Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161079/5/Zo/Ps

Linz, 24.02.2006

 

 

 

VwSen-161079/5/Zo/Ps Linz, am 24. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Y K, geb. , vom 28. November 2005 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Wels vom 21. November 2005, Zl. III-S-10.770/05, wegen zwei Übertretungen des GGBG, in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20. Februar 2006 eingeschränkt auf die Strafhöhe, durch sofortige Verkündung zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und es werden die zu Punkt 1. und Punkt 2. des Straferkenntnisses verhängten Strafen jeweils auf 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 1 Tag) herabgesetzt.
    Die Strafnorm wird von § 27 Abs.1 Z1 GGBG auf § 27 Abs.3 Z5 lit.b GGBG in der Fassung BGBl. I 118/2005 richtig gestellt.
  2.  

  3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 20 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e, 19 und 1 Abs.2 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Erstinstanz hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er, wie am 23.8.2005 um 10.00 Uhr in Wels auf der Terminalstraße im Bereich des Zollamtes Wels festgestellt wurde, als Beförderer mit dem LKW, Kennzeichen xx Spezialklebstoff KK346, UN-Nr. 1133, Nennvolumen 36 l, Gefahrgut VG II, Sondervorschrift 640H, befördert habe, obwohl er sich nicht vergewissert habe, dass

  1. die Beladung den in Betracht kommenden Vorschriften entsprach, da die gesamte Ladung bestehend aus ca. 2.700 kg Sammelgut in keiner Weise gesichert war,
  2. die Beförderungseinheit den Vorschriften des ADR entsprach, weil die Beförderungseinheit nicht mit einem Feuerlöscher mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg, der geeignet ist einen Brand des Motors oder des Fahrerhauses zu bekämpfen, ausgerüstet war.

 

Der Berufungswerber habe dadurch jeweils Übertretungen nach § 13 Abs.1a Z3 GGBG iVm mit näher genannten Bestimmungen des ADR begangen, weshalb über ihn gemäß § 27 Abs.1 Z1 GGBG zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils 730 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 14 Tage) verhängt wurden. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 146 Euro verpflichtet.

 

2. Der Berufungswerber brachte dagegen vor, dass er die Ladung bei der Firma W GmbH in L übernommen habe, ohne zu wissen oder in Kenntnis gesetzt zu werden, was in den Paketen inhaltlich vorhanden ist. Es treffe ihn daher keine Schuld. Die Firma habe ihm keine Frachtpapiere übergeben und die Ladung sei nicht abgewogen worden. Bei der Firma würde nicht einmal eine Waage existieren. Er könne daher die Ladung auch nicht ordnungsgemäß sichern. Insgesamt sei für diese Übertretungen die Firma W verantwortlich.

 

3. Der Polizeidirektor von Wels hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20. Februar 2006, bei welcher der Berufungswerber im Beisein seines Sohnes K K als Dolmetscher sowie die Erstinstanz gehört wurden. Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat der Berufungswerber seine Berufung hinsichtlich beider Punkte auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den gegenständlichen Klein-LKW und beförderte mit diesem u.a. 36 l Gefahrgut, nämlich Spezialklebstoff KK346, UN 1133, Sondervorschrift 640H. Die gesamte Ladung, bestehend aus ca. 2.700 kg Sammelgut, war nicht ordnungsgemäß gesichert und die Beförderungseinheit war nicht mit einem Feuerlöscher ausgerüstet. Der Berufungswerber war Beförderer des gegenständlichen Gefahrgutes.

 

Er hatte die Waren bei der Firma W in L übernommen, wobei ihm auch entsprechende Lieferscheine sowie ein Beförderungspapier betreffend das konkrete Gefahrgut ausgehändigt wurden. Das Vorbringen des Berufungswerbers, wonach er den Inhalt der Ladung nicht gekannt hatte, musste daher relativiert werden. Nach Vorhalt des Beförderungspapiers gestand der Berufungswerber ein, die entsprechenden Lieferscheine nicht ausreichend genau gelesen zu haben. Er schränkte daraufhin seine Berufung auf die Strafhöhe ein.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 1 Abs.2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

 

5.2. Der Berufungswerber hat die gegenständliche Verwaltungsübertretung am 23. August 2005, also vor Inkrafttreten der Gefahrgut-Novelle, BGBl. I Nr. 118/2005, begangen. Diese Novelle ist am 28. Oktober 2005 in Kraft getreten, das erstinstanzliche Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 29. November 2005 zugestellt. Es ist daher hinsichtlich der Strafbemessung die neue Rechtslage dann heranzuziehen, wenn diese für den Berufungswerber günstiger ist.

 

Für beide Übertretungen hat die Mindeststrafe nach der alten Rechtslage jeweils 726 Euro betragen. Gemäß § 27 Abs.3 Z5 GGBG (in der derzeit geltenden Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Beförderer gefährliche Güter u.a. entgegen § 13 Abs.1a Z2, 3, 4, 6, 7, 9 oder 10 befördert, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist,

  1. wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50.000 Euro oder
  2. wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 100 Euro bis 4.000 Euro oder
  3. wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist, mit einer Geldstrafe bis 70 Euro zu bestrafen.

 

Die Frage, ob die neue Rechtslage für den Berufungswerber günstiger ist, hängt also davon ab, ob die gegenständlichen Übertretungen gemäß § 15a GGBG in die Gefahrenkategorie I, II oder III fallen. In die Gefahrenkategorie I fallen im Wesentlichen Mängel, welche geeignet sind, eine große Gefahr für Menschen oder eine erhebliche Schädigung der Umwelt herbeizuführen. In die Gefahrenkategorie II fallen jene Mängel, welche geeignet sind, eine entsprechende Gefahr herbeizuführen, wenn dieser Mangel nicht so schwerwiegend ist, dass er in Gefahrenkategorie I einzustufen ist. In die Gefahrenkategorie III sind jene Mängel einzustufen, welche lediglich mit einer geringen Gefährdung verbunden sind.

 

Das Fehlen des Feuerlöschers stellt im Fall eines Fahrzeugbrandes bei einem Gefahrguttransport eine nicht unerhebliche Gefahr für Menschen und Umwelt dar und ist deshalb in aller Regel in die Gefahrenkategorie II einzustufen, sodass die Mindeststrafe 100 Euro beträgt. Die mangelhafte Sicherung der Ladung kann je nach Menge und Gefährlichkeit der geladenen Güter eine große Gefahr (Gefahrenkategorie I) oder eine zumindest mehr als geringfügige Gefahr (Gefahrenkategorie II) darstellen. Im gegenständlichen Fall hatte der Berufungswerber lediglich 36 l eines nicht besonders gefährlichen Gefahrgutes geladen, weshalb auch dieser Mangel in Gefahrenkategorie II fällt, sodass die Mindeststrafe für diesen ebenfalls 100 Euro beträgt.

 

Es ist deshalb für die Strafbemessung hinsichtlich beider Übertretungen die neue Rechtslage heranzuziehen, welche eine Mindeststrafe von jeweils 100 Euro vorsieht.

 

Der Berufungswerber hat die gegenständlichen Übertretungen lediglich fahrlässig begangen, es sind keine tatsächlichen negativen Folgen eingetreten und er weist keine einschlägigen Vormerkungen auf. Allerdings ist er auch nicht gänzlich unbescholten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers ist es angebracht, lediglich die Mindeststrafe zu verhängen. Es konnten daher die von der Erstinstanz verhängten Geldstrafen auf die neuen gesetzlichen Mindeststrafen herabgesetzt werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

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