Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161061/2/Ki/Bb/Da

Linz, 25.01.2006

 

 

 

VwSen-161061/2/Ki/Bb/Da Linz, am 25. Jänner 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des I S, U, U, vom 9.12.2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 2.12.2005, Zl. VerkR96-3045-2004, wegen Übertretungen der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe bezüglich Faktum 1 auf 70 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden, bezüglich Faktum 2 die Geldstrafe auf 35 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird auf 10,50 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 2.12.2005, Zl. VerkR96-3045-2004, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 17.10.2003 um 23.15 Uhr in Wels, in der Bahnhofstraße in Höhe des Hauses Nr. 33 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen RI- gelenkt und dabei 1) nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, obgleich er dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen habe sowie 2) die Bahnhofstraße entgegen der zulässigen Fahrtrichtung befahren und das dort deutlich sichtbar angebrachte Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" missachtet.

Er habe dadurch 1) § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 und 2) § 7 Abs.5 iVm § 52 lit.a Z2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 wurde bezüglich Faktum 1) eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden) und bezüglich Faktum 2) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden) verhängt.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 30 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, in welcher der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen vorbringt, dass die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht stimmen würden. Er habe damals in Wels überhaupt keinen Verkehrsunfall gehabt.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der vormaligen Bundespolizeidirektion (BPD) Wels, Verkehrsunfallkommando vom 4.11.2003 zu Grunde. Demnach habe der Unfallzeuge R K am 17.10.2003 um 23.20 Uhr beim Unfallkommando der BPD Wels die Anzeige erstattet, dass der Lenker des Kfz, Kennzeichen RI- am 17.10.2003 um 23.15 Uhr in Wels, Bahnhofstraße, in Höhe des Hauses Bahnhofstraße Nr. 33 rückwärts entgegen der zulässigen Fahrtrichtung gefahren sei und dabei sei er mit dem in einer Schrägparkfläche ordnungsgemäß geparkten ÖBB Transporter, Kennzeichen BB- kollidiert, wobei dieser beschädigt worden sei. Zur Unfallszeit habe sich der Zeuge in der Nähe des Transporters befunden. Der Unfallslenker und seine Mitfahrer seien nach der Kollision kurz ausgestiegen, wären aber schließlich jedoch wieder weitergefahren, ohne sich mit dem Geschädigten ins Einvernehmen zu setzen oder Anzeige auf der nächsten Polizeidienststelle zu erstatten. Nach Meinung des Unfallzeugen müsste der Lenker diesen Anstoß bemerkt haben, da auch ein deutliches Anstoßgeräusch wahrzunehmen gewesen sei.

Auf dem der Anzeige beigeschlossenen Lichtbild ist die Beschädigung des VW Transporters zu ersehen.

 

Im erstinstanzlichen Verfahren wurde der Unfallzeuge R K als Zeuge einvernommen. Dieser führte anlässlich seiner Einvernahme aus, dass es sich bei dem am Unfall beteiligten Fahrzeug um einen Toyota Corolla gehandelt hätte und das richtige Kennzeichen RI- lauten würde. Es sei möglich, das ihm hier eine Ziffernverwechslung unterlaufen wäre. Der Taxilenker R K, der zur Tatzeit am Tatort auf eine Kundschaft gewartet hätte, hätte das Kennzeichen RI- notiert. Mit Sicherheit sei der Unfall am 17.10.2003 um 23.15 Uhr passiert, da er sofort die Polizei Wels verständigt habe.

 

Der Bw rechtfertigte sich im erstinstanzlichen Verfahren nach Vorhalt dahingehend, nicht mit Bestimmtheit sagen zu können, ob er sich am 17.10.2003 um 23.15 Uhr in Wels, Bahnhofstraße 33 am Unfallort befunden habe. Außerdem sei er der Meinung, dass er keinen Unfall verschuldet und kein anderes Fahrzeug beschädigt habe.

 

Der Taxilenker R K führte als Zeuge befragt aus, dass er sich vom schuldtragenden Fahrzeug das Kennzeichen abgeschrieben hätte. Dies laute RI-. Ein Fehler beim Ablesen des Kennzeichens sei auszuschließen. Er sei sich absolut sicher, dass der Unfalllenker diesen Verkehrsunfall bemerkt habe. Zur Untermauerung seiner Angaben lege er einen Zettel bei, auf den er unmittelbar nach dem Verkehrsunfall das Kennzeichen (RI-) jenes Fahrzeuges, mit welchem der Verkehrsunfall verursacht worden sei, notiert habe.

 

Die Berufungsbehörde gelangt im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, dass die Aussagen der Zeugen im erstinstanzlichen Verfahren glaubwürdig sind und nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen stehen. Die beiden Aussagen stimmen im Wesentlichen hinsichtlich des Unfallherganges bzw. des Verhaltens des Bw überein.

Die Zeugen haben die beim Vorfall gewonnenen Eindrücke glaubwürdig geschildert, sodass ihre Aussagen der Entscheidung durchaus zugrunde gelegt werden können. Auch sind keine Umstände hervorgekommen, welche den Schluss rechtfertigen würden, dass die Zeugen einen Grund für die wahrheitswidrige Belastung des Bw gehabt oder daraus einen Vorteil hätten erzielen können. Es ist zu berücksichtigen, dass die Zeugen unter Wahrheitspflicht standen und überdies eine falsche Zeugenaussage für sie strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde.

Auch der Umstand, dass der Unfallzeuge R K anlässlich der Anzeigeerstattung vorerst das Kennzeichen RI- angab, konnte den Bw keinesfalls von den Verwaltungsübertretungen entlasten, da der Zeuge anlässlich seiner Vernehmung vor der Marktgemeinde Wallern a.d. Trattnach hiezu glaubhaft und schlüssig angab, dass es seinerseits bei der Angabe RI- zu einer Ziffernverwechslung gekommen sein könnte, der weitere Zeuge R K jedoch eindeutig das Kennzeichen RI- notiert habe. Es habe sich beim Verursacherfahrzeug eindeutig um einen Toyota Corolla gehandelt.

 

Aus den dem Akt beigeschlossenen Zulassungsdaten ergibt sich zweifelsfrei, dass der Bw Zulassungsbesitzer des - wie von den Zeugen beschrieben - Kfz der Marke Toyota Corolla mit dem Kennzeichen RI- ist.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs.2 lit.a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalls nicht Hilfe leistet.

 

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.5 StVO 1960 dürfen Einbahnstraßen nur in der durch das Hinweiszeichen nach § 53 Abs.1 Z10 angezeigten Fahrtrichtung befahren werden. ...

 

Gemäß § 52 lit.a Z2 StVO 1960 zeigt das Verbotszeichen "Einfahrt verboten" an, dass die Einfahrt verboten ist.

Zunächst ist festzuhalten, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nach Ansicht der Berufungsbehörde hinreichend dargelegt ist, sodass sich weitere Beweisaufnahmen erübrigen.

 

Im gegenständlichen Fall ist als erwiesen anzunehmen, dass es zu dem der Bestrafung zugrunde liegenden Verkehrsunfall gekommen ist und bei diesem Verkehrsunfall Sachschaden, nämlich die Beschädigung der hinteren Stoßstange rechts am VW Transporter der ÖBB entstanden ist.

Unbestritten bleibt auch die Lenkereigenschaft des Bw zur Tatzeit am Tatort, zumal der Bw selbst nachweislich anlässlich einer an ihn ergangenen Aufforderung nach § 103 Abs.2 KFG angegeben hat, das in Rede stehende Fahrzeug gelenkt zu haben.

 

Wenn der Bw argumentiert, er habe damals in Wels keinen Verkehrsunfall verursacht bzw. kein anderes Fahrzeug beschädigt, so ist mit dieser Argumentation nichts zu gewinnen, zumal - wie durch die oben geschilderten Zeugenaussagen belegt ist - die Kollision mit dem geparkten VW Transporter vom Lenker des Kfz, Toyota Corolla, Kennzeichen RI- verursacht wurde und es bei der Kollision ein deutliches Anstoßgeräusch gegeben hat. Der Oö. Verwaltungssenat ist aufgrund dieser Aussagen der Zeugen davon überzeugt, dass der Bw als Lenker des in Rede stehenden Kfz mit diesem bei der gegenständlichen Rückwärtsfahrt entgegen der zulässigen Fahrtrichtung den oben beschriebenen Schaden am VW Transporter der ÖBB verursacht hat. Der Bw konnte sich in jede Richtung verteidigen.

 

Unbestritten bleibt auch, wie der vorliegenden Anzeige zu entnehmen ist, dass der Verpflichtung des § 4 Abs.5 StVO nicht nachgekommen wurde.

 

Ob der Bw den von ihm verursachten Verkehrsunfall bzw. die Beschädigung tatsächlich bemerkt hat oder nicht, kann dahingestellt bleiben.

Übertretungen des § 4 StVO 1960 können auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden. Maßstab für die Beurteilung ist das Verhalten eines objektiv sorgfältigen Kraftwagenlenkers. Von einem solchen ist zu erwarten, dass er dem Verkehrsgeschehen eine entsprechende Aufmerksamkeit zukommen lässt und zwar in der Art, dass er im Falle eines derartigen Verkehrsunfalles diesen auch wahrnehmen kann.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Lenker eines Fahrzeuges bei und nach riskanten Fahrmanövern, bei welchen die dringende Gefahr besteht, dass es zu einer Kollision mit einem anderen Straßenverkehrsteilnehmer kommen kann, - wozu ohne Zweifel eine Rückwärtsfahrt entgegen der zulässigen Fahrtrichtung zählt - den Geschehnissen und seinem Fahrzeug seine volle Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich zu vergewissern, ob sein Fahrverhalten für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist. Unterlässt er dies, so ist sein Nichtwissen von einem von ihm derart verursachten Unfall verschuldet (VwGH Erkenntnis vom 26. Mai 1993, Zl. 92/03/0125).

 

Gegenständlich war der relevante Sachverhalt so gestaltet, dass der Bw im Retourgang entgegen der zulässigen Fahrtrichtung fuhr und das deutlich sichtbar angebrachte Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" missachtete. Ein derartiges Fahrmanöver erfordert durchaus eine erhöhte Aufmerksamkeit des Fahrzeuglenkers. Hätte der Bw diese von einem Kfz-Lenker zu verlangende Sorgfalt walten lassen, hätte ihm der von ihm verursachte Schaden jedenfalls auffallen müssen.

Unter dem Gesichtspunkt der zitierten Rechtsprechung war hier entscheidend, dass der Bw wegen seines Fahrverhaltens zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet war und sich auf Grund der gegebenen Situation davon überzeugen hätte müssen, ob sein Fahrmanöver nicht zu einem Verkehrsunfall geführt hat oder ohne Folgen geblieben ist. Es kam aber nicht - wie bereits dargelegt - darauf an, ob der Bw die Kollision mit dem anderen Fahrzeug wahrgenommen hatte.

Im gegenständlichen Fall waren daher diesbezügliche Beweisaufnahmen entbehrlich. Der Bw hat daher jedenfalls fahrlässiges Verhalten zu verantworten. Sonstige Umstände, welche den Bw in subjektiver Hinsicht entlasten würden, sind nicht hervorgekommen.

 

Im Übrigen spricht der Umstand, dass der Bw sein Fahrzeug genau an der Unfallstelle kurz zum Stillstand gebracht hat und auch ausgestiegen ist, ganz deutlich dafür, dass er die Gefahrensituation bzw. sogar den Unfall sehr wohl bemerkt haben muss (zumindest aber bei gehöriger Aufmerksamkeit merken hätte müssen), weshalb er ansonsten wohl nicht angehalten und ausgestiegen wäre. Überdies ist durch die Zeugenaussagen auch belegt, dass ein deutliches Anstoßgeräusch wahrzunehmen war und der Lenker den Anstoß ihrer Meinung nach bemerkt haben müsste.

 

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

I.7. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis als strafmildernd die bisherige Straflosigkeit gewertet, straferschwerende Umstände konnten keine festgestellt werden. Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ging die Erstbehörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.100 Euro bei durchschnittlichem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus. Diesen Angaben wurde vom Berufungswerber nicht widersprochen.

 

Grundsätzlich ist festzustellen, dass Übertretungen nach § 4 StVO 1960 zu den schwersten Verstößen gegen die straßenpolizeilichen Normen zählen, weshalb derartigen Verwaltungsübertretungen mit Strenge entgegenzutreten ist.

Was das Strafausmaß der beiden Übertretungen anbelangt, so vertritt die Berufungsbehörde in Anbetracht des jeweils gesetzlich festgelegten Strafrahmens die Auffassung, dass im vorliegenden Fall, insbesondere unter Berücksichtigung der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bw mit der nunmehr festgesetzten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden kann. Auch, dass letztlich nur ein geringerer Sachschaden beim gegnerischen Kraftfahrzeug eingetreten ist, ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen.

 

Die nunmehr verhängten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen entsprechen dem Unrechtsgehalt der Taten, eine weitere Herabsetzung ist - auch aus Gründen der Spezial- und Generalprävention - nicht vertretbar.

 

Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

 

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