Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161101/6/Ki/Da

Linz, 14.03.2006

 

 

 

VwSen-161101/6/Ki/Da Linz, am 14. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des J S, F, S, vom 18.1.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 12.1.2006, VerkR96-1032-2005-GG, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 9.3.2006 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

"Sie haben am 25.1.2005 gegen 16.00 Uhr als Eigentümer der Liegenschaft S, F, die in einem Ortsgebiet liegt, nicht dafür gesorgt, dass der Straßenrand entlang der genannten Liegenschaft in einer Breite von einem Meter von Schnee gesäubert und bestreut war."

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 7,20 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 12.1.2006, VerkR96-1032-2005-GG, dem Berufungswerber nachstehenden Sachverhalt zur Last gelegt:

"Sie haben 25.01.2005 gegen 16.00 Uhr als Eigentümer der Liegenschaft S, F, die in einem Ortsgebiet liegt, nicht dafür gesorgt, dass entlang der Liegenschaft, wo kein Gehsteig (Gehweg) vorhanden ist, den Straßenrand in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr in einer Breite von einem Meter von Schnee zu säubern und zu bestreuen."

 

Er habe dadurch § 93 Abs.2 zweiter Satz StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.4 lit.h StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 3,60 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Dagegen erhob Herr S mündlich am 18.1.2006 bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt Berufung. Er weise zurück, dass er nach Ansicht der Behörde eine Verwaltungsübertretung in Schuldform der Fahrlässigkeit begangen habe, denn er könne nicht auf einen halben Meter hohen Schneehaufen streuen und dass er nicht den Schnee, den ihm der Schneepflug wieder an seine Gartenmauer-Grundgrenze herschiebe, wegräume. Laut Information der Polizei Freistadt sei ihm auch gesagt worden, dass man auf dieser Straße, wo kein Gehsteig vorhanden sei, nicht an der Gartenmauer entlang einen Streifen freischaufeln könne und den Schnee wieder auf der öffentlichen Straße ablagere, so wie es in der ganzen Umgebung die Nachbarn machen würden, denn dann könne kein einziges Fahrzeug, wie Müllabfuhr udgl. und nicht einmal ein PKW um die Kurve fahren. Die Gendarmerie in Freistadt sei für alle Anzeigen, die hinsichtlich Schnee gemacht werden, zurückzuweisen, denn sonst müssten sie in Freistadt über 1000 Leute anzeigen. Auch Herr D., der die Anzeige gemacht habe, habe auch ca. der Straße entlang bis 30 lfm Schnee liegen (ca. 4 - 5 LKW-Ladungen). Bevor er etwas bezahlen würde, würde er den Volksanwalt einschalten und würde auch bis zum Obersten Gericht gehen. Er würde ansonsten fordern, sofern es nicht eingestellt werde, zumindest einen Lokalaugenschein an Ort und Stelle durchzuführen, ansonsten sei kein Gericht in der Lage dies korrekt zu beurteilen. Selbst wenn ihm eine wohltätige Organisation die Strafe bezahlen würde, würde er nicht damit einverstanden sein und fordere eine Einstellung des Verfahrens.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung an Ort und Stelle am 9.3.2006. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Freistadt teil. Als Zeuge wurde BI J P einvernommen.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des vormaligen Gendarmeriepostens Freistadt vom 25.1.2005 zu Grunde. Danach habe eine namentlich genannte Person am 25.1.2005 um 12.40 Uhr beim GP Freistadt Anzeige darüber erstattet, dass vom Berufungswerber bei seinem Haus S, F, der Gehsteig nie geräumt oder gestreut werde und in den letzten Jahren auch nie geräumt und gestreut worden sei. Beim Objekt S sei vom BI P festgestellt worden, dass der südseitige und ostseitige Straßenrand entlang des öffentlichen Gutes weder vom Schnee geräumt noch gestreut sei. Beigelegt wurden der Anzeige Lichtbilder der Örtlichkeit, aus welchen zu ersehen ist, dass tatsächlich keine Schneeräumung vorgenommen wurde.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte der Meldungsleger als Zeuge den festgestellten Sachverhalt. Außerdem musste festgestellt werden, dass auch zum Zeitpunkt der mündlichen Berufungsverhandlung der angesammelte Schnee entlang der Liegenschaft des Berufungswerbers nicht weggeräumt war und auch, dass es sich unter dem frisch gefallenen Schnee um eine ältere Schneedecke handelt.

 

Der Berufungswerber erklärte im Wesentlichen, es sei ihm unmöglich, Schnee entsprechend wegzuräumen, außerdem würden die Schneeräumfahrzeuge der Gemeinde immer wieder den Schnee entlang seiner Liegenschaft ablagern. Er sehe nicht ein, dass er die Schneeräumung durchführe, andere Liegenschaftseigentümer würden dies ebenfalls nicht tun.

 

Festgestellt wurde im Rahmen der Verhandlung auch, dass im Vorfallsbereich eine siedlungsartige Bebauung vorherrschend ist, wobei jedoch gegenüber dem Grundstück des Berufungswerbers eine unbebaute Fläche situiert ist.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.4 lit.h StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arreststrafe bis zu 48 Stunden zu bestrafen, wer entgegen der sich für ihn aus § 93 ergebenden Verpflichtung nicht für die Säuberung und Bestreuung der Straße sorgt.

 

Gemäß § 93 Abs.1 StVO 1960 haben Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in einer Breite von einem Meter zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.

 

Unstrittig ist der Berufungswerber Eigentümer der Liegenschaft , S, es ist dies eine Liegenschaft im Ortsgebiet und es grenzt diese unmittelbar an eine der Liegenschaft entlangführende dem öffentlichen Verkehr dienende Straße an, ein Gehsteig bzw. ein Gehweg ist nicht vorhanden.

 

Dass der Straßenrand zur vorgeworfenen Tatzeit nicht in einer Breite von einem Meter gesäubert bzw. bestreut war, ist durch die Anzeige des Meldungslegers bzw. die beigelegten Lichtbilder eindeutig erkennbar und es wird dieser Umstand vom Berufungswerber auch nicht bestritten.

 

Demnach muss festgestellt werden, dass der objektive Sachverhalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung im vorliegenden Falle verwirklicht ist, wobei zum Vorbringen des Berufungswerbers, er könne nicht auf einem halben Meter hohen Schneehaufen streuen, festgestellt wird, dass entsprechend der zitierten Norm naturgemäß vor der Bestreuung die entsprechende Fläche vom Schnee zu säubern wäre.

 

Zur subjektiven Tatseite wird festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft Freistadt dem Beschuldigten ein fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt hat. Fahrlässiges Verhalten würde dann vorliegen, wenn die Sorgfalt außer Acht gelassen würde, um der entsprechenden Verpflichtung nachzukommen und nicht erkannt wird, dass es sich um einen Sachverhalt handelt, der einem Tatbild entspricht.

 

Im gegenständlichen Falle kommt es aber offensichtlich dem Beschuldigten darauf an, sich der gesetzlichen Verpflichtung zu widersetzen, sodass nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich nicht bloß Fahrlässigkeit sondern tatsächlich vorsätzliches Verhalten gegeben ist.

 

Es mag auch zutreffen, dass durch Schneeräumfahrzeuge der Gemeinde Schnee an der Liegenschaftsgrenze abgelagert wird, dieser Umstand entledigt den Eigentümer der Liegenschaft jedoch nicht seiner Verpflichtung, er hat seinerseits Sorge dafür zu tragen, dass eine Schneeräumung bzw. Bestreuung der relevanten Flächen im Sinne der gesetzlichen Vorschrift durchgeführt wird. Dass die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung eine gewisse Belastung für den Liegenschaftseigentümer darstellt, wird nicht in Abrede gestellt, diese Belastung hat er jedoch entsprechend dem gesetzlichen Gebot hinzunehmen, wobei selbstverständlich die Möglichkeit unbenommen bleibt, die entsprechenden Arbeiten auch anderweitig im Rahmen des allgemeinen Vertragsrechtes in Auftrag zu geben.

 

Das Vorbringen des Berufungswerbers, auch andere Liegenschaftseigentümer würden diese Verpflichtung nicht erfüllen, ist für die gegenständliche Berufungsentscheidung nicht zu berücksichtigen, zu beurteilen ist ausschließlich der vorliegende konkrete Fall.

 

Sonstige Umstände, welche den Beschuldigen im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden, sind nicht hervorgekommen, er hat daher die ihm zur Last gelegte Übertretung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten.

 

Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft Freistadt die Strafen nach Abwägung der erschwerenden und mildernden Umstände sowie unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers festgesetzt hat, zu Grunde gelegt wurde fahrlässiges Verhalten.

 

Dazu stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass trotz angenommenen vorsätzlichen Verhaltens eine Straferhöhung nicht in Betracht gezogen werden darf, andererseits aber eine Herabsetzung, insbesondere in Anbetracht des nicht einsichtigen Verhaltens des Berufungswerbers, aus spezialpräventiven Gründen nicht in Erwägung gezogen werden kann. Es waren daher sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

 

Die Spruchänderung war zur Konkretisierung iSd § 44a VStG geboten.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

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