Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161095/9/Bi/Be

Linz, 29.03.2006

 

 

 

VwSen-161095/9/Bi/Be Linz, am 29. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H R, vom 14. Jänner 2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 3. Jänner 2006, VerkR96-15115/2005, in Angelegenheit einer wegen Übertretung der StVO 1960 verhängten Geldstrafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teil weise Folge gegeben und die Geldstrafe auf 45 Euro herabgesetzt.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag der Erstinstanz ermäßigt sich auf 4,50 Euro, ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde die über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 18 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 mit Strafverfügung vom 15. September 2005, VerkR96-15115-2005, verhängte Geldstrafe von 60 Euro (34 Stunden EFS) bestätigt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 6 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 29. März 2006 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, des Vertreters der Erstinstanz Dr. H und des technischen Amtssachverständigen Xx durchgeführt.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, von den ihm vorgelegten drei Fotos zeige zwar eines das von ihm gelenkte Fahrzeug samt Kennzeichen, aber aus den anderen Fotos lasse sich kein Bezug zu seinem Fahrzeug herstellen. Wenn die Behörde kein besseres Beweismittel habe, weigere er sich die Strafe zu zahlen. Auf seine Ausführungen zu seiner tristen finanziellen Situation sei gar nicht eingegangen, sondern die Strafe im Effekt erhöht worden.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer Berufungsverhandlung, bei der der in den dem Bw vorgelegten Fotos ausschnittsweise dokumentierte Videofilm zur Gänze eingesehen und dem Bw die Vorgangsweise der Polizei und die technischen Gegebenheiten bei Abstandsmessungen auf Autobahnen erklärt wurde.

Auf der Grundlage des ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichteten Einspruchs des Bw gegen die Strafverfügung und damit auch die ausschließlich die Strafhöhe betreffende Berufung wurde ausgeführt, dass der Bw seit 1.1.1995 seinen Arbeitsplatz verloren hat und langzeitarbeitslos bei einem Notstandsbezug von ca 700 Euro monatlich ohne Sorgepflichten ist. Er ist unbescholten und einsichtig im Hinblick auf den zu geringen Nachfahrabstand. In rechtlicher Hinsicht war daher die Herabsetzung der Geldstrafe entsprechend den Kriterien des § 19 VStG aus finanziellen Überlegungen gerechtfertigt und damit spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

0,49 sek. Nachfahrabstand, 700 Euro Notstand, unbescholten, Strafherabsetzung gerechtfertigt, 45 Euro + Kosten

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