Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161083/4/Ki/Ps

Linz, 22.02.2006

 

 

 

VwSen-161083/4/Ki/Ps Linz, am 22. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Ö S, L, L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A W, L, F, vom 6. Dezember 2005 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. November 2005, GZ. S-18.260/05-1, wegen Übertretungen der StVO 1960 und des FSG zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.5 AVG in Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 18. November 2005, GZ. S-18.260/05-1, den Berufungswerber Übertretungen der StVO 1960 und des FSG für schuldig befunden und über ihn Verwaltungsstrafen verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde laut dem vorliegenden Verfahrensakt beim Postamt hinterlegt und ab 24. November 2005 zur Abholung bereit gehalten.

 

2. Der Berufungswerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2005 Berufung. Diese Berufung wurde laut Poststempel am 12. Dezember 2005 zur Post gegeben.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung, da die Berufung zurückzuweisen ist.

 

Auf einen im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Verspätungsvorhalt vom 18. Jänner 2006 hat der Berufungswerber bis dato keine Begründung für die angenommene verspätete Einbringung des Rechtsmittels vorgebracht.

 

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG im Zusammenhalt mit § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Nach § 17 Abs.3 ZustG gilt eine hinterlegte Sendung grundsätzlich mit dem Tag, an dem sie erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt.

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein beim Postamt L hinterlegt und ab 24. November 2005 zur Abholung bereit gehalten. Es gilt dieses daher ab diesem Zeitpunkt als zugestellt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 9. Dezember 2005.

 

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 12. Dezember 2005 eingebracht.

 

Nachdem keinerlei Zustellmängel geltend gemacht bzw. solche im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt wurden, ist das angefochtene Straferkenntnis als rechtmäßig zugestellt anzusehen. Demnach wurde die Berufung nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht und es war diese daher ohne eine inhaltliche Prüfung als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung des Berufungswerbers wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

 

 

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