Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161102/2/Br/Se

Linz, 06.02.2005

 

 

VwSen- 161102/2/Br/Se Linz, am 6. Februar 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

 

ERKENNTNIS

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M T, , M, L i.M., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 9.1.2006, VerkR96-2810-2004-Hof, wegen Übertretungen des KFG 1967 zu Recht:

 

I. Der Berufung wird in den Punkten 1. u. 2. Folge gegeben; das Straferkenntnis wird diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Im Punkt 3. wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat: "Sie haben am 26.9.2004 um 17:18 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen , auf der B 127 bei Strkm 14.000, gelenkt obwohl an diesem Fahrzeug eine nicht typengenehmigte Änderung durch die Anbringung einer Seitenverkleidung vorgenommen wurde."

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.I. Nr. 117/2002 - VStG;

 

 

II. Im Punkt 1. u. 2. entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge; im Punkt 3. werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kosten für das Berufungsverfahren 14,40 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

Rechtsgrundlage:

§ § 66 Abs.1 u. § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Wider den Berufungswerber wurden durch die Behörde erster Instanz wegen des Verstoßes gegen die Rechtsvorschriften 1.) § 33 Abs.6 iVm § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), 2.) § 102 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) und 3.) § 33 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), insgesamt drei Geldstrafen mit Ersatzfreiheitsstrafen [1.) 80,00 Euro,
36 Stunden, 2.) 50,00 Euro 24 Stunden, 3.) 72,00 Euro 24 Stunden] verhängt wobei nachfolgende Tatvorwürfe zur Last gelegt wurden:

"Sie haben am 26.9.2004 um 17.18 Uhr in Walding auf der B 127 bei Strkm 14.000,

1) als Zulassungsbesitzer des PKW's mit dem behördlichen Kennzeichen (A) nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Es wurde eine unzulässige Änderung an Teilen und Ausrüstungsgegenständen eines genehmigten Fahrzeuges vorgenommen, wodurch deren Eigenschaften oder Wirkung im Sinne der Verkehrs- oder Betriebssicherheit herabgesetzt wurden. Es waren die rechte hintere, linke hintere und hintere Scheibe mit verdunkelnder Folie beklebt. Das KFZ wurde zum Tatzeitpunkt von Ihnen verwendet.

2) Bei der unter Ziff) 1 angeführten Fahrt haben sie sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Sicht vom Lenkerplatz des verwendeten Kraftfahrzeuges für das sichere Lenken nicht gegeben war, da die Scheibe im Sichtfeld des Lenkers einen ca. 30 cm langen Sprung hatte.

3) Weiters haben Sie als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Ihnen gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie es unterlassen haben, nachstehende Änderungen an den einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Folgende Änderungen wurden vorgenommen: Seitenverkleidung mit einer Bodenfreiheit von 8 cm war angebracht."

 

    1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Aufgrund der Anzeige des Gendarmeriepostens Ottensheim vom 26.09.2004, GZ-AI/2617/01/2004, erging an Sie von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, wegen der im Spruch angelasteten Verwaltungsübertretungen am 27.09.2004, VerkR96-4981-2004, eine Strafverfügung, gegen die Sie in offener Frist Einspruch erhoben und diesen wie folgt begründen:

 

 

 

"Am 26.09.2004 um 17.18 Uhr lenkte ich meinen Pkw mit dem Kennzeichen auf der Rohrbacher Bundesstraße (B 127) von Lembach nach Linz.

Im Gemeindegebiet Walding wurde ich von einer Gendarmeriestreife zur Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten.

Bei der Kontrolle wurde beanstandet, dass die an den Seitenscheiben geklebten Folien nicht der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprechen, weil angeblich keine Produktionsnummer der geklebten Folien ersichtlich war.

Weiter wurde bemängelt, dass ich mich nicht vor Antritt der Fahrt überzeugt hätte, dass das Kraftfahrzeug den Vorschriften entsprach, weil die Windschutzscheibe einen ca. 30 cm langen Sprung aufwies.

 

Der von der Behörde als gegeben angenommene Sachverhalt stimmt in wesentlichen Punkten

nicht:

 

1)

In der Strafverfügung Pkt. 1 wird mit angelastet, dass ich die rechte hintere, linke hintere und die hintere Scheibe (gemeint ist wohl die Heckscheibe) mit dunklen Folien beklebt hätte. Richtig ist, dass die linke und rechte Türscheibe mit einer dunklen Folie beklebt wurde. An einer Folie ist auch die Produktnummer ersichtlich. An der Heckscheibe befindet sich überhaupt keine Folie.

Am 06.10.2004 wurde beim Amt der OÖ. Landesregierung, Überprüfungsstelle, Goethestraße 86, bei Ing. X Rücksprache gehalten.

Dabei wurde mir mitgeteilt, dass im Falle einer Folienbeklebung der Seitenscheiben es genügt, wenn eine Folie an einer Scheibe eine Produktnummer aufweist.

Da eine Folie an meinem Fahrzeug eine solche Nummer aufweist, ist der Tatbestand nicht erfüllt und kann deshalb auch nicht bestraft werden.

 

2)

Ebenso wurde ihm geschildert, dass die Windschutzscheibe im Sichtfeldbereich einen ca. 30 cm langen Sprung aufweist. Dazu führte der Sachverständige an, dass die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines KFZ erst dann in Frage gestellt werden kann, wenn der Sprung zur Gänze im Blickfeld liegt und durch den Sprung des Glases eine Veränderung des tatsächlich 'Gesehenen' verändert.

Dies ist bei meiner Windschutzscheibe keineswegs der Fall, weil der Sprung in der Scheibe am äußert linken Rand unten beginnt und sich im ca. 30 Grad Winkel nach oben bewegt.

Eine Sichtbehinderung dadurch oder gar eine Verkehrs- und Betriebsgefahr ist dadurch nicht gegeben.

 

Sollte seitens der Behörde dieser Tatbestand trotzdem als erfüllt angesehen werden, gebe ich an, dass ich mich vor Antritt der Fahrt überzeugt hatte, ob ein Sprung in der Windschutzscheibe vorhanden ist. Zu diesem Zeitpunkt war diese noch nicht beschädigt.

 

Die Windschutzscheibe wurde während der Fahrt von Lembach nach Linz beschädigt. Ein vor mir fahrendes Fahrzeug dürfte einen auf der Fahrbahn liegenden Gegenstand aufgewirbelt und auf meine Windschutzscheibe geschleudert haben. Dadurch ging diese zu Bruch.

 

Aus dem geschilderten Sachverhalt habe ich diesen Tatbestand nicht zu verantworten.

 

Zur Beantragung der Herabsetzung der Strafe gebe ich an, dass ich zur Zeit arbeitslos bin und ein monatliches Entgelt von 600,00 Euro erhalte. Die Höhe des Strafbetrages stellt für mich einen Härtefall dar, weil ich meine monatlichen Fixzahlungen und Unterhaltskosten zu bestreiten habe. Ich bin verwaltungsstrafrechtlich nicht vorbestraft und ersuche aus diesem Grunde, dies zu berücksichtigen.

 

Ich ersuche meinen Anträgen stattzugeben und das Strafverfahren Punkt 1. und 2. der oa. Strafverfügung ersatzlos aufzuheben sowie den ausgesprochenen Strafbetrag in Punkt 3. aufgrund der angeführten Begründung zu reduzieren."

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 19.10.2004, ZI. VerkR96-4981-2004-BB/HL, wurde das gegenständliche Verfahren gemäß § 29 a VStG 1991 an die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach abgetreten.

 

Im Zuge des Rechtshilfeersuchens der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 29.10.2004 wurde am 14.12.2004 bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung der Meldungsleger AI A zu Ihren Einspruchsangaben zeugenschaftlich vernommen.

Dieser gibt folgende Stellungnahme ab:

 

"Anlässlich der Anhaltung konnte ich feststellen, dass die rechte hintere, die linke hintere Scheibe und die Heckscheibe mit verdunkelnder Folie beklebt war. An den Folien war keine Produktnummer ersichtlich und auch der Beschuldigte selbst konnte mir keine Nummer zeigen.

 

Weiters konnte ich feststellen, dass die Windschutzscheibe im Sichtfeld des Lenkers einen ca. 30 cm langen Sprung aufwies. Der Beschuldigte gab gegenüber mir nicht an, dass der Sprung der Windschutzscheibe durch seine eben durchgeführte Fahrt entstanden ist. Für mich war zudem ersichtlich, dass der Sprung sicher längere Zeit zurückliegt.

Zudem wurde festgestellt, dass am Fahrzeug eine Seitenverkleidung angebracht war, wodurch nur mehr ca. 8 cm Bodenfreiheit gegeben war. Dies wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten.

Ansonsten verweise ich auf die Angaben in der Anzeige und halte diese vollinhaltlich aufrecht."

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 29.12.2004, ZI. VerkR96-2810-2004-Hof, wurden Sie vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Gleichzeitig wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt bis 10.01.2005 dazu Stellung zu nehmen.

 

Mit Schreiben vom 05.01.2005 (bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach am 13.01.2005

eingelangt) nehmen Sie dazu Stellung.

 

"Gegen die Strafverfügung der BH Urfahr-Umgebung habe ich Einspruch erhoben. Die dort angeführten Gründe erhalte ich aufrecht. Ergänzend dazu wird noch folgendes angeführt:

 

 

 

Am 16.11.2004 wurde ich zum Amt der OÖ. Landesregierung zur Vorführung zwecks Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges - über Antrag des anzeigenden Organs - geladen.

 

Der Überprüfungsbefund liegt dieser Stellungnahme bei.

 

Der Aussage des AI A bezüglich der Feststellung, dass die verdunkelnden Scheiben keine Produktnummem aufgewiesen hätten, halte ich dagegen, dass sehr wohl an einer Verdunkelungsfolie eine Produktnummer vorhanden war. Dies wurde bei der Überprüfung vom Sachverständigen auch festgestellt und für ausreichend befunden.

Die Verdunkelungsfolien sind so beschaffen, dass die Produktionsnummern von außen betrachtet, nicht erkennbar sind. Um diese Nummer ablesen zu können, bedarf es einer gehorsamen Aufmerksamkeit und sind nur vom Innenraum des Fahrzeuges ersichtlich. Das amtshandelnde Organ A begutachtete die Verdunkelungsfolien lediglich von außen. So konnte er auch keine Produktionsnummer sehen. Tatsache ist, dass das Fahrzeug in diesem Zustand bei der Überprüfungsstelle vorgeführt wurde und nicht bemängelt wurde. Der Tatbestand wurde daher nicht erfüllt, weil eine Produktionsnummer vorhanden war.

 

Bezüglich des in der Windschutzscheibe vorhandenen Sprunges führe ich an, dass dieser nicht zur Gänze im Sichtfeld des Lenkersitzes war. Nach Aussagen des Sachverständigen Herrn H von der Überprüfungsstelle in Linz, Goethestraße, kann ein Mangel an der Verkehrs- und Betriebssicherheit wegen einer zersprungenen Windschutzscheibe erst dann angenommen werden, wenn eine Beschädigung in einer solchen Weise vorhanden ist, wenn das gesamte Blickfeld - vom Lenkersitz gesehen - beeinträchtigt oder gar verändert wird.

 

Dies war bei mir nicht der Fall. Der Sprung bzw. Riss der Windschutzscheibe begann seinen Lauf im linken Eck der Scheibe und setzte sich für ca. 10 cm in das Blickfeld des Lenkersitzes fort.

Wenn in der Niederschrift angegeben wird, dass ich nicht angeführt habe, dass diese Beschädigung bei der soeben durchgeführten Fahrt entstanden sei, so gebe ich an, dass ich dazu nicht befragt wurde, wann die Beschädigung entstanden ist.

Dieser Tatbestand ist ebenso nicht erfüllt.

 

Die am Fahrzeug angebrachte Seitenverkleidung, wodurch nur mehr ca. 8 cm Bodenfreiheit gegeben war, wird nicht bestritten.

Ich beantrage, in diesem Falle eine Ermahnung auszusprechen bzw. von der Strafe abzusehen. Der Missstand mangelnder Bodenfreiheit wurde sofort am nächsten Tag behoben, indem diese demontiert wurden."

 

Weiters legten Sie als Beweis einen Überprüfungsbefund vom 16.11.2004 in Kopie vor.

 

Weiters legten Sie mit Schreiben vom 16.02.2005 (bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach am 18.02.2005 eingelangt) einen Überprüfungsbericht vom 16.11.2004 sowie Fotokopien der Typengenehmigung für Fahrzeugscheibenfolien, Genehmigungszeichen D 5167, Prüf- Nr. (A) 05226, G 22, Alu Light, vor.

 

 

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 19.07.2005 wurde vom Amt der o.ö. Landesregierung, Abteilung Verkehrstechnik, ein Gutachten bzgl. Mängel Ihres Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt beantragt.

 

Mit Schreiben vom 30.11.2005, ZI. VT-010000/6166-2005-Lin, gibt die Abteilung Verkehrstechnik, Linz, folgendes Gutachten ab:

 

"Befund:

Herr M T lenkte am 26.09.2004 seinen PKW, O V, auf der B 127 in Walding, wobei anlässlich einer Fahrzeugkontrolle folgende Mängel festgestellt wurden:

- die hinteren beiden Seitenscheiben bzw. die Heckscheibe wurden mit Scheibenfolien ohne

Prüfzeichen beklebt.

- die Windschutzscheibe wies im Sichtbereich des Lenkers einen ca. 30 cm langen Sprung auf.

- am Fahrzeug war eine Seitenverkleidung angebracht, wobei eine Bodenfreiheit von 8 cm gegeben war.

Zur Frage, ob die in der Strafverfügung der BH Urfahr-Umgebung vom 27.09.2004, VerkR96-4891-2004 vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen den Tatsachen entsprechen, ergeht folgendes

 

Gutachten:

 

Zur o.a. Frage wird festgestellt, dass bezüglich der Scheibenfolien gem. Erlass des BMVIT, ZI: 190500/1 -II/ST4/04 v. 23.4.2004 jede Folie, die am Fahrzeug verklebt wird, mit dem Namen oder dem Markenzeichen des Herstellers, der Typenbezeichnung der Scheibenfolie, dem Genehmigungszeichen und dem ganz-zahligen Nennwert des Transmissionsgrades, der im Zuge des Genehmigungsverfahrens der Folie festgelegt wird, versehen sein muss. Weiters dürfen diese Scheibenfolien nur durch einen vom Hersteller der Folie ermächtigten Fachbetrieb bzw. Stelle am Fahrzeug aufgebracht werden. Dieser muss über den fachgerechten Einbau der Scheibenfolien eine Bestätigung ausstellen.

 

Die Sachverständigen gem. § 125 KFG 1967 der Abt. Verkehrstechnik in Oberösterreich,

akzeptieren aber auch einen Einbau dieser Scheibenfolien durch nicht ermächtigte Stellen oder Personen. Voraussetzung aber ist der fachgerechte Einbau der Scheibenfolien an den hinteren Seitenscheiben bzw. an der Heckscheibe von Fahrzeugen.

 

Bezüglich der Kennzeichnung der Folien mit dem Genehmigungszeichen kann nicht festgestellt werden, ob auch genau die gleichen Folien bei der Kontrolle am 29.06.2004 angebracht waren, wie bei der Prüfung des Fahrzeuges gem. § 56 KFG 1967 am 16.11.2004 in Rohrbach. Bei der Kontrolle am 16.11.2004 in Rohrbach wurden diesbezüglich keinerlei Mängel festgestellt.

 

Zu o.a. Frage bezüglich Sprung in der Windschutzscheibe im Sichtbereich des Lenkers wird festgestellt, dass gem. Prüfposition 3.2 (Scheiben) des Mängelkataloges, ein Sprung in der Windschutzscheibe, wie er durch den Beschuldigten in seiner Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme von 05.01.2005 beschrieben wurde, einen schweren Mangel darstellt. Ob nun dieser schwere Mangel schon vor Antritt der Fahrt vorhanden war, oder ob dieser Sprung in der Windschutzscheibe während der Fahrt aufgetreten ist, kann aus Sicht des Sachverständigen nicht beurteilt werden.

 

Zu o.a. Frage bezüglich Seitenverkleidung mit 8 cm Bodenfreiheit wird festgestellt, dass diese einen schweren Mangel darstellt, da auch dadurch eine Mindestbodenfreiheit von 110 mm gegeben sein muss. Laut Angabe des Beschuldigten wurde diese auch umgehend demontiert."

 

Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde Ihnen mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach nachweislich zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt neuerlich dazu Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit haben Sie bis jetzt keinen Gebrauch gemacht, daher hat die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach erwogen:

 

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen,.. zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 33 Abs. 6 KFG 1967 sind Änderungen an Teilen und Ausrüstungsgegenständen von genehmigten Fahrzeugen, durch die deren Eigenschaften oder deren Wirkung im Sinne der Verkehrs- und Betriebssicherheit herabgesetzt werden können, unzulässig.

 

Gemäß § 102 Abs. 2 KFG 1967 hat der Lenker den Lenkerplatz in bestimmungsgemäßer Weise einzunehmen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreicht und dass die Kennzeichen des von ihm gelenkten Fahrzeuges und eines mit diesem gezogenen Anhängers vollständig sichtbar sind und nicht durch Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung der Kennzeichentafeln unlesbar sind.

 

Gemäß § 33 Abs. 1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Durch Verordnung können Ausnahmen der Anzeigepflicht unter bestimmten näher geregelten Voraussetzungen geregelt werden. Entsprechende Ausnahmen von der Anzeigepflicht wurden daher im " 22a Abs. 1 Z2 lit. L KDV (gemeint § 22a...) geregelt, weil gemäß § 2 Abs. 1 lit.n KDV die Genehmigungspflicht für Folien, die auf Scheiben von Kraftfahrzeugen angebracht werden, vorgesehen ist. Sie müssen aber hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Anbringung den Vorschriften entsprechen (§ 22a Abs. 1 Z2 KDV).

 

Wie bereits dargelegt, liegt diesem Straferkenntnis eine Anzeige des Gendarmerieposten Ottensheim zugrunde. Diese Anzeige wurde durch eine Stellungnahme der Abteilung Verkehrstechnik vom 30.11.2005, ZI. VT-010000/6166-2005-Lin, bestätigt. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vertritt die Auffassung, dass die Angaben des technischen Sachverständigen schlüssig sind und der Wahrheit entsprechen. Es bestehen sohin keine Bedenken, die Anzeige bzw. das Sachverständigengutachten der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

Sie konnten sich in jeder Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen Sie gewertet werden, im vorliegenden Fall wird jedoch Ihren Angaben weniger Glaube geschenkt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach gelangte daher zur Ansicht, dass die Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen objektiv als erwiesen angesehen werden müssen und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche Sie in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG) entlasten würden.

 

Sie haben daher die Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten.

 

Mit einer Bestrafung war vorzugehen, weil nach den Umständen der Tat eine fahrlässige Handlungsweise zu unterstellen ist, somit das Verschulden nicht als geringfügig bezeichnet werden kann.

Bei der Strafbemessung, die entsprechend dem Unrechtsgehalt der Tat im Sinne des § 19 VStG unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse erfolgte, war kein Umstand erschwerend. Mildernd war Ihre bisherige Unbescholtenheit zu werten.

Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle".

 

 

 

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung verweist der Berufungswerber in den Punkten 1. u. 2. im Ergebnis auf das Sachverständigengutachten. Demnach sei das Aufbringen dieser Folie nicht als unzulässig anzusehen. Diese Folie habe den gesetzlichen Vorschriften entsprochen, sodass deren Anbringen nicht gesetzwidrig erfolgt sei. Betreffend den Sprung in der Windschutzscheibe verantwortet sich der Berufungswerber damit, dass dieser im Zuge dieser Fahrt durch einen Steinschlag entstanden wäre. Diese habe er bereits am nächsten Tag auswechseln lassen.

Die nicht ausreichende Bodenfreiheit durch die am Fahrzeug angebrachten Seitenschweller bestreitet der Berufungswerber nicht. Auch diese habe er am nächsten Tag entfernt. Diesbezüglich erachtet er die Folgen als geringfügig.

Abschließend vermeinte der Berufungswerber die Behörde erster Instanz habe sich mit seinem Vorbringen nicht auseinander gesetzt.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Daraus ergibt sich mit Blick auf das angeschlossene Gutachten die für die Berufungsentscheidung schlüssige Entscheidungsgrundlage.

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier angesichts des im Ergebnis unstrittigen Sachverhaltes unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

 

4. Da hier ferner keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung ständige Einzelmitglied zuerkennen.

 

 

5. Zum Sachverhalt:

Laut Sachverständigengutachten ist davon auszugehen, dass bei der Begutachtung eine zulässige Folie am Fahrzeug angebracht war. Da sich kein Hinweis auf einen Austausch dieser für dieses Fahrzeug offenbar genehmigten Folie ergibt und durchaus nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Zuge der Kontrolle das erforderliche und nur von innen sichtbare Prüf- oder Markenzeichen nicht gesehen oder übersehen wurde, kann hier ein Tatbeweis nicht erblickt werden. Der Meldungsleger hebt selbst in der Anzeige hervor, dass der Berufungswerber eine entsprechende Typengenehmigung mitführte. Da sich in der knapp gehaltenen "GENDIS-Anzeige" auch kein Hinweis darauf findet, dass die Folie auch vom Fahrzeuginneren aus gesichtet worden wäre und derartiges auch in der Zeugenaussage des Meldungslegers vom 14.12.2004 nicht dargetan wurde, wird diesbezüglich der Darstellung des Berufungswerbers gefolgt. Selbst wenn der Berufungswerber nicht in der Lage gewesen wäre dieses Prüfzeichen auf der Folie dem Meldungsleger zu zeigen, kann dies nicht als Tatbeweis herhalten. Dieser Hinweis wurde darüber hinaus erst in der Zeugenaussage des Meldungslegers getätigt, während dieser in der Anzeige noch keine Erwähnung fand. Die Anzeige schweigt auch darüber ob sich der Meldungsleger überhaupt in das Fahrzeuginnere begeben hat um nach dem Prüfzeichen Ausschau zu halten. Bei der Überprüfung nach § 56 KFG am 16.11.2004 wurde dieser Mangel offenbar nicht mehr festgestellt. Für einen zwischenzeitigen Austausch der Folie finden sich keine Anhaltspunkte. Somit kann durchaus den Einspruchsangaben des Berufungswerbers vom 8.10.2004 gefolgt werden, worin er diesbezüglich ausführlich Stellung nimmt.

Warum sollte er daher bei Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung eine nicht genehmigte Folie verwendet haben.

Der Schuldspruch lässt sich daher weder auf das Sachverständigengutachten noch auf die vom Meldungsleger durchgeführte Beweiserhebung vor Ort stützen. Offenbar wurde das entsprechende Zeichen übersehen, wobei es dahingestellt sein kann, ob dieses bei der Amtshandlung auch vom Berufungswerber nicht gefunden wurde.

Gleiches gilt schließlich auch für Punkt 2., wobei es durchaus nicht ausgeschlossen ist, dass dieser Mangel - der vom Sachverständigen im Übrigen nicht beurteilt werden konnte - nicht tatsächlich während der gegenständlichen Fahrt auftrat. Ebenfalls ergibt sich aus der Anzeige nicht, dass durch den festgestellten Mangel die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken des Fahrzeuges nicht ausgereicht hätte.

Im Gegensatz dazu ist die zu einer Verringerung der Bodenfreiheit des Fahrzeuges führende Seitenverkleidung vom Sachverständigen als schwerer Mangel qualifiziert worden. Dies hat der Berufungswerber wohl unverzüglich beheben lassen, er stellt dieses Faktum selbst nicht in Frage.

 

 

 

 

6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

 

6.1. Betreffend die Fakten 1. u. 2. liegt ein Tatbeweis jedenfalls nicht vor. Aus § 45 Abs.1 Z1 VStG folgt, dass selbst schon bei bloßem Zweifel am Tatvorwurf von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

Es kann somit auf sich bewenden, ob die hier pauschal den Gesetzestext wiedergebenden Tatvorwürfe dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG genügen könnten.

Letzteres trifft jedoch auf die Veränderung der genehmigten Type, durch Anbringung einer Seitenverkleidung, welche die Bodenfreiheit auf nur 8 cm verringerte, zu. Entbehrlich scheint ebenfalls der Hinweis im Tatvorwurf "wie festgestellt wurde" oder "vor Antritt der Fahrt nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entsprach", weil doch letztlich das Faktum genügt, dass ein Fahrzeug mit dem zu umschreibenden Mangel gelenkt wurde. Die hier vorgenommene Spruchformulierung macht den Tatvorwurf schwerfällig und schmälert ihn in der Lesbarkeit und Verständlichkeit, sodass letztlich wirklich nicht mehr erkennbar ist welches Tun nun wirklich den Normenverstoß implizierte. Ob sich der Betreffende trotz Zumutbarkeit nicht vom Mangel überzeugte, oder - was realistischer ist - im Wissen dieses Mangels das Fahrzeug lenkte, bedürfte einer entsprechenden Beweisführung.

Mit Blick darauf war der Spruch auf das wesentliche Tatbestandsmerkmal einzuschränken (44a Abs.1 VStG).

 

 

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zunehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

 

 

7.1. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt etwa dann vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist mit Blick auf den hier bis
2.180 Euro reichenden Strafrahmen nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorgenommen worden (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Ein schwerer Mangel an einem Kraftfahrzeug schließt die Anwendung des § 21 VStG aus.

 

 

 

Die Kostenentscheidung ist in der unter II. zitierten Norm gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel lässig.

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der stellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

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