Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161097/7/Fra/Sp

Linz, 22.06.2006

 

 

 

VwSen-161097/7/Fra/Sp Linz, am 22. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau MB gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. November 2005, VerkR96-16867-2005/Pm, betreffend der Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch der Berufungswerber (Bw) gegen die Strafverfügung vom 17.8.2005, VerkR96-16876-2005, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Bescheid weder eine 2.000  Euro übersteigende Geldstrafe noch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde, (es handelt es um einen verfahrensrechtlichen Bescheid) durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Der angefochtene Bescheid wurde lt. Zustellnachweis (Rückschein) am 21.11.2005 beim Postamt 4020 Linz durch Hinterlegung zugestellt. Die Berufung wurde am 13.12.2005 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht.

 

3.2. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei bei schriftlicher Ausfertigung des Bescheides mit erfolgter Zustellung.

 

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 5.12.2005 Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde die Berufung jedoch erst am 13.12.2005 - sohin verspätet - eingebracht.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

Aus der Aktenlage sind keine Anhaltspunkte für einen Zustellmangel zum dokumentierten Zeitpunkt ersichtlich. Auch die Bw behauptet keinen Zustellmangel und auch keine vorübergehende Ortsabwesenheit zum Hinterlegungszeitpunkt. Wenn die Bw lt. Niederschrift vom 3.5.2006 der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, VerkR96-16867-2005-Pm, angibt, sie hätte nicht gewusst, dass die Dauer der Rechtsmittelfrist von 14 Tagen ab Hinterlegung gilt und nicht ab Abholung, ist diesem Argument entgegenzuhalten, dass Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist ist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung. Ein allfälliges mangelndes Verschulden an der Fristversäumnis wäre erst bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang (VwGH vom 11.7.1988, 88/10/0113). Zu einer Entscheidung über einen allfälligen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land berufen (§ 71 Abs.4 AVG).

 

Da die Berufung verspätet eingebracht wurde, war sie zurückzuweisen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG nicht durchzuführen.

 

4. Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

 

 

 

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