Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161075/2/Kof/RSt

Linz, 16.01.2006

 

 

 

VwSen-161075/2/Kof/RSt Linz, am 16. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau D L, O, K gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 19.12.2005, VerkR96-3466-2005 wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 581 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage herab - bzw. festgesetzt wird.

Der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu festgesetzten Geldstrafe (= 58,10 Euro).

Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

 

Die Berufungswerberin hat somit insgesamt zu entrichten:

 

  • Geldstrafe 581,00 Euro
  • Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 58,10 Euro

639,10 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 7 Tage.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 99 Abs.1 lit.a. StVO iVm § 20 VStG.

§§ 64 u. 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen.

Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,91 mg/l.

Tatort: Gemeinde D., Güterweg G., Höhe Liegenschaft .......

Tatzeit: 06.11.2005, 05:14 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 99 Abs. 1 lit.a. iVm § 5 Abs. 1 StVO

Fahrzeug: Kennzeichen PE-....., Personenkraftwagen M1, VW Golf-Rabbit, schwarz

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 1162,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 384 Stunden

gemäß § 99 Abs. 1 lit.a StVO.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

116,20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1278,20 Euro."

Die Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 3.1.2006 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die Berufung richtet sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen das Strafausmaß. Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen.

 

Die Bw hat - siehe das erstinstanzliche Straferkenntnis - in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt: 0,91 mg/l) einen PKW in Betrieb genommen und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO begangen.

 

Wer ein Fahrzeug in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt, begeht gemäß § 99 Abs.1 lit.a. StVO eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1162 Euro bis 5813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen.

 

In derart gelagerten Fällen beträgt somit die Mindest - Geldstrafe......1162 Euro

und die Mindest - Ersatzfreiheitsstrafe......14 Tage.

Überwiegen die Milderungsgründe, so kann gemäß § 20 VStG diese Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

 

Die Bw hat zur Tatzeit und am Tatort den PKW nicht gelenkt, sondern "nur" in Betrieb genommen.

 

Bei bloßer Inbetriebnahme eines KFZ ist iSd § 19 Abs.1 VStG die "Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient" geringer einzuschätzen, als beim Lenken eines KFZ.

 

Weiters ist die Bw bislang unbescholten, verfügt über kein Einkommen, kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten.

 

Für den UVS ist es daher gerechtfertigt und vertretbar, § 20 VStG vollinhaltlich anzuwenden und die Hälfte der in § 99 Abs.1 lit.a. StVO enthaltenen Mindest - Geldstrafe bzw. Mindest - Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10 % der neu festgesetzten Geldstrafe (= 58,10 Euro).

Für das Verfahren vor dem UVS ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

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