Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400447/3/Gf/Km

Linz, 04.11.1996

VwSen-400447/3/Gf/Km Linz, am 4. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des J W, vertreten durch RA Dr. K K wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Kirchdorf zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 4 AVG; § 52 Abs. 4 FrG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein liberianischer Staatsangehöriger, hat im Juni 1996 von Slowenien aus kommend ohne gültigen Reisepaß und Sichtvermerk sowie unter Umgehung der Grenzkontrolle das Bundesgebiet betreten.

1.2. In der Folge wurde zunächst von der Bundespolizeidirektion Wien über ihn ein Aufenthaltsverbot sowie die Schubhaft (in der Dauer von insgesamt 33 Tagen) verhängt.

1.3. Nach der Entlassung aus der Schubhaft wurde der Beschwerdeführer am 20. September 1996 in Spital am Phyrn neuerlich von Sicherheitsorganen - nunmehr jenen des Bezirks hauptmannes von Kirchdorf - betreten und der belangten Behörde vorgeführt.

1.4. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 20. September 1996, Zl. Sich40-2009/1996, wurde über den Beschwerdeführer wiederum die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeigefangenenhaus Klagenfurt sofort vollzogen.

2.1. Gegen die mit dem oben unter 1.4. angeführten Bescheid verfügte Anhaltung in Schubhaft hat der Beschwerdeführer bereits mit einer am 8. Oktober 1996 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangten und auf § 51 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr.

838/1992, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 436/1996 (im folgenden: FrG), gestützten Eingabe durch seinen damaligen Rechtsvertreter Beschwerde erhoben.

Diese wurde mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 10. Oktober 1996, Zl. VwSen-400439/4/Gf/Km, als unbegründet abgewiesen.

2.2. Mit dem vorliegenden, beim Oö. Verwaltungssenat am 29.

Oktober 1996 eingelangten Schriftsatz erhebt der Beschwerdeführer durch seinen nunmehrigen Rechtsvertreter neuerlich Schubhaftbeschwerde.

Diese wird im wesentlichen damit begründet, daß von vornherein nicht zu erwarten sei, daß seitens der liberianischen Vertretungsbehörden ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt werden wird, weshalb sich die Schubhaft von Anfang an als rechtswidrig erweise.

Daher wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaftverhängung beantragt.

2.3. Die belangte Behörde wurde bereits am 29. Oktober 1996 aufgefordert, die bezughabenden Verwaltungsakten vorzulegen; gleichzeitig wurde ihr freigestellt, eine Gegenschrift zu erstatten.

Beides wurde jedoch von der belangten Behörde bis dato unterlassen.

3. Der Oö. Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den h. Verwaltungsakt zu Zl. VwSen-400439; da auch aus diesem in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt zu klären war, konnte im übrigen gemäß § 52 Abs.

2 Z. 1 FrG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 51 FrG hat derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung anzurufen.

Nach § 41 Abs. 1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

Gemäß § 48 Abs. 1 FrG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

4.2. Gegen den Beschwerdeführer besteht, wie sich aus dem oben unter 1.4. angeführten Bescheid ergibt und von ihm auch gar nicht bestritten wird, ein - in Ermangelung des Vorliegens gültiger Reisedokumente (um deren Beischaffung sich der Beschwerdeführer selbst zu bemühen gehabt hätte) nur zwangsweise, nämlich im Wege der Abschiebung - durchsetzbares Aufenthaltsverbot.

Vor diesem Hintergrund kann aber der Oö. Verwaltungssenat im Rahmen der vorliegenden Schubhaftbeschwerde nicht finden, daß die zu diesem Zweck verfügte Anhaltung des Beschwerdeführers dem Grunde nach unzulässig oder von unverhältnismäßig langer Dauer gewesen wäre:

Wenngleich der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben hat, bereits in Schubhaft genommen gewesen und aus dieser wieder entlassen worden zu sein (vgl. die Niederschrift vom 20. September 1996, Zl.

Sich/2009/1996), so hatte die BH Kirchdorf - schon angesichts des Umstandes, daß der Beschwerdeführer über keinen Identitätsnachweis verfügte - dennoch diese Angaben zunächst zu verifizieren. Daß die Übermittlung der entsprechenden Akten durch die BPD Wien zweieinhalb Wochen dauerte, kann in diesem Zusammenhang als gerade noch tolerabel angesehen werden.

Angesichts des Umstandes, daß der Beschwerdeführer weder über einen Wohnsitz im Bundesgebiet noch über nennenswerte finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Aufenthaltes verfügte, war aber auch die Prognose der belangten Behörde dahin, daß sich der Beschwerdeführer durch Untertauchen in der Anonymität dem behördlichen Zugriff entziehen und seine Abschiebung damit verhindern bzw. zumindest erschweren oder andererseits sich die erforderlichen finanziellen Mittel auf widerrechtlichem Weg (z.B. durch die Aufnahme einer verbotenen Arbeitstätigkeit) verschaffen hätte können, nicht unvertretbar.

Die Schubhaftverhängung erwies sich somit sowohl dem Grunde als auch der Dauer nach als gerechtfertigt.

4.3. Hingegen kann keine Rede davon sein, daß es von vornherein aussichtslos gewesen wäre, von den liberianischen Vertretungsbehörden ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer zu erlangen. Die Ausstellung dieses Reisedokumentes wurde vielmehr erst zu dem Zeitpunkt dezidiert verweigert, als sich herausstellte, daß der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit kein liberianischer Staatsangehöriger ist.

Unmittelbar darauf wurde aber auch die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft durch die belangte Behörde aufgehoben.

4.4. Seine Anhaltung in Schubhaft erwies sich sohin nicht als unrechtmäßig; die gegenständliche Beschwerde war daher aus den genannten Gründen gemäß § 67c Abs. 4 AVG abzuweisen.

5. Kosten waren der belangten Behörde als obsiegender Partei gemäß § 79a AVG mangels eines tatsächlich entstandenen Aufwandes (weder wurden die Verwaltungsakten vorgelegt noch eine Gegenschrift erstattet) nicht zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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