Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161080/4/Kof/He VwSen161081/4/Kof/He

Linz, 24.01.2006

 

 

 

VwSen-161080/4/Kof/He

VwSen-161081/4/Kof/He Linz, am 24. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufungen des Herrn LP vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. H V gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 5. Dezember 2005, VerkR96-1442-2005 ("Beförderer") und vom 5. Dezember 2005, VerkR96-1440-2005 ("Lenker"), wegen Übertretung des GGBG, nach Durchführung der mündlichen vom Verhandlung 24. Jänner 2006 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat
20 % der verhängten Geldstrafen zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§16, 19 und 24 VStG.

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

223,60 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt (25 + 0 = ) .................................... 25 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) die in der Präambel zitierte Straferkenntnisse wie folgt erlassen:

VerkR96-1442-2005 ("Beförderer"):

""

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 13 Abs. 1 a Z. 3 GGBG 1998

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

100,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

25 Stunden

Freiheitsstrafe von

Gemäß

§ 27 Abs. 3 Z. 5 lit. b GGBG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 110,00 Euro."

 

VerkR96-1440-2005 ("Lenker"):

"Sie haben

am

um (von - bis)

Uhr

in

den LKW mit dem tschechischen Kennzeichen........ mit einer Gesamtmasse von über 3,5 t gelenkt und dabei das gefährliche Gut:

UN 2581, ALUMINIUMCHLORID, LÖSUNG, Klasse 8, VG III, Versandstücke/42 kg

UN 3082, UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, n.a.g., Klasse 9, VG III, Versandstücke/ 95 kg

UN 1492, KALIUMPERSULFAT, Klasse 5.1, VG III, Versandstücke/40 kg

UN 3077, UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, n.a.g., Klasse 9, VG III, Versandstücke/13 kg

UN 2468 TRICHLORISOCYANURSÄURE, TROCKEN, Klasse 5.1, VG II, Versandstücke/867 kg

UN 2014, WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, Klasse 5.1 (8), VG II, Versandstücke/95 kg

UN 1748, CALCIUMHYPOCHLORIT, MISCHUNG, TROCKEN, Klasse 5.1. VG II, Versandstücke/13 kg

befördert und es unterlassen, die in den gemäß § 2 Z. 1 GGBG 1998 angeführten Vorschriften (hier: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR) einzuhalten, weil Sie sich, obwohl Ihnen dies zumutbar war, nicht davon überzeugt haben, dass die Beförderungseinheit sowie die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, da bei der Beförderung die Vorschriften über die Handhabung und Verstauung der gefährlichen Güter nicht beachtet wurden. Die einzelnen Teile der Ladung mit gefährlichen Gütern waren auf dem Fahrzeug nicht so verstaut oder durch geeignete Mittel (zB. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen usw.) gesichert, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern hätten können. Drei Paletten mit dem Gefahrengut waren mittig auf der Ladefläche ohne Ladungssicherung transportiert worden. Weiters drohte eine der drei Paletten mit Gefahrengut (UN 2468) jederzeit umzufallen (Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR)

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 13 Abs. 2 Z. 3 GGBG 1998

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

72 Euro

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

§ 27 Abs. 3 Z. 6 GGBG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

7,20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 79,20 Euro.

Der Bw hat gegen diese Straferkenntnisse innerhalb offener Frist die begründeten Berufungen vom 23.12.2005 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 24.1.2006 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw teilgenommen und nachstehendes vorgebracht hat:

"Der Beschuldigte war technisch nicht in der Lage erkennen zu können, ob die Sicherung und Verpackung der Ladung den technischen Voraussetzungen entspricht. Im Übrigen ist für die Ladung und das Verladen derselben der Absender verantwortlich. Gemäß den Bestimmungen der CMR haftet für derartige Fälle auch der Absender und keinesfalls der Transporteur."

Beim gegenständlichen Gefahrguttransport wurden - wie bei der Kontrolle festgestellt wurde - drei Paletten mit Gefahrgut mittig auf der Ladefläche transportiert.

Den im Verfahrensakt enthaltenen Lichtbildern ist zu entnehmen, dass eine Palette sich bereits stark zur Seite geneigt hat und jederzeit umzufallen drohte.

Dadurch ist der Beweis erbracht, dass die Ladung nicht entsprechend gesichert war und somit der Tatbestand "mangelnde Ladungssicherung" verwirklicht wurde.

 

Der Bw bringt - absolut glaubwürdig - vor, dass der Lkw nicht von ihm selbst, sondern von einer näher bezeichneten Firma in Tschechien beladen worden sei. Obendrein habe der Bw "versucht, die Ware mit einem Gurt - obwohl dies nicht notwendig gewesen war - zu sichern".

Weiters könne der Lenker gemäß § 13 Abs.2 letzter Satz GGBG auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

 

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass es sich bei der Ladungssicherung nicht um Informationen und Daten iSd § 13 Abs.2 letzter Satz GGBG handelt.

Die Bestimmung des § 13 Abs.2 letzter Satz GGBG ist daher im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden.

 

Für die vorschriftsmäßige Verwahrung der Ladung ist der Lenker verantwortlich und zwar auch dann, wenn er das Fahrzeug nicht selbst beladen hat;

VwGH vom 30.1.1974, GZ: 1752/73 zu § 61 Abs.1 iVm § 58 Abs.2 StVO

vgl. auch § 102 Abs.1 erster Satz KFG.

 

Der Beförderer ist - neben dem Lenker - für die Ladungssicherung verantwortlich;

VwGH vom 19.10.2004, 2003/03/0150; vom 17.6.2004, 2002/03/0200 und vom 20.7.2004, 2002/03/0191.

 

Der Bw hat daher die Verwaltungsübertretung der mangelhaften Ladungssicherung

 

Eine Bestrafung nach dem GGBG - wegen mangelhafter Ladungssicherung - von ein- und derselben Person sowohl als Beförderer, als auch als Lenker ist rechtlich möglich; VwGH vom 19.10.2004, 2003/03/0150.

 

Zu den Strafbestimmungen ist auszuführen:

 

Es ist daher iSd § 1 Abs.2 VStG ("Günstigkeitsprinzip") zu prüfen, welche Rechtslage hinsichtlich der Strafbestimmungen anzuwenden ist.

 

Beförderer:

  1. Rechtslage vor der GGBG-Novelle BGBl I/118/2005
  2. Gemäß § 27 Abs.1 Z1 leg.cit. beträgt der Strafrahmen von 726 Euro bis 43.603 Euro.

     

  3. Rechtslage nach der GGBG-Novelle BGBl I/118/2005

Gemäß § 15a Abs.1 leg.cit. sind die bei Kontrollen festgestellten Mängel in Gefahrenkategorie I, II oder III einzustufen. Dabei sind die in Anhang II der Richtlinie 95/50/EG über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße idF der Richtlinie der Kommission 2004/112/EG zu den einzelnen Gefahrenkategorien angegebenen Beispiele heranzuziehen.

 

Gemäß § 15a Abs.2 bis 4 leg.cit. ist in

 

Ein Verstoß gegen die Ladungssicherung wäre gemäß Anhang II, Pkt.1 - Z10 der zitierten Richtlinie - Wortlaut: "Die Regeln für Befestigung der Ladung wurden nicht eingehalten" - in die Gefahrenkategorie I einzustufen.

 

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde - zugunsten des Bw - die mangelhafte Ladungssicherung nicht in Gefahrenkategorie I, sondern "nur" in Gefahrenkategorie II eingestuft.

Auf Grund des Verbotes der "reformatio in peius" (§ 51 Abs.6 VStG) ist der UVS an diese von der belangten Behörde vorgenommene Einstufung gebunden.

 

Gemäß § 27 Abs.3 Z5 GGBG idF BGBl. I/118/2005 beträgt bei Gefahrenkategorie II - siehe lit. b) - der Strafrahmen von 100 bis 4.000 Euro.

 

Die belangte Behörde hat daher gemäß § 1 Abs.2 VStG zutreffend die Strafbestimmung des § 27 Abs.3 Z5 lit. b) GGBG idF nach der Novelle BGBl. I/118/2005 - Gefahrenkategorie II angewendet und die dort vorgesehene Mindest-Geldstrafe von 100 Euro verhängt.

 

Lenker:

1. Gemäß § 27 Abs.2 Z9 GGBG idF vor der Novelle BGBl. I/118/2005 beträgt der Strafrahmen von 72 Euro bis 3.633 Euro.

 

2. Gemäß § 27 Abs.3 Z6 lit. b) GGBG idF nach der Novelle BGBl. I/118/2005 beträgt der Strafrahmen bei der Gefahrenkategorie II von 100 bis 4.000 Euro.

 

Die belangte Behörde hat daher gemäß § 1 Abs.2 VStG zutreffend die Strafbestimmung des § 27 Abs.2 Z9 GGBG idF vor der Novelle BGBl. I/118/2005 angewendet und die dort vorgesehene Mindestgeldstrafe von 72 Euro verhängt.

 

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die belangte Behörde sowohl hinsichtlich des Beförderers, als auch hinsichtlich des Lenkers § 1 Abs.2 VStG zutreffend angewendet und die jeweilige Mindest-Geldstrafe verhängt hat.

 

Eine Herabsetzung dieser Geldstrafen ist daher nicht möglich.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10 % und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Geldstrafen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

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