesstraße von Richtung Münzkirchen kommend in Richtung Diersbach gelenkt habe, im Ortschaftsbereich von Edenwiesen, Gemeinde Diersbach, bei Strkm 6.8 kurz eingeschlafen sei, dadurch auf die linke Fahrbahnseite gekommen sei und mit dem Fahrzeug gegen ein dort befindliches Brückengeländer gestoßen sei und bei diesem Verkehrsunfall leicht verletzt worden sei, obwohl ein Fahrzeug nur lenken dürfe, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befinde, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie sei gar nicht eingeschlafen, sondern habe mit dem Autoradio hantiert. Eine Übermüdung habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen und sei auch gar nicht mit Sicherheit festgestellt worden - dazu wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen. Das Verfahren, das sich nur auf ihre Aussage gestützt habe, sei mangelhaft. Die Tatbestandselemente des § 58 StVO lägen nicht vor. Dass sie ein Brückengeländer gerammt habe, sei nicht auf mangelnde Fahrzeugbeherrschung zurückzuführen; ihre Aufmerksamkeit sei nur kurz abgelenkt worden, als sie sich mit dem Autoradio beschäftigt habe. Sie habe vielmehr den Pkw in hellwachem Zustand gelenkt. Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu eine erhebliche Strafherabsetzung.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass die Bw am 27. November 2004, 4.30 Uhr, bei km 6.8 der L515 einen Verkehrsunfall insofern verursachte, als sie mit dem von ihr gelenkten Pkw auf die linke Fahrbahnseite kam und dabei ein dort befindliches Brückengeländer rammte. Sie wurde bei dem Unfall, an dem sonst niemand beteiligt war, verletzt und suchte um 17.53 Uhr des Unfalltages das LKH Schärding auf, wo festgestellt wurde, dass sie bei dem Unfall eine Prellung der Halswirbelsäule, sohin eine leichte Verletzung, erlitten hatte - sie bekam eine Schanzkrawatte, Schmerz- und Schlafmittel verordnet.

Das LKH Schärding kam seiner Verständigungspflicht nach und erstattete Anzeige beim GP Andorf, wo die Bw am 28. November 2004 vom Meldungsleger RI L einvernommen wurde. Dabei bestätigte sie selbst, dass sie bei km 6.8 kurz eingeschlafen, dadurch auf die linke Fahrbahnseite gekommen und gegen das Brückengeländer gestoßen sei. Zur Unfallzeit sei sie alleine im Fahrzeug gesessen, habe den 4. Gang eingelegt gehabt, sei angegurtet mit ca 60 km/h gefahren. Sie habe das Fahrzeug verrissen und sei quer zur Fahrbahn zum Stehen gekommen, wobei das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit gewesen sei. Am Nachmittag erst habe sie Schmerzen im Genick verspürt und den Hausarzt aufgesucht, der sie zum Röntgen ins LKH Schärding geschickt habe, wo man eine Halswirbelsäulenprellung festgestellt habe. Sie sei bis 3. Dezember 2004 im Krankenstand.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 58 Abs.1 StVO 1960 darf unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs.1 ein Fahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag. ...

Der der von der Bw zitierten VwGH-Judikatur zugrunde liegende Fall betraf zwar eine Übermüdung, die jedoch, ohne dass es schon zu einem Verkehrsunfall gekommen wäre, bei einer Lenkerkontrolle insofern festgestellt wurde, als der Meldungsleger beim Bw eine Verlangsamung und gerötete Augenbindehäute zu sehen meinte. Der VwGH hob den Schuldspruch wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf und verlangte ein Gutachten.

Im gegenständlichen Fall ist ein solches nach Ansicht des UVS deshalb nicht mehr notwendig, weil nicht darüber zu diskutieren ist, ob überhaupt und welche Übermüdungsanzeichen bei der Bw vorhanden gewesen sein könnten. Die Bw hat selbst von sich aus bei der Polizei angegeben, um 4.30 Uhr des 27. November 2004 kurz eingeschlafen zu sein - damit erübrigt sich ein Eingehen auf Übermüdungssymptome und ist von einer Übermüdung eindeutig und zweifelsfrei auszugehen, die die Bw an der Beherrschung ihres Pkw und Einhaltung der Rechtsfahrordnung gehindert hat, weil sie sonst nicht auf die linke Fahrbahnseite gekommen wäre. Dass in der (rechtsfreundlich verfassten) Berufung und im Schriftsatz vom 31. Oktober 2005 einfach das Gegenteil behauptet wird, nämlich dass die Bw am Autoradio hantiert und damit den Unfall verursacht hätte, passt mit ihren eigenen Angaben am Unfalltag nicht zusammen und ist daher schlichtweg unglaubwürdig. Die Bw wurde dezidiert zum Unfallshergang befragt und hat Einzelheiten geschildert, in denen keine Rede von einem Autoradio war, obwohl ihr als Inhaberin einer Lenkberechtigung dabei klar sein musste, dass Einschlafen als Unfallsursache Konsequenzen im Hinblick auf ein eventuelles Verwaltungsstrafverfahren haben kann.

Wenn die Behörde die vom Beschwerdeführer gegenüber dem Meldungsleger unmittelbar nach dem Unfall gemachte Aussage, er sei während der Fahrt eingeschlafen und daraufhin mit dem Fahrzeug von der Fahrbahn abgekommen, als erwiesen annimmt, ist der gegen den Beschwerdeführer gemäß Abs.1 gemachte Vorwurf, sein Fahrzeug in übermüdetem Zustand gelenkt zu haben, gerechtfertigt (vgl VwGH 5.6.1991, 91/18/0048).

Die von der Bw geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens vermag der UVS daher nicht zu erkennen; ebenso wenig ist der behauptete "hellwache" Zustand der Bw nachvollziehbar.

Dass die Bw beim Unfall verletzt wurde, dh dieser nicht bloß als Sachschadenunfall anzusehen ist, ergibt sich schon aus der Verletzungsanzeige des LKH Schärding eindeutig und zweifelsfrei. § 99 Abs.6 lit.a StVO ist daher nicht anzuwenden.

Damit ist nach Ansicht des UVS davon auszugehen, dass die Bw den ihr - nunmehr gemäß § 44a Z1 VStG in eingeschränkter Form, weil die Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Sach- und Personenschaden nicht zum Tatbestand einer Übertretung gemäß § 58 Abs.1 StVO gehört - zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, da ihr die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO bis zu 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Bw ist - wie den Ausführungen der Erstinstanz im angefochtenen Straferkenntnis zu entnehmen ist - nicht unbescholten und hat auch die von der Erstinstanz geschätzten finanziellen Verhältnisse (1.200 Euro n/m, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) nicht bestritten. Die Eigenverletzung ist nicht mildernd, wohl aber das Geständnis. Allerdings ist die Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden als erschwerend zu werten - wobei zu betonen ist, dass der Umstand, dass weiterer Schaden nicht entstanden ist, wohl auf Zufall beruht.

Die verhängte Strafe ist unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG angemessen, ebenso die Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zur Geldstrafe.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

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