Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161056/6/Br/Se

Linz, 31.01.2006

VwSen-161056/6/Br/Se Linz, am 31. Jänner 2006

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn G K, geb. , G, L, vertreten durch RAe G, K P u. L, M, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, vom 24. November 2005, Zl. S-28445/05-3, nach der am 31. Jänner 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I. Die Berufung wird im Schuldspruch als unbegründet abgewiesen; die Geldstrafe wird jedoch auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 42 Stunden ermäßigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1,
§ 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 117/2002 - VStG;

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 15 Euro; für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz wegen Übertretungen nach §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 203 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 56 Stunden verhängt, weil er am 13.06.2005 um 10.58 Uhr, auf der A8, bei Km 50.220 im Gemeindegebiet von Peterskirchen, Fahrtrichtung Suben, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen , unter Berücksichtigung des Verkehrsfehlers mit 178 km/h gefahren sei und er damit die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten habe.

1.1.Gestützt wurde der Tatvorwurf auf ein Messergebnis mittels dem geeichten Verkehrskontrollsystem VKS 3.0. Diesbezüglich wurde auf den beigeschafften Eichschein, die Verwendung des Messgerätes gemäß der Verwendungsbestimmungen und die für solche Messungen vom Amt der Oö. Landesregierung kommissionierte Messstelle verwiesen. Auf Grund der Durchfahrtszeit zwischen den angebrachten Fixpunkten sei die Fahrgeschwindigkeit mittels Computer errechnet worden.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach etwa eine "Radarmessung" grundsätzlich ein taugliches Mittel für Geschwindigkeitsmessungen sei, lasse sich auch auf diese eine Messung mittels VKS 3.0 umlegen. Der Meldungsleger sei zeugenschaftlich zur ordnungsgemäßen Durchführung der Messung befragt worden, wobei sich für die Behörde erster Instanz keine Zweifel an der Richtigkeit der Messung ergeben haben.

Zur Strafzumessung verwies die Behörde erster Instanz in der Substanz auf die Strafzumessungsgründe iSd § 19 Abs.1 und 2 VStG.

Die Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers schätzte die Behörde erster Instanz mit 1.300 Euro monatlich.

Warum dezidiert 203 Euro an Geldstrafe ausgesprochen wurden, was zweifelsfrei zu einer erhöhten Fehlerquote durch sich dadurch ergebenden Centbeträge im Vollzug führt, bleibt unerfindlich.

2. In der dagegen fristgerecht durch die ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung bestreitet der Berufungswerber die Tatbegehung. Darüber hinaus wendet er die Fehlerhaftigkeit der Messung ein und stellt gleichzeitig die Eignung dieser Methode für Geschwindigkeitsmessungen generell in Frage. Insbesondere vermeint der Berufungswerber, dass die Errechnung der Geschwindigkeit aus der Durchfahrtszeit zu einem anderen Ergebnis führe. Auch die Fahrzeugidentität sei nicht klar aus den Bildern nachvollziehbar.

Zum Beweis dafür beantragt er die Einholung eines KFZ-Sachverständigengutachtens und die Einvernahme der Zeugin A K.

Bei seinem Fahrzeug handelt es sich um ein 13 Jahre altes Modell, welches technisch die zu Last gelegte Geschwindigkeit gar nicht erreichen könne.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des erstbehördlichen Verfahrensaktes. In Vorbereitung der Berufungsverhandlung wurde im Wege der Verkehrstechnik eine Stellungnahme zur Identifizierbarkeit des Kennzeichens und zwecks Klärung des Messablaufes und der Messstelle beigeschafft. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde das vom Amtssachverständigen Ing. H übermittelte Video gesichtet und dessen fachliche Stellungnahme verlesen. Der Berufungswerber und dessen Vertreter nahmen an der Berufungsverhandlung teil. Es wurde auch der Typenschein des betreffenden Fahrzeuges zur Einsicht vorgelegt. Ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung nicht teil.

3.1. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung war hier trotz einer 500 Euro nicht übersteigenden Geldstrafe in Wahrung der durch Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte geboten.

4. Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen:

Das Fahrzeug des Berufungswerbers wurde auf Grund des vorliegenden Videomaterials identifiziert. Dies bestätigt der Sachverständige in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 11.1.2006, VT-01091/1100-2006-Hg. Ebenso stellte der Sachverständige die Eichung des verwendeten VKS-Messsystems und der fraglichen Messstelle bei Strkm 50,220 fest. Die vom Berufungswerber aufgezeigte rechnerische Differenz wird nachvollziehbar mit dem zu Gunsten des Betroffenen zu berücksichtigenden Verkehrsfehlers im Umfang von 6 km/h erklärt.

Der Messbereich von 100 m wurde hier in 1,91 Sekunden durchfahren. Dies lässt sich auf dem gesichteten Video klar und schlüssig nachvollziehen.

Selbst aus dem vom Berufungswerber vorgelegten Typenschein ergibt sich eine Bauartgeschwindigkeit des fraglichen Fahrzeuges im Ausmaß von 217 km/h. Es könnte daher dahingestellt bleiben, ob der Verlauf der Autobahn am Messort in einem leichten Gefälle oder - wie der Berufungswerber vermeinte - in einer leichten Steigung verläuft. Eine Abfrage der Geodaten ergab jedoch bei Strkm 50,000 eine Höhenlage von 474 m und bei Strkm 52,000 von 448 m. Dies belegt den Verlauf der A 8 im dortigen Bereich in Fahrtrichtung Suben in einem Gefälle von ~ 1,5%.

Faktum ist, dass sich der Fahrverlauf auf der Videosequenz unter Einblendung des Zeitverlaufes auf hundertstel Sekunden schlüssig (rechnerisch) nachvollziehen lässt. Die hohe Geschwindigkeitsdifferenz zeigt sich auch an dem überholten Lkw, wobei außer diesem Lastkraftwagen sich sonst kein Fahrzeug in dem etwa 500 m einsehbaren Autobahnbereich befindet. Im Lichte des ergänzend durchgeführten Beweisverfahrens kann daher an der zur Last gelegten Fahrgeschwindigkeit kein wie immer gearteter Zweifel gehegt werden.

Die Lenkeigenschaft als solche wurde selbst vom Berufungswerber nicht bestritten.

5. Rechtlich verweist der unabhängige Verwaltungssenat auf die von der Erstbehörde richtigen Subsumtion des Tatverhaltens unter § 20 Abs.2 StVO 1960 und die Strafnorm nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 sowie die dort zit. Judikatur.

5.1. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Radarmessung - und folglich auch dieses ebenfalls eichrechtlich zugelassene Messsystem - grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges. Die Verkehrsfehlergrenze bei der hier gemessenen Fahrgeschwindigkeit von +/- 5% ergibt gerundet eine um 6 km/h zu reduzierende Fahrgeschwindigkeit (vgl. VwGH 23.3.1988, 87/02/0200).

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Der Behörde erster Instanz kann wohl im Grundsätzlichem dahingehend gefolgt werden, dass mit einer überhöhten Fahrgeschwindigkeit in aller Regel auch eine erhöhte Gefahrenpotenzierung einhergeht. Daher derartigen Übertretungen durchaus mit spürbaren Strafen zu begegnen ist.

Aus dieser allgemeinen und in den überwiegenden Fällen zutreffenden Betrachtung wäre die hier von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe für den Durchschnittsfall durchaus gerechtfertigt gewesen.

Im gegenständlichen Fall ist jedoch davon auszugehen, dass - wie oben bereits dargelegt - der im Tatbestand vertypte [geschwindigkeitsabhängige] Unrechtsgehalt mangels anderer Fahrzeuge im Messbereich empirisch besehen hinter dem für derartige Übertretungshandlungen typischen Ausmaß zurückblieb. Der Schutzzweck dem die Strafdrohung dient und das Ausmaß der mit einer Tat verbundenen Schädigung gesetzlich geschützter Interessen (§ 19 VStG) muss bei rechtsrichtiger Auslegung auf die Umstände des konkreten Falls und nicht bloß formelhaft zur Anwendung gelangen. Widrigenfalls käme es unvermeidlich zur Ungleichbehandlung dadurch, mit einer schablonenhaften Anwendung einer Bestimmung, Ungleiches (immer) gleich zu behandeln wäre (vgl. unter vielen h. Erk. v. 4.10.2004, VwSen-109853/7/Br/Wü mit Hinweis auf h. Erk. v. 21.2.1997, VwSen-104374).

6.2. Weil der Berufungswerber ferner diesbezüglich auch noch nie negativ in Erscheinung getreten ist und diese Geschwindigkeitsüberschreitung offenbar einen Ausreißer darstellte bzw. zu seinem sonstigen Verkehrsverhalten in Widerspruch stehen dürfte, scheint angesichts des mit 1.300 Euro unterdurchschnittlichen Einkommens die nunmehr verhängte Geldstrafe angemessen. Der Oö. Verwaltungssenat vermeint daher angesichts der oben genannten Umstände auch mit einer entsprechend reduzierten Geldstrafe dem Strafzweck ausreichend gerecht werden zu können (s. unter vielen das h. Erk. 2. Mai 2003, VwSen-108950).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von
180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 21.09.2006, Zl.: 2006/02/0074-10

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