Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161064/8/Sch/Hu

Linz, 31.03.2006

 

 

 

VwSen-161064/8/Sch/Hu Linz, am 31. März 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Dr. A H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C R, H, L, vom 27.12.2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 7.12.2005, VerkR96-358-2005-WW/Ed, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 7.3.2006 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 7.12.2005, VerkR96-358-2005-WW/Ed, wurde über Herrn Dr. A H, K, A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C R, H, L, wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1. § 4 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO und 2. § 4 Abs.2 iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO Geldstrafen von 1. und 2. jeweils 50 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von 1. und 2. jeweils 16 Stunden, verhängt, weil er in Linz, Steingasse 20-22, von der Kapuzinerstraße kommend am 24. November 2004 um 07.10 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen ... gelenkt, und

  1. es als Lenker dieses Kfz unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, sein Fahrzeug sofort anzuhalten.
  2. Weiters war er als Lenker dieses Kfz an einem Verkehrsunfall mit Personenschaden beteiligt und habe somit als Person, deren Verhalten am Unfallsort mit diesem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, nicht sofort die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. etwa VwGH 20.4.2001, 99/02/0176, ist als Verkehrsunfall jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat.

 

Sohin ist Voraussetzung dafür, dass die Verpflichtungen des § 4 StVO 1960 einen Unfallbeteiligten treffen, das Vorliegen eines Verkehrsunfalles mit den erwähnten Merkmalen, auf den gegenständlichen Fall bezogen, eben das Vorliegen eines Personenschadens. Wenngleich es hiebei nicht auf den Grad der Schwere der Verletzung ankommt (VwGH 18.6.1964, 423/64), muss es doch zu einer Verletzung eines weiteren Unfallbeteiligten gekommen sein.

 

Anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung hat der Rechtsmittelwerber das Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für gerichtliche Medizin Dr. J H vom 23.1.2006 vorgelegt. Dieses ist im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gegen den Berufungswerber wegen des Vorwurfs gemäß § 88 StGB erstellt worden. Die wesentliche gutachtliche Aussage, die der Sachverständige schlüssig erläutert, besteht darin, dass das Vorliegen einer Verletzung (des Zweitbeteiligten) im eigentlichen Sinn aus forensisch-medizinisch-traumatologischer Sicht nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit verifiziert werden kann.

 

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur stets ein beträchtliches Maß an gehöriger Aufmerksamkeit eines Fahrzeuglenkers verlangt, insbesondere dann, wenn kritische Fahrmanöver durchzuführen sind, würde man im vorliegenden Fall wohl den Sorgfaltsmaßstab überdehnen, wenn man dem Berufungswerber vorwirft, aus Nachlässigkeit von einer - aus medizinischer Sicht nicht als Verletzung im eigentlichen Sinn qualifizierten - Verletzung des Zweitbeteiligten nichts wahrgenommen zu haben.

 

Wenngleich die Berufungsbehörde nicht verkennt, dass die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers, insbesondere im Hinblick auf seine Begründung für die Weiterfahrt nach der soeben stattgefundenen kritischen Verkehrssituation und dem Verhalten des Zweitbeteiligten, das er sogleich als bedrohlich und nicht etwa dahingehend ausgelegt hatte, dass ihn dieser auf eine Berührung seiner Person durch das Fahrzeug des Berufungswerbers aufmerksam machen wollte (der Verwaltungsgerichtshof lässt eine solche Verantwortung in der Regel nicht gelten, vgl. etwa VwGH 23.11.1962, 1125/62), wenig überzeugend ist, so kommt es darauf letztlich nicht an. Dies gilt auch dahingehend, dass dem Zweitbeteiligten im Hinblick auf seine Aussagen im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht unterstellt werden soll, dass er unrichtige Angaben hinsichtlich seiner von ihm als Verletzung qualifizierten Beeinträchtigung durch eine Berührung einer Ferse mit dem Fahrzeug des Berufungswerbers gemacht hat. Das Vorliegen einer Verletzung konnte eben nicht hinreichend objektiviert werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

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