Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161051/6/Kof/He

Linz, 19.01.2006

 

 

 

VwSen-161051/6/Kof/He Linz, am 19. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn B W-S vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. CS gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 5.12.2005, VerkR96-6745-2005, wegen Übertretungen der §§ 4 Abs.1 lit.c, 31 Abs.1 und 5 Abs.1 StVO 1960, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 19.1.2006 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Punkte 2. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretungen nach § 31 Abs.1 und § 5 Abs.1 StVO 1960) sind - durch Zurückziehung der Berufung - in Rechtskraft erwachsen.
  2.  

  3. Der Berufung gegen Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960) wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

§ 66 Abs.1 VStG.

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten

(Punkte 2. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses):

  • Geldstrafe (100 + 1000 =) ................................................................ 1.100,00 Euro
  • Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ................................................ 110,00 Euro

1.210,00 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt (1 + 14 Tage = ) ................................ 15 Tage.

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 1.8.2005 um 03.00 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen WL-..... im Gemeindegebiet von R. auf der G.straße in Höhe von Strkm. 11,150 gelenkt, wobei Sie einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachten.

  1. Sie unterließen es als Beteiligter an einem Verkehrsunfall, mit dem Ihr Verhalten in ursächlichem Zusammenhang stand, am Sachverhalt mitzuwirken, da Sie die Unfallstelle verließen und
  2. obwohl Sie Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt hatten, unterließen Sie es die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter von der Beschädigung unter Bekanntgabe Ihrer Identität ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
  3. Bei dieser Fahrt befanden Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Blutalkoholgehalt von 1,45 %o.

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

  1. § 4 Abs.1 lit.c StVO iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960
  2. § 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960
  3. § 5 Abs.1 StVO 1960 iVm § 99 Abs.1a StVO 1960

Daher werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

1. 150 Euro

2 Tage

§ 99 Abs.2 lit.a StVO 1960

2. 100 Euro

1 Tag

§ 99 Abs.2 lit.e StVO 1960

3. 1.000 Euro

14 Tage

§ 99 Abs.1a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

125 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/......) beträgt daher 1.375,00 Euro."

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 19.12.2005 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 19.1.2006 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bw und dessen Rechtsvertreter teilgenommen haben.

 

Zu I.: Punkte 2. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses

(Verwaltungsübertretungen nach § 31 Abs.1 und § 5 Abs.1 StVO):

Der Bw hat - siehe Niederschrift über die UVS-Verhandlung vom 19.1.2006 - die Berufung gegen die Punkte 2. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnis (Verwaltungsübertretungen nach § 31 Abs.1 und 5 Abs.1 StVO) zurückgezogen.

Das erstinstanzliche Straferkenntnis ist in diesen Punkten in Rechtskraft erwachsen.

Zu II.: Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses

(Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 lit.c StVO):

Der Bw hat zur Tatzeit und am Tatort einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht. Der Bw war alleine im Fahrzeug und war auch sonst keine weitere Person an diesem Unfall beteiligt (sog. "Alleinunfall").

Gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO haben Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Diese Verpflichtung ist nur dann gegeben, wenn nach einem Verkehrsunfall

VwGH vom 22.4.1998, 97/03/0353 mit Vorjudikatur.

Im vorliegenden Fall

Da die Verpflichtung nach § 4 Abs.1 lit.c StVO nicht bestanden hat, war der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

Der Bw hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

Zu I. und II.:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

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