Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161092/6/Zo/Da

Linz, 18.04.2006

 

 

 

VwSen-161092/6/Zo/Da Linz, am 18. April 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn O G, geb. , D- E, vom 13.1.2006 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 9.1.2006, Zl. VerkR96-25369-2005, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Erstinstanz hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers vom 1.12.2005 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 2.11.2005, Zl. VerkR96-25369-2005, als verspätet zurückgewiesen.

Dies wurde damit begründet, dass die Strafverfügung bereits am 5.11.2005 zugestellt wurde, weshalb der am 5.1.2006 zur Post gegebene Einspruch verspätet sei.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er zur Tatzeit nicht mit dem PKW gefahren sei. Lenker sei sein Schwager C K gewesen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der verspäteten Einbringung des Einspruches. Bereits daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Gegen den Lenker des PKW mit dem deutschen Kennzeichen wurde eine Anzeige erstattet, weil dieser am 3.8.2005 um 2.04 Uhr auf der A9 bei km 10,600 in Fahrtrichtung Liezen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 37 km/h überschritten hatte. Die Überschreitung wurde mittels Radargerät festgestellt. Der Berufungswerber ist Fahrzeughalter des gegenständlichen PKW, die Erstinstanz hat gegen ihn wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung eine Strafverfügung erlassen. Diese wurde dem Berufungswerber am 5.11.2005 zugestellt.

 

In dem mit 1.12.2005 datierten Schreiben gab der Berufungswerber an, dass nicht er sondern sein Schwager C K die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe. Dieses Schreiben wurde entsprechend dem Poststempel erst am 5.1.2006 zur Post gegeben.

 

Die Erstinstanz hat - ohne diesbezüglich Parteiengehör zu wahren - den Einspruch des Berufungswerbers als verspätet zurückgewiesen. Der Berufungswerber wurde daher vom UVS mit Schreiben vom 24.1.2006 aufgefordert, zur Frage der Verspätung seines Einspruches binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Dieses Schreiben wurde letztlich am 22.3.2006 zugestellt, der Berufungswerber hat sich dazu bis zum heutigen Tag nicht geäußert.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Gemäß § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs.2 AVG ist dann, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag letzter Tag der Frist.

 

5.2. Entsprechend dem im Akt befindlichen Rückschein wurde die gegenständliche Strafverfügung am 5.11.2005, also an einem Samstag, zugestellt. Die zweiwöchige Einspruchsfrist hat daher - unter Berücksichtigung des § 33 Abs.2 AVG - mit Ablauf des Montag, 21.11.2005, geendet. Der Berufungswerber hat seinen mit 1.12.2005 datierten Einspruch jedoch erst am 5.1.2006 zur Post gegeben. Zu diesem Zeitpunkt war die Einspruchsfrist bereits lange abgelaufen. Der Berufungswerber hat sich dazu auch trotz Aufforderung nicht geäußert, weshalb auf Grund der Aktenlage entschieden werden musste.

 

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs.1 VStG um eine gesetzliche Frist handelt. Eine Verlängerung oder Verkürzung dieser Frist steht der Behörde nicht zu. Der Berufungswerber wurde in der Rechtsmittelbelehrung der gegenständlichen Strafverfügung zutreffend auf die einzuhaltende Frist von zwei Wochen hingewiesen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

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