Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400449/4/Gf/Km

Linz, 25.11.1996

VwSen-400449/4/Gf/Km Linz, am 25. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des B U, vertreten durch K B wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Kirchdorf zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 4 AVG; § 52 Abs. 4 FrG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, hat im September 1996 von Ungarn aus kommend ohne gültigen Reisepaß und Sichtvermerk sowie unter Umgehung der Grenzkontrolle das Bundesgebiet betreten.

1.2. Am 18. September 1996 wurde er bei dem Versuch, ohne gültige Reisedokumente in die Bundesrepublik Deutschland auszureisen, betreten und von den Grenzwacheorganen der belangten Behörde vorgeführt.

1.3. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 19. September 1996, Zl. Sich41-732-1996, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeigefangenenhaus Villach sofort vollzogen.

1.4. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 22. Oktober 1996, Zl. Sich41-732-1996-Hol, wurde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt; gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen (tatsächlich ohnedies unterbliebenen) Berufung ausgeschlossen.

1.5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22. Oktober 1996, Zl. Sich41-732-1996-Hol, wurde das Generalkonsulat der Türkei um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht.

1.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 9606017-BAG, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen.

1.7. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 4. November 1996, Zl. Sich41-732-1996-Hol, wurde festgestellt, daß einer Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat keine Hinderungsgründe entgegenstehen; dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung erhoben.

1.8. Am 11. November 1996 wurde dem Beschwerdeführer die Verlängerung der Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Villach niederschriftlich bekanntgegeben.

2.1. Gegen die mit dem oben unter 1.3. angeführten Bescheid verfügte Anhaltung in Schubhaft richtet sich die vorliegende, auf § 51 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. 838/1992, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 436/1996 (im folgenden:

FrG), gestützte Beschwerde.

Begründend wird darin - nur - ausgeführt, daß der Beschwerdeführer nicht unverzüglich über den weiteren Verlauf der Schubhaft in Kenntnis gesetzt worden sei.

Daher wird die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verhängung und Anhaltung in Schubhaft beantragt.

2.2. Die belangte Behörde hat die bezughabenden Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der auf die oben unter 1.8. angeführte Niederschrift verwiesen wird.

Aus diesem Grund wird - erschließbar - die Abweisung der Beschwerde beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Schärding zu Zl. Sich41-732-1996; da bereits aus diesem in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt zu klären war, konnte im übrigen gemäß § 52 Abs. 2 Z. 1 FrG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 51 FrG hat derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung anzurufen.

Nach § 41 Abs. 1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

Gemäß § 48 Abs. 1 FrG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

Nach § 48 Abs. 5 FrG hat die Behörde einen Fremden dann, wenn die Dauer der Schubhaft über 2 Monate verlängert wird, unverzüglich von den hiefür maßgeblichen Gründen in Kenntnis zu setzen.

4.2. Gegen den Beschwerdeführer besteht ein rechtskräftiges und - in Ermangelung gültiger Reisepapiere - nur zwangsweise, nämlich im Wege der behördlichen Abschiebung durchsetzbares Aufenthaltsverbot.

Angesichts seiner niederschriftlich dokumentierten Weigerung, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, sowie unter gleichzeitiger Berücksichtigung seiner Unterkunfts- und Mittellosigkeit erscheint daher die Prognose der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer - würde er in Freiheit belassen - angesichts des Wissens um die zu erwartenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen diesen durch Untertauchen in der Anonymität zu entziehen versuchen oder sie zumindest erheblich erschweren könnte, keinesfalls abwegig und dessen zur Sicherung der Abschiebung verfügte Anhaltung in Schubhaft somit als rechtmäßig.

4.3. Hingegen erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, daß er über die Haftgründe bzw. die für die Verlängerung der Schubhaft maßgeblichen Umstände nicht unverzüglich informiert worden sei, als aktenwidrig, wie ein Blick auf die Niederschriften der BPD Villach vom 17. Oktober 1996, Zl. Fr-1771/96, einerseits und vom 11. November 1996, Zl. Fr-1771/96, andererseits belegt.

4.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist sohin nicht unrechtmäßig; die gegenständliche Beschwerde war daher aus den genannten Gründen gemäß § 67c Abs. 4 AVG abzuweisen.

5. Eine Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG war mangels darauf gerichteter Anträge nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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