Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161054/2/Br/Sta

Linz, 05.01.2006

VwSen-161054/2/Br/Sta Linz, am 5. Jänner 2006

DVR. 0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn O K, geb. , O, S, vertreten durch RA Dr. J P, S, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, vom 18. November 2005, Zl. VerkR96-9923-2005, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1,
§ 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 117/2002 - VStG;

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis wegen der Übertretungen nach § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 40 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden verhängt, wobei ihm zur Last gelegt wurde, er habe als Zulassungsbesitzer des PKW trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 29.11.2004, VerkR96-9923-2004, zugestellt am 01.12.2004, nicht binnen 2 Wochen, das war bis 15.12.2004, der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug zuletzt vor dem 09.10.2004 um 14.40 Uhr in Ried i.I., Kirchenplatz (Haltestelle), außerhalb des Fahrbahn- und Parkbereiches, auf dem Gehsteig - und somit in einem Halte- und Parkverbot - abgestellt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann.

1.1. Begründet wurde der Schuld- und Strafausspruch wie folgt:

"Die Stadtpolizei 4910 Ried i.l. setzte gegen den Lenker des PKW am 09.10.2004 mit Organstrafverfügung gemäß § 50 Verwaltungsstrafgesetz 1991 wegen Übertretung nach
§ 24 StVO 1960 eine Geldstrafe von 20,00 Euro fest, weil Ihr KFZ am 09.10.2004, um 14:40 Uhr, in Ried i.I., Kirchenplatz (Haltestelle), außerhalb des Fahrbahn- und Parkbereiches auf dem Gehsteig - somit in einem Halte- und Parkverbot - abgestellt war.

Da der durch die Organstrafverfügung festgelegte Strafbetrag binnen der nach § 50 Abs. 6 VStG gegebenen Frist von 2 Wochen nicht einbezahlt wurde und dies als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages gilt, wurden Sie von der Bezirkshauptmannschaft Ried i.l. als Zulassungsbesitzer des PKW mit Schreiben vom 29.11.2004, VerkR96-9923-2004, gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens bekannt zu geben, wer das Fahrzeug zuletzt vor dem 09.10.2004, um 14:40 Uhr in Ried i.I., Kirchenplatz (Haltestelle) abgestellt hat.

Da Sie der hs. Behörde diese Auskunft nicht erteilt haben, wurde gegen Sie als Zulassungsbesitzer des PKW wegen der im Spruch angeführten Verwaltungsübertretung eine Strafverfügung (Strafbetrag 40,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) erlassen, gegen die Sie, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, S, M, mit Schriftsatz vom 01.03.2005 -letztlich - rechtzeitig Einspruch erhoben. Weiters ersuchten Sie um Gewährung der Akteneinsicht und Einräumung einer angemessen Frist ab Akteneinsichtnahme zur Erstattung einer Rechtfertigung.

Nach längerem hin und her bzw. nach mehreren Missverständnissen wurden Sie mit hs. Schriftsatz vom 10.10.2005, VerkR96-9923-2004, aufgefordert, sich wegen der im Spruch angeführten Verwaltungsübertretung binnen zwei Wochen zu rechtfertigen. Weiters wurde dem Ersuchen um Akteneinsicht durch Übermittlung einer Aktenkopie entsprochen.

Im darauffolgenden Schriftsatz vom 20.10.2005 rechtfertigten Sie sich zu der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung insofern, als die Bezirkshauptmannschaft Ried i.l. nunmehr bereits drei Aufforderungen zur Rechtfertigung an Sie gerichtet habe. In der ersten Aufforderung vom 07.04.2005 werde Ihnen das Vergehen nach § 2 Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 1 lit.b PGG mit der Begründung zur Last gelegt, Sie hätten trotz schriftlicher Aufforderung der Behörde vom 29.11. des Vorjahres keine Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug damals am angeführten Ort abgestellt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne. In der zweiten Aufforderung vom 09.08.2005 werde Ihnen die Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit.o StVO 1960 zur Last gelegt. In der nunmehrigen Aufforderung lege Ihnen die Verwaltungsstrafbehörde eine Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 mit der Begründung zur Last, dass Sie der Behörde trotz schriftlicher Aufforderung keine Auskunft erteilt hätten, wer diesen PKW, zum identen Zeitpunkt und am identen Ort abgestellt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.l. sei sich insgesamt nicht im Klaren, wie sie die Lenkerauskünfte nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 und § 2 Abs. 2 OÖ. PGG formulieren solle. Dies trotz jahrzehnte langer diesbezüglich klarer Judikatur, in welcher die Unterschiede zwischen diesen beiden Lenkeranfragen klar herausgearbeitet worden wären. Zur gegenständlichen Geschäftszahl lägen somit drei Übertretungen betreffend den 09.10.2004, 14:40 Uhr zur Last. Es entspreche dabei den Tatsachen, dass Sie Ihren PKW damals selbst dort abgestellt haben und dass das Auto teilweise auf dem Gehsteig gestanden sei. Der Tatvorwurf nach § 24 Abs. 1 lit.o StVO 1960 bestehe somit zu Recht.

Abschließend ersuchten Sie um Aufklärung, wegen welchem dieser drei Tatvorwürfe das Verfahren weitergeführt und hinsichtlich welcher eine Einstellung erfolgt sei.

Hierüber hat die Behörde erwogen:

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Auf Grund des Akteninhaltes ist es offensichtlich, dass Sie als Zulassungsbesitzer die geforderte Auskunft nicht innerhalb der gesetzlich eingeräumten Frist von zwei Wochen erteilt haben. Die Bekanntgabe des Lenkers mit Rechtfertigungsschreiben vom 20.10.2005 erfolgte wesentlich verspätet. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum Sie die nunmehrige Lenkerauskunft vom 20.10.2005 nicht auch bereits auf Grund unserer Lenkerhebung vom 29.11.2004 erteilen hätten können. Zwischenzeitlich ist bezüglich des Grunddeliktes, nämlich des vorschriftswidrigen Abstellens Ihres PKW außerhalb des Fahrbahn- und Parkbereiches auf dem Gehsteig und somit in einem Halte- und Parkverbot wegen Ihrer verspäteten Auskunftserteilung die Verjährung eingetreten, sodass Ihre verspätete Auskunftserteilung nicht mehr berücksichtigt werden kann. Hinsichtlich der gegenständlichen Verwaltungsübertretung liegt jedoch keine Verjährung vor, weil dieses Delikt von Ihnen im Dezember 2004 gesetzt wurde und die Strafverfügung am 03.02.2005 abgesendet wurde.

Zum Verschulden ist zu bemerken, dass gemäß § 5 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Umstände, welche Ihr Verschulden an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ausschließen würden, sind von Ihnen im Verfahren nicht vorgebracht worden und auch sonst nicht zu Tage getreten. In diesem Sinne wäre es an Ihnen gelegen, Initiative zu ergreifen und dazulegen, was für Ihre Entlastung spricht. Hiefür hätte es beispielsweise eines konkreten, durch Beweisanträge untermauerten Tatsachenvorbringens bedurft. Ein solches Vorbringen haben Sie jedoch nicht erstattet. Vielmehr erteilten Sie erst in Ihrer Rechtfertigung vom 20.10.2005 die eigentlich schon mit Schreiben der Behörde vom 29.11.2004 gewünschte Lenkerauskunft und gestanden Sie ein, dass der ursprüngliche Tatvorwurf nach § 24 Abs. 1 lit.o StVO 1960 zu recht bestehe. Hingegen brachten Sie zum nunmehr in Rede stehenden Delikt nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 nichts, insbesondere auch keine Rechtfertigung vor, weshalb Sie an einer fristgerechten Lenkerauskunft - diese wäre bis zum 15.12.2004 zu erteilen gewesen - gehindert waren.

Zu Ihrem sonstigen Rechtfertigungsvorbringen sei bemerkt, dass das die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 07.04.2005 betreffende, das PGG zum Gegenstand habende Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen war. Die besagte, letztlich nicht zutreffende Aufforderung zur Rechtfertigung vom 07.04.2005 war dabei vielmehr auf einen Fehler Ihres Rechtsvertreters zurückzuführen, weil dieser im Einspruch vom 01.03.2005 vom Verdacht der Übertretung des PGG im Zusammenhang mit Vorfall vom 15.12.2004 ausgegangen ist. Auf Grund der sehr vielen gegen Sie laufenden Verwaltungsstrafverfahren wurde das Verwaltungsstrafverfahren sodann in der Folge zunächst nach dem PGG weitergeführt.

Was die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 09.08.2005 anbelangt, so ist diese Aufforderung auf Grund eines Irrtums seitens der hs. Behörde auf § 24 Abs. 1 lit.o StVO 1960 abgestellt. Von der textlichen Gestaltung her war diese Aufforderung jedoch auf § 103 Abs. 2 KFG 1967 ausgerichtet. Bezüglich des Grunddeliktes nach § 24 Abs. 1 lit.o StVO 1960 ist jedoch - wie bereits in den obigen Ausführungen erwähnt - zu Folge des Tatzeitpunktes am 09.10.2004 bereits Verfolgungsverjährung eingetreten.

Soweit Sie mit Ihrem Vorbringen einen allfälligen Verstoß des § 103 Abs. 2 KFG 1967 gegen die Verfassungsbestimmung des Art. 6 EMRK (fair-trial) erblicken, sei auf die einschlägige gegenteilige Rechtssprechung des Verwaltungs- sowie Verfassungsgerichtshofes verwiesen. Weitere Ausführungen zu diesem Thema erübrigen sich.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die von Ihnen verletzte Verwaltungsvorschrift dient vor allem dazu, dass Übertretungen der Verkehrsvorschriften auch in den Fällen wirkungsvoll geahndet werden können, in denen das Fahrzeug nicht angehalten und daher der Lenker nicht festgestellt werden konnte. Es entspricht leider - der täglichen Erfahrung, dass die Einhaltung von für die Verkehrssicherheit bedeutenden Bestimmungen ohne wirksame Kontrolle und Bestrafung nicht möglich ist.

§ 103 Abs. 2 KFG 1967 dient daher in erster Linie der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz jener überwiegenden Anzahl von Verkehrsteilnehmern, welche sich vorschriftsmäßig Verhalten.

Im Hinblick auf die im § 134 Abs. 1 KFG 1967 vorgesehene Höchststrafe von 2.180,00 Euro bewegt sich die verhängte Geldstrafe von 40,00 Euro ohnedies im untersten Bereich des Strafrahmens und ist diese -insbesondere bei Berücksichtigung Ihrer vielen verkehrsrechtlichen Vormerkungen - als geringfügig einzustufen. Die Geldstrafe entspricht dabei auch Ihren persönlichen Verhältnissen, wobei die hs. Behörde Ihren eigenen Angaben in anderen Verfahren folgend von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500,00 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgenpflichten ausgeht.

Der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit kommt Ihnen auf Grund zahlreicher rechtskräftiger und noch nicht getilgter Verwaltungsvorstrafen nicht zu. Hingegen ergab eine genauere Einsicht in das bei der Behörde aufliegende Verwaltungsvorstrafenregister, dass Sie zum Zeitpunkt der Begehung der nunmehr in Rede stehenden Straftat bereits eine einschlägige, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Straftat aufweisen. Und zwar wurde über Sie mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Ried i.l. vom 12.08.2003, VerkR96-5558-2003, wegen Verweigerung der Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs. 2 und § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Strafe von 200,00 Euro verhängt und ist diese Strafverfügung folglich in Rechtskraft erwachsen. Besagte Vorstrafe ist als einschlägig und somit als Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 Z. 2 StGB zu berücksichtigen. Sonstige Milderungs- und Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Der Kostenausspruch ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden."

2. In der dagegen fristgerecht durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Berufung verweist der Berufungswerber im hier entscheidungswesentlichen Umfang auf die unklar formulierte Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe. Diese erblickt er insbesondere in dem darin aufgenommenen als Hinweis bezeichneten Zusatz, wonach "im Falle seiner unterbleibenden Mitwirkung von seiner Lenk- bzw. Abstelleigenschaft zur fraglichen Zeit ausgegangen würde."

Im Übrigen verweist er auf zahlreiche Vorverfahren und der darin aufgezeigten Problematik des § 103 Abs.2 KFG, wobei er ab Seite 3 letzter Absatz diese Problematik rechtlich umfassend ausführt. Diese Ausführungen können in diesem Verfahren jedoch auf sich bewenden.

Auf Grund des genannten Hinweises treffe ihn an der unterbliebenen Auskunft jedenfalls kein Verschulden. Ferner wäre in weiteren Aufforderungen zur Rechtfertigung wieder auf das Grunddelikt (§ 24 Abs.1 lit.o StVO) abgestellt worden.

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung konnte hier angesichts der bloß zu beurteilenden Rechtsfrage und mangels gesonderten Antrages unterbleiben.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt.

4. Der Aufforderung vom 29.11.2004 zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers bzw. jener Person die das Fahrzeug vor dem 9.10.2004 verwendet hat, findet sich der Hinweis auf eine erhöhte Mitwirkungspflicht angebracht. Dieser zur Folge wird angekündigt, dass im Fall der Nichterteilung von der Lenkereigenschaft des Zulassungsbesitzers ausgegangen würde.

4.1. Mit seinem Hinweis auf die nicht ausreichend klar formulierte Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe ist hier der Berufungswerber bereits im Recht. Wenn nämlich die Behörde damit klar und wohl für jedermann nicht anders zu verstehen, als ihn im Falle der Nichtmitwirkung (gemeint konnte nur sein "der Nichtbekanntgabe des Lenkers") ihn als Lenker zu qualifizieren, entbehrte diese "vermeintliche" Aufforderung der gesetzlich gebotenen Klarheit.

Dem Berufungswerber konnte daher gefolgt werden, dass er hier von einer Verfolgung nach dem Grunddelikt ausgehen konnte. Dafür sprechen nicht zuletzt auch die von ihm als "Hin und Her" bezeichneten divergent erachteten Rechtsverletzungen in den Mitteilungen vom 17.3.2005 und 10.10.2005.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

5.1. Der § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

"Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück."

5.2. Die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe muss so klar gefasst sein, dass erkennbar ist welches Verhalten nun konkret erwartet wird und widrigenfalls eine Bestrafung folgt. Diesem Gebot hielt die hier vorliegende, mit einem die Auskunftspflicht relativierenden Zusatz verbundene Anfrage nicht stand (VwGH 26.1.2000, 99/03/0294, VwSlg 15328 A/2000, mit Hinweis auf VwGH 16.12.1998, 98/03/0249). Der Berufungswerber konnte im Sinne seiner Verantwortung vielmehr damit rechnen, im Falle seiner Nichtmitwirkung - im Sinne der mit der Aufforderung eröffneten Alternative - als Lenker bestraft zu werden. Dem Aufforderungsschreiben kann somit keine eine Bestrafung nach § 103 Abs.2 KFG begründende - konstitutive - Verbindlichkeit zuerkannt werden.

Darüber hinaus war der fragliche Verbotsbereich zur Tatzeit (noch) nicht gesetzeskonform verordnet (VfGH v. 2.12.2004, B 101/04), was jedoch für die Rechtmäßigkeit der Anfrage belanglos gewesen wäre.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von
180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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