Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161071/7/Zo/An

Linz, 14.03.2006

 

 

 

VwSen-161071/7/Zo/An Linz, am 14. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn B F, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C A, L, vom 2.1.2006, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 12.12.2005, Zl. VerkR96-890-2005, wegen zahlreicher Übertretungen der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung an Ort und Stelle am 6.3.2006 zu Recht erkannt:

 

  1. Hinsichtlich der Punkte 1), 2), 5) und 8) des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Hinsichtlich der Punkte 3), 4), 6) und 7) des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Berufung im Schuldspruch abgewiesen.

Die verhängten Strafen werden auf jeweils 25 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 10 Stunden) herabgesetzt.

 

III. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 10 Euro, für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG.

zu III: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Erstinstanz hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 21.2.2005 in der Zeit von 14.22 Uhr bis 14.24 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen UU- auf der Weitrager Landesstraße in Fahrtrichtung Gallneukirchen an insgesamt acht näher bezeichneten Stellen sein Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt habe, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich war, da er mit mindestens der halben Fahrzeugbreite die Fahrbahnmitte überfahren habe.

Er habe dadurch acht Übertretungen des § 7 Abs.1 erster Satz StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 acht Geldstrafen in Höhe von jeweils 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 12 Stunden) verhängt wurden. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 28,80 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bringt der Berufungswerber vor, dass die Tat als solche bestritten wird. Auch die Tatorte seien unzureichend beschrieben. In der Anzeige sei bei jedem einzelnen Faktum als Tatort ausdrücklich Strkm. 2,2 angegeben, weshalb sie schon deshalb nicht schlüssig sei. Die Tatortbeschreibung sei auch nicht genau genug, weil das Überfahren der Fahrbahnmitte nicht punktuell sondern jeweils nur in einem bestimmten Straßenabschnitt erfolgen könne. Weder die Anzeige noch das Straferkenntnis würden aber derartige Straßenabschnitte konkretisieren. Auch die Tatzeit sei nicht ausreichend genau, weil lediglich eine grobe Zeitspanne angegeben werde, in welcher der Berufungswerber insgesamt acht Übertretungen begangen haben soll.

 

Der vom Berufungswerber bereits im erstinstanzlichen Verfahren beantragte Ortsaugenschein sei nicht abgehalten worden, weshalb das Verfahren im Sinne des Art. 6 EMRK nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Die Gendarmeriebeamten würden selbst einräumen, dass sie in der Anzeige lediglich den "naheliegenden Straßenkilometer" angeführt hätten, was aber für eine rechtsstaatliche Verfahrensführung nicht ausreichend genau sei. Für eine Bestrafung sei eine exakte Festlegung erforderlich. Wenn das nicht möglich sei, müsse eben das Verfahren eingestellt werden.

 

Weiters sei es nicht möglich, dass er alle acht Übertretungen auf einer Fahrtstrecke von 3.380 Metern in zwei Minuten begangen habe, weil dies eine Durchschnittsgeschwindigkeit von mehr als 100 km/h ergeben würde. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung sei aber nicht angezeigt worden, weshalb sich bereits daraus die Unschlüssigkeit der Sachverhaltsdarstellung in der Anzeige ergibt.

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 6.3.2006, bei welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie die Erstinstanz teilgenommen haben und die Zeugen Revierinspektor T und Revierinspektor R unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht zum Sachverhalt einvernommen wurden. Es wurde ein Lokalaugenschein durchgeführt, bei welchem alle acht in der Anzeige angeführten Tatorte besichtigt wurden, weiters wurden Luftbilder beigeschafft.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den PKW mit dem Kennzeichen
UU- von Altenberg kommend auf der Weitrager Landesstraße in Richtung Gallneukirchen. Im Ortsgebiet von Altenberg kam es zum Begegnungsverkehr mit dem Polizeifahrzeug, wobei dieses in weiterer Folge wendete und die Nachfahrt aufnahm. Der ursprüngliche Grund für diese Nachfahrt bestand darin, dass der Polizeibeamte vermutete, das am Beifahrersitz sitzende Kind sei nicht angegurtet. Bei der abschließenden Kontrolle stellte sich heraus, dass dies aber sehr wohl der Fall war.

 

Der Berufungswerber behauptet, dass er die gegenständliche Fahrtstrecke "ganz normal" befahren habe. Auf das Polizeiauto sei er erst im Bereich von km 1,6 aufmerksam geworden, weil ihm dieses knapp aufgefahren sei. Die Fahrbahnmitte habe er auf der gesamten Fahrtstrecke jedenfalls nicht bewusst überschritten. Er sei mit dem fünften Gang bergab gefahren und seine Fahrgeschwindigkeit dürfte etwa 70 bis 80 km/h betragen haben.

 

Der Meldungsleger führte aus, dass er im Bereich des Ortsendes von Altenberg das Fahrzeug wieder sehen konnte, wobei sich dieses relativ weit von ihm entfernt befunden habe. Bei der Fahrt in Richtung Gallneukirchen sei ihm aufgefallen, dass das Fahrzeug relativ zügig gefahren sei. Auf Grund der feuchten Fahrbahn seien noch Spuren auf der Straße zu sehen gewesen und er habe Blickkontakt zum Fahrzeug gehabt, weshalb er sehen konnte, dass der Fahrzeuglenker an mehreren Stellen die Fahrbahnmitte überfahren habe.

 

Es ist richtig, dass es zu einem Vorfall mit einem entgegenkommenden Fahrzeug gekommen ist, welches einer Schneeverwehung ausgewichen ist und deshalb dem Berufungswerber auf seiner Fahrbahnseite entgegengekommen ist. Darauf ist er vom Berufungswerber bei der Amtshandlung auch angesprochen worden. Die genauen Tatorte habe er dadurch festgestellt, dass er nach Abschluss der Lenker- und Fahrzeugkontrolle, als ihm die Fahrt noch genau in Erinnerung war, die Fahrtstrecke nochmals abgefahren ist. Dabei habe er jene Bereiche, in denen der Berufungswerber die Fahrbahnmitte überschritten habe, vom Straßenkilometer her ungefähr angegeben.

 

Der zweite Polizeibeamte bestätigte sinngemäß, dass eben sein Kollege die Nachfahrt in Richtung Gallneukirchen durchführte, wobei er ziemlich zügig gefahren ist. Auch ihm sei aufgefallen, dass der Berufungswerber in den Kurven immer wieder die Fahrbahnmitte überschritten habe. Dieser Zeuge konnte nicht mehr mit Sicherheit angeben, ab wann sie wieder Sichtkontakt zum Fahrzeug des Berufungswerbers hatten. Der Lokalaugenschein wurde bei Strkm. 4,8 begonnen und es gab der Zeuge dazu an, dass er nicht mit Sicherheit sagen könne, ob sie an jener Stelle bereits wieder Sichtkontakt zum Fahrzeug des Angezeigten hatten. Der Meldungsleger gab dazu an, dass sie in diesem Bereich das Fahrzeug des Berufungswerbers sicher gesehen haben, die Entfernung aber noch zwischen 200 und 300 Meter betragen haben dürfte.

 

4.2. Dazu hat der Unabhängige Verwaltungssenat in freier Beweiswürdigung Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber bestreitet sämtliche Vorwürfe, während beide Polizeibeamten angeben, dass der Berufungswerber mehrmals die Fahrbahnmitte überschritten hat. Der Beifahrer des Polizeifahrzeuges konnte nicht mehr mit Sicherheit angeben, ob sie bei km 4,8 bereits wieder Sichtkontakt zum Fahrzeug des Berufungswerbers hatten und auch der Meldungsleger räumte ein, dass an jener Stelle der Nachfahrabstand noch ziemlich groß (200 bis 300 Meter) war.

 

Grundsätzlich muss einem Polizeibeamten zugemutet werden, verlässliche Angaben darüber machen zu können, ob ein Fahrzeuglenker die Fahrbahnmitte überfahren hat oder nicht. Es spricht auch nichts dagegen, die genauen Kilometerangaben hinsichtlich der einzelnen Übertretungen im Anschluss an die Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch nochmaliges Abfahren der Fahrtstrecke festzustellen. Es darf nicht übersehen werden, dass zu diesem Zeitpunkt der gesamte Vorfall noch frisch im Gedächtnis des Zeugen eingeprägt war. Beide Polizeibeamten haben ihre Angaben als Zeugen unter Wahrheitspflicht gemacht und es ist auch kein Grund ersichtlich, dass sie den Berufungswerber wahrheitswidrig belasten wollten. Bereits aus der Anzeige und auch aus den Angaben im erstinstanzlichen Verfahren sowie beim Lokalaugenschein ergibt sich, dass der Berufungswerber eher zügig gefahren ist. Die gegenständliche Fahrtstrecke ist dem zuständigen Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates bekannt. Beim schnelleren Befahren dieser Strecke, insbesondere bergab, überschreiten zahlreiche Fahrzeuglenker die Fahrbahnmitte, indem sie "die jeweiligen Kurven schneiden". Auch aus diesem Gesichtspunkt sind die Angaben des Zeugen durchaus nachvollziehbar.

 

Hinsichtlich Strkm. 5,060 und 4,780 (Punkte 1) und 2) des Straferkenntnisses) ist zu berücksichtigen, dass das Polizeifahrzeug in jenem Bereich jedenfalls noch in einem großen Abstand (zumindest 200 bis 300 Meter) hinter dem Berufungswerber nachgefahren ist. Unter diesen Umständen erscheint eine verlässliche Feststellung des Überschreitens der Fahrbahnmitte nur schwer möglich. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" können diese beiden Übertretungen nicht mit Sicherheit als erwiesen angesehen werden.

 

Hinsichtlich Strkm. 2,6 (Punkt 5) des Straferkenntnisses) ist zu berücksichtigen, dass dem Berufungswerber unmittelbar vorher ein Fahrzeug auf seiner Fahrbahnseite entgegengekommen ist. Auch ist die Fahrbahn bei km 2,6 fast gerade. Dies gilt ebenfalls für km 1,4 (Punkt 8) des Straferkenntnisses), auch in diesem Bereich weist die Fahrbahn nur eine ganz geringfügige Linkskurve auf. Nachdem der Anzeige im Tenor zugrunde liegt, dass der Berufungswerber in den Linkskurven die Fahrbahn überschritten hat, ist auch in diesen Punkten im Zweifel das Verfahren einzustellen.

 

Hinsichtlich der Strkm. 3,570, 2,800 und 1,700 (Punkte 3), 4) und 7) des Straferkenntnisses) hat der Lokalaugenschein ergeben, dass sich in jenem Bereich tatsächlich Linkskurven befinden. Die Angaben in der Anzeige sowie die Zeugenaussagen des Meldungslegers sind diesbezüglich schlüssig. Zu jenem Zeitpunkt war auch der Abstand zwischen dem Polizeifahrzeug und dem Fahrzeug des Berufungswerbers nicht mehr so groß, sodass der Zeuge jedenfalls verlässliche Wahrnehmungen machen konnte. Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen sind daher als erwiesen anzusehen.

 

Bezüglich Strkm. 2,2 (Punkt 6) des Straferkenntnisses) ist bereits in der Anzeige ausgeführt, dass der Berufungswerber in jenem Bereich die Fahrbahnmitte überschritten hat, um in die anschließende Rechtskurve schneller einfahren zu können. Ein derartiges Verhalten ist - entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers in der mündlichen Verhandlung - keineswegs außergewöhnlich sondern kann im Straßenverkehr immer wieder beobachtet werden. Auch bezüglich dieser Übertretungen sind die Angaben des Zeugen während des gesamten Verfahrens widerspruchsfrei und stimmen mit den Feststellungen vor Ort überein. Es besteht also auch an dieser Übertretung kein Zweifel.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

 

5.2. Die gegenständliche Straße weist eine Fahrbahnbreite von ca. 5,5 bis 6 m auf. Wenn der Berufungswerber hier die Fahrbahnmitte mit ca. einer halben Fahrzeugbreite überschreitet, hat er gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen. Wie bereits oben dargelegt, ist dies für die Punkte 3), 4), 6) und 7) des Straferkenntnisses als erwiesen anzusehen, sodass er die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht begangen hat.

 

Hinsichtlich der Punkte 1), 2), 5) und 8) können dem Berufungswerber die Verwaltungsübertretungen nicht zweifelsfrei bewiesen werden, sodass bezüglich dieser Punkte das Strafverfahren einzustellen war.

 

Das Verfahren hat keine Hinweise ergeben, dass den Berufungswerber an den ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen kein Verschulden treffen würde. Es ist daher gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

 

Hinsichtlich der Beschreibung der einzelnen Tatorte hat der Lokalaugenschein ergeben, dass der Berufungswerber die Verwaltungsübertretungen jeweils in dem mit dem angeführten Strkm. bezeichneten Bereich begangen hat. Das Überschreiten der Fahrbahnmitte ist selbstverständlich nicht punktuell an einer bestimmten Stelle möglich sondern betrifft immer einen gewissen Straßenabschnitt. Für eine genaue Zuordnung der Verwaltungsübertretung ist es aber ausreichend, diesen Straßenabschnitt durch Angabe des ungefähren Strkm. zu bezeichnen.

 

Hinsichtlich der Tatzeitangaben ist klar, dass dem Berufungswerber eine einzige Fahrt in der Zeit von 14.22 Uhr bis 14.24 Uhr vorgeworfen wird. Innerhalb dieser Zeitspanne werden ihm eben mehrere Übertretungen an verschiedenen Straßenstellen vorgehalten. Damit sind die einzelnen Übertretungen sowohl zeitlich als auch örtlich eindeutig klar festgelegt und es besteht keinerlei Gefahr, dass der Berufungswerber wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen würde. Die Angabe des Zeitraumes mit 14.22 Uhr bis 14.24 Uhr ist auch schlüssig und ausreichend genau. Wenn man bedenkt, dass natürlich eine Angabe von Sekunden nicht zweckmäßig ist, kann dieser Zeitraum zwischen zwei Minuten und zwei Minuten und 59 Sekunden betragen. Legt man z.B. eine Fahrtzeit von zweieinhalb Minuten zugrunde, so ergibt sich eine Durchschnittsgeschwindigkeit von ca. 81 km/h. Dies erscheint für die gegenständliche Fahrtstrecke durchaus nachvollziehbar (zur erforderlichen Präzisierung der Tatzeit vgl. auch VwGH vom 20.7.2004, 2002/03/0195).

 

Der Umstand, dass auch ein dem Berufungswerber entgegenkommendes Fahrzeug an einer bestimmten Straßenstelle die Fahrbahnmitte überschritten hat, und der Polizeibeamte nicht gegen diesen Fahrzeuglenker sondern eben gegen den Berufungswerber eingeschritten ist, ändert nichts an der Strafbarkeit der dem Berufungswerber vorgehaltenen Übertretungen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 beträgt die gesetzlich mögliche Höchststrafe für die dem Berufungswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen jeweils 726 Euro. Die Erstinstanz hat ohnedies lediglich eine Geldstrafe in Höhe von 5 % der maximal zulässigen Höchststrafe für jede einzelne Übertretung verhängt. Sie hat bereits zutreffend die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd berücksichtigt und auch bedacht, dass keine Straferschwerungsumstände vorliegen. Auch die Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers (940 Euro monatlich, Sorgepflichten für ein Kind, sowie als Vermögen ein Einfamilienhaus) wurden berücksichtigt.

 

Der Lokalaugenschein hat ergeben, dass sämtliche Straßenabschnitte eher übersichtlich sind. Der Berufungswerber konnte beim jeweiligen Überfahren der Fahrbahnmitte abschätzen, dass ihm zu jenem Zeitpunkt kein Fahrzeug entgegen kommt, sodass die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen keine tatsächliche Gefahr für andere Straßenbenützer bedeutet haben. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes konnten die von der Erstinstanz festgesetzten Geldstrafen noch geringfügig herabgesetzt werden. Eine noch weitere Herabsetzung war jedoch sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Überlegungen nicht möglich.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

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