Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161084/2/Bi/Be

Linz, 19.01.2006

 

 

 

 

VwSen-161084/2/Bi/Be Linz, am 19. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Y Ö, vom 30. November 2005 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 28. November 2005, VerkR96-24020-2005, wegen Zurückweisung eines Einspruchs in Angelegenheit einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm §§ 51 Abs.1 und 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der mit 10. November 2005 datierte und am 14. November 2005 mit Fax übermittelte Einspruch des Beschuldigten gegen die wegen Übertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 ergangene 1960 Strafverfügung der Erstinstanz gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet zurückgewiesen.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht am 2. Dezember 2005 mit Fax übermittelte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. ...

Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten.

Gemäß Abs.3 dieser Bestimmung ist, wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig eingebracht wird, die Strafverfügung zu vollstrecken.

Aus dem vorgelegten Verfahrensakt, nämlich aus dem Rückschein, ist ersichtlich, dass die Strafverfügung dem Bw persönlich am 27. Oktober 2005 zugestellt wurde, wobei die Rechtsmittelbelehrung § 49 Abs.1 VStG vollinhaltlich entsprach. Mit der Zustellung am 27. Oktober 205 begann daher die mit zwei Wochen gesetzlich festgelegte und von der Behörde nicht erstreckbare Einspruchsfrist zu laufen, die demnach am 10. November 2005 geendet hat. Der Bw hat zwar den Einspruch mit 10. November 2005 datiert, diesen aber erst mit 14. November 2005 mittels Fax der Erstinstanz übermittelt, daher verspätet.

Die Verspätung ist dem Bw mit Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides zur Kenntnis gelangt; trotzdem hat er in der Berufung Beweismittel für die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung verlangt, jedoch nichts von der Verspätung erwähnt und auch kein Argument geltend gemacht, das im Ergebnis eine andere Wertung zulassen würde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, zumal über einen Tatvorwurf inhaltlich erst entschieden werden darf, wenn die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels feststeht.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Beilagen

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Einspruch verspätet - Zurückweisung

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