Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161077/7/Fra/He

Linz, 14.02.2005

 

 

 

VwSen-161077/7/Fra/He Linz, am 14. Februar 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn OA vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. JP gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 28.12.2005,  VerkR96-2494-2005, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z7a StVO 1960 nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 13.2.2006 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser wie folgt zu lauten hat:

"Sie sind am 17.8.2005 um 15.55 Uhr in der Gemeinde Steyregg, L569 bei Str.km. 1,150 als Lenker des Sattelzugfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen RO-......., mit welchem der Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen RO-........... gezogen wurde, mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t entgegen der Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t auf bestimmten Straßenstrecken im Bundesland Oberösterreich, LGBL. Nr. 37/2004, gefahren.

Das Sattelzugfahrzeug samt Sattelanhänger wurde mindestens auf der L569 von der Steyregger-Donaubrücke (Strkm. 4,600) bis ins Ortsgebiet von Plesching (Strkm. 1,150) gelenkt.

Sie sind nicht unter die Ausnahme des § 2 der Verordnung der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 37/2004, gefallen, da Sie von Ennsdorf nach Ulrichsberg gefahren sind und die Benützung der vom Verbot nach § 1 leg.cit erfassten L569 - Pleschinger Straße einen Umweg bedeutet hat.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 52 lit.a Z7a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO iVm

§§ 1 und 2 der Verordnung der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 37/2004."

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herab-bzw. festgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßig sich auf 10 % der neu festgesetzten Geldstrafe (= 3,60 Euro).

Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

  • Geldstrafe..............................................................................................100,00 Euro

Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz..........................................................10,00 Euro

110,00 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt.............................................................36 Stunden.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 44a Z1 VStG; §§ 16 und 19 VStG

§§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie sind am 17.8.2005 um 15.55 Uhr in der Gemeinde Steyregg, L 569 bei Str.Km 1,150 als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen RO-..... mit welchem der Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen RO-..... gezogen wurde, mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t, entgegen dem Verbotszeichen ‚Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit über 3,5 t Gesamtgewicht' mit der Zusatztafel, ‚ausgenommen Ziel- und Querverkehr' gefahren, obwohl diese Fahrt nicht im Ziel- und Quellverkehr stattfand.

Das Sattelzugfahrzeug samt Sattelanhänger wurde mindestens auf der L 569 von der Steyregger-Donaubrücke (Str.Km 4,600) bis ins Ortsgebiet von Plesching (Str.Km 1,150) gelenkt.

Sie sind nicht unter die Ausnahme des § 2 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21.6.2004, LGBl. Nr. 37/2004 gefallen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 52 a Ziffer 7a i.V.m § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 200 Euro.

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden

gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

20,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/.......) beträgt daher 220,00 Euro."

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 9.1.2006 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

Am 13. Februar 2006 wurde beim Oö. Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw teilgenommen hat.

Der Bw lenkte zu dem im angefochtenen Schuldspruch angeführten Zeitpunkt ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Sattelkraftfahrzeug (Sattelzugfahrzeug und -anhänger) - dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt - von Ennsdorf nach Ulrichsberg und benützte dabei ua die L569 Pleschinger Straße.

Gemäß §1 der Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t auf bestimmten Straßenstrecken im Bundesland Oberösterreich, LGBl. Nr. 37/2004, (im folgenden: "Fahrverbots-Verordnung") ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t ua auf der L569 Pleschinger Straße verboten.

Gemäß § 2 Fahrverbots-Verordnung sind von diesem Verbot ausgenommen:

Fahrten im Ziel- und Quellverkehr für Gebiete, welche ohne Benützung der vom Verbot erfassten Wegstrecken nicht ohne Umweg erreicht werden können.

Der Bw hätte bei der gegenständlichen Fahrt die L569 Pleschinger Straße dann benützen dürfen, wenn diese Teil der kürzesten Strecke auf der Fahrt von Ennsdorf nach Ulrichsberg (gewesen) wäre.

 

Gemäß Tiscover-Routenplaner (http://tiscover.com) wird bei der Fahrt von Ennsdorf nach Ulrichsberg

die L569 - Pleschinger Straße benützt.

 

 

Anders ausgedrückt:

Wird bei der Fahrt von Ennsdorf nach Ulrichsberg die L569 Pleschinger Straße benützt, so bedeutet dies einen Umweg iSd § 2 der Fahrverbots-Verordnung.

Zum Einwand des Bw wegen Übertragung des Strafverfahrens ist auszuführen:

Tatort der gegenständlichen Übertretung ist das Ortsgebiet Plesching, Gemeinde Steyregg, Bezirk Urfahr-Umgebung.

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Strafverfügung vom 14.9.2005, VerkR96-4379-2005, erlassen.

Aufgrund des vom Bw rechtzeitig eingebrachten Einspruchs hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung das Verwaltungsstrafverfahren gem. § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach (= zuständige Wohnsitzbehörde) übertragen.

Entgegen der Rechtsansicht des Bw lässt eine Übertragung des Strafverfahrens wegen einer im Straßenverkehr begangenen Übertretung an die zuständige Wohnsitzbehörde grundsätzlich eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens iSd § 29a VStG erwarten; VwGH vom 17.3.1999, 97/03/0364; vom 11.7.2001, 97/03/0230; vom 28.5.1993, 93/02/0032.

Die Wohnsitzbehörde hat einerseits die Möglichkeit einer Vorgangsweise iSd § 43 Abs.1 VStG, andererseits auch unmittelbare Kenntnis von allfälligen, bei einer Strafbemessung nach § 19 Abs.2 VStG zwingend zu beachtenden Vorstrafen; VwGH vom 17.3.1999, 97/03/0364.

Zur Kundmachung der Fahrverbots-Verordnung ist auszuführen:

Lässt sich der Inhalt einer Verordnung (§ 43 StVO) der Landesregierung durch Straßenverkehrszeichen nicht ausdrücken, so gelten gemäß § 44 Abs.2 StVO für die Kundmachung die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

Die Fahrverbotsverordnung gilt für insgesamt 19 Landesstrassen mit einer Gesamtlänge von mehreren 100 km.

Von diesem Fahrverbot sind ausgenommen:

Fahrten im Ziel- und Quellverkehr für Gebiete, welche ohne Benützung der vom Verbot erfassten Wegstrecken nicht ohne Umweg erreicht werden können.

Bei einer Kundmachung dieses Fahrverbots-Verordnung durch Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafeln müssten diese Verkehrszeichen z.B. im Bereich sämtlicher Kreuzungen der betroffenen Landesstraßen angebracht werden.

Dies wären wohl tausende Verkehrszeichen samt Zusatztafeln!

Die Fahrverbots-Verordnung wurde somit im LGBl. rechtswirksam kundgemacht; VwGH vom 19.6.1991, 91/03/0017 sowie VfGH vom 16.3.1993, B1218/91 - zitiert in Messiner, StVO, 10. Auflage, E40 und E41 zu § 44 StVO (Seite 798) sowie E40 und 41 zu § 44 StVO, zitiert in Pürstl-Sommereder, StVO, 11. Auflage (Seite 582).

Zur Fahrverbots-Verordnung ist inhaltlich auszuführen:

Das Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge iSd § 52 lit.a Z7a StVO umfasst - entgegen der Rechtsansicht des Rechtsvertreters des Bw - auch Sattelkraftfahrzeuge;

VwGH vom 11.10.2002, 2002/02/0095 mit Vorjudikatur

Die Fahrverbots-Verordnung gilt somit auch für Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t.

Vom Fahrverbot sind der "Ziel- und Quellverkehr" ausgenommen.

Diese Ausnahme ist - vom Standpunkt des Gleichheitssatzes aus - zulässig, sachlich gerechtfertigt und mit Rücksicht auf die "Verkehrsbeziehungen und Verkehrsverbote" iSd § 43 Abs.2 StVO unter Umständen sogar geboten;

VfGH vom 20.6.1995, B166/94 ua = VfSlg. 14169.

Unter "Ziel- und Quellverkehr" ist verstehen:

 

Wie bereits dargelegt bedeutet bei der Fahrt von Ennsdorf nach Ulrichsberg die Benützung der - von der Fahrverbots-Verordnung umfassten - L569 Pleschinger Straße einen Umweg bzw. handelt es sich nicht um die kürzeste Strecke.

 

Der Bw hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen

 

Die Berufung war daher hinsichtlich des Schuldspruchs mit der Maßgabe der Neuformulierung als unbegründet abzuweisen.

 

Diese Neuformulierung erfolgte noch innerhalb der in § 31 Abs.2 erster Satz VStG enthaltenen sechsmonatigen Frist für die Verfolgungsverjährung.

Der UVS ist berechtigt, eine erstmalige Verfolgungshandlung - gleichgültig in welcher Form, z.B. durch einen Berufungsbescheid - zu setzen.

Beschluss des VwGH vom 23.7.2004, 2004/02/0106.

Strafbemessung

Mangels Angaben des Bw hat die belangte Behörde folgende Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Strafbemessung zugrunde gelegt:

Monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.200 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten.

 

Der Bw hat im Berufungsverfahren diese Annahmen weder konkretisiert noch korrigiert, weshalb auch der Oö. Verwaltungssenat von diesen Annahmen ausgeht und der Strafbemessung zugrunde legt. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Bw nicht zugute. Der Bw weist einige Vormerkungen auf. Diese sind jedoch nicht einschlägig. Es sind sohin auch keine Erschwerungsgründe zu konstatieren.

 

Mit der neu bemessenen Strafe wurde der gesetzliche Strafrahmen zu rund 13,8 % ausgeschöpft. Die nunmehr bemessene Strafe wurde sohin unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes tat- und schuldangemessen festgesetzt. Eine weitere Herabsetzung der Strafe verbietet sich (auch) aus präventiven Gründen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Fragner

 

 

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