Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161093/5/Fra/Sp

Linz, 26.04.2006

 

 

 

VwSen-161093/5/Fra/Sp Linz, am 26. April 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn HA vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. ED Salzburg, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 24. Oktober 2005, VerkR96-19823-2004, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24. April 2006, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (80 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 180 Stunden) verhängt, weil er am 17.8.2004 um 15.42 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen S-........ auf der Westautobahn A 1 in Fahrtrichtung Wien gelenkt hat, wobei er im Gemeindegebiet von Seewalchen am Attersee bei
km 237,888 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um
65 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

 

I.2. Dagegen richtet sich die durch den ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24.4.2006 erwogen:

 

I.3.1. Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung ist erwiesen: Der Unabhängige Verwaltungssenat stützt sich insoferne auf die Anzeige des LGK für Oö. vom 30.9.2004, das vorgelegte Radarfoto, den vorgelegten Eichschein sowie auf die zeugenschaftliche Einvernahme des Messbeamten Herrn RI G. Der Messbeamte führte bei der Berufungsverhandlung aus, die Geschwindigkeitsüberschreitung mittels mobilem Radarmessgerät MUVR6F Nr. 697 festgestellt zu haben. Er habe das Messgerät entsprechend den einschlägigen Bestimmungen positioniert und bedient. Er könne mit Sicherheit ausschließen, dass es sich um eine Fehlmessung handelt. Aus dem vorgelegten Radarbild ist ersichtlich, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen S-..... mit dem gegenständlichen Messgerät am 17.8.2004 um 15.42 Uhr gemessen wurde. Der gemessene Wert betrug 206 km/h. Aus dem vorgelegten Eichschein ergibt sich, dass das Gerät zum Tatzeitpunkt geeicht war und dass die Nacheichfrist am 31. Dezember 2005 abläuft.

 

Entsprechend den Verwendungsbestimmungen wurde eine Verkehrsfehlergrenze von 3 % und ein zusätzlicher Sicherheitsfaktor von 2 %, also insgesamt 5 %, vom Messwert abgezogen. Daraus resultiert die spruchgemäße Anlastung von (abgerundet) 195 km/h.

 

Der Bw hat zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens konkrete Argumente gegen die Aufstellung, Einstellung und Bedienung des Gerätes vorgebracht. Dies wäre jedoch nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich gewesen, um das Messergebnis in Zweifel zu ziehen. Die festgestellte Geschwindigkeit ist daher beweiskräftig. Dem Bw ist es nicht gelungen, die Fahrlässigkeitsvermutung iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG zu entkräften, er hat sohin die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch zu verantworten. Dem lapidaren Hinweis, dass zu seinen Gunsten eine "Tacho- und Ableseungenauigkeit von zumindest 10 % in Rechnung zu stellen sei", ist zu entgegnen, dass nicht geeichte Tachos in der Regel eine Voreilung haben. Diesem Vorbringen kommt daher keine rechtliche Relevanz zu.

 

I.3.2. Strafbemessung:

Der Bw muss als "notorischer Schnellfahrer" bezeichnet werden. Er weist einschlägige Vormerkungen auf, welche als erschwerend zu werten sind. Strafmildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Mangels Angaben des Bw wird von der geschätzten Einkommenssituation der belangten Behörde (1.200 Euro monatlich) ausgegangen. Der Oö. Verwaltungssenat geht weiters davon aus, dass der Bw vermögenslos sowie für niemanden sorgepflichtig ist.

 

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde um 50 % überschritten. Dass durch die Wahl einer solchen Geschwindigkeit die Verkehrssicherheit erheblich reduziert wird bedarf keiner näheren Erörterung und muss auch jedem Laien einsichtig sein. Im Hinblick auf das erhebliche Ausmaß dieser Geschwindigkeitsüberschreitung durch den mehrfach einschlägig vorgemerkten Bw ist eine Herabsetzung der Strafe insbesondere auch aus spezialpräventiven Erwägungen nicht vertretbar.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

 

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