Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161108/2/Kei/Ps

Linz, 31.01.2006

 

 

 

VwSen-161108/2/Kei/Ps Linz, am 31. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des H W, O, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. November 2005, Zl. VerkR96-19251-2005/Pm, zu Recht:

Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides anstelle von "§ 49 Abs.1" gesetzt wird "§ 49 Abs.1 und § 49 Abs.3", keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 und § 49 Abs.3 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Über den Berufungswerber (Bw) wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. Juli 2005, Zl. VerkR96-19251-2005, eine Strafe verhängt. Gegen diese Strafverfügung hat der Bw Einspruch erhoben.

 

1.2. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. November 2005, Zl. VerkR96-19251-2005/Pm, wurde der oa. Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

1.3. Gegen den in Punkt 1.2. angeführten Bescheid hat der Bw fristgerecht Berufung erhoben.

Der Bw brachte in der Berufung vor:

"Ich beziehe mich auf meine ‚Vernehmung' vom 8.11.2005 durch G P sowie auf die im ursprünglichen Schreiben vom 20.7.05 angeführte Rechtsmittelbelehrung, hier wiederum auf nachfolgende Textpassage:

Sie haben das Recht, gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung schriftlich oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Einspruch zu erheben.

Hierzu möchte ich anmerken, dass ich diese zweiwöchige Frist eingehalten habe, da es lt. beiliegendem Kalenderausdruck in der angeführten Frist einen Feiertag (15.8.05) gab, und ich meine Berufung somit exakt (nachweislich) noch innerhalb der 14-tägigen Frist (nach Abreise vom Urlaubsort B H um 08.00 Uhr morgens) bei Ihnen abgegeben habe. Als Tag der Zustellung empfinde ich eindeutig jenen Tag, an dem das Schriftstück vom Postamt abgeholt wurde (1.8.05). Ich habe mich daher meines Empfindens nach an den genauen Wortlaut in der Rechtsmittelbelehrung gehalten.

Grundsätzlich möchte ich aber noch anmerken, dass ich die Berufung früher abgeben wollte, da ich ein sehr gewissenhafter Mensch bin. Als Bestätigung für die Verhinderung infolge Urlaubs habe ich Ihnen auch die Gästekarte vom Urlaubsquartier abgegeben.

Ich möchte sie nochmals eindringlich bitten, den Inhalt der Berufung vom 7.8.2005 (bereits vor Urlaub an diesem Datum erstellt) durchzulesen, da für mich alleine das sich mit diesem Inhalt auseinandersetzen alleine schon eine große Genugtuung darstellen würde. Meiner Meinung nach kam es bei diesem Delikt zu einer großen Ungerechtigkeit.

Diesbezüglich möchte ich noch anmerken, dass am besagten Werktag des Vorfalles es um 18.00 Uhr (Hochsommer) noch hell war. Um diese Zeit gab es in dem ‚kleinen Dorf' Hofkirchen (Ort des Vorfalles) keinen Verkehr (keine Schüler, kein Berufsverkehr). Die Probefahrt erfolgte mit einem voll verkehrstüchtigen PKW. Ich habe den Führerschein nun bereits seit fast 20 Jahren, es gab bisher keine Vorfälle und ich behaupte, dass ich ein umsichtiger, verantwortungsbewusster Familienvater von 2 Kindern (10+11 J.) bin.

Grundsätzlich ist es nicht in Ordnung, einen PKW (auch wenn hier auf einer relativ verkehrslosen Strecke von nur 500 m) ohne Versicherungsschutz (da ohne Nummertafel) zu lenken. Es lag aber so gut wie gar kein Verkehr vor. Ich habe daher niemand gefährdet. Niemand hat mich gesehen. Es besteht keine Veranlassung für generalpräventive Strafe.

In Summe ist das Ausmaß des Verschuldens gering, es ist mit keiner Wiederholung zu rechnen und es wäre im Sinne des VStG eine Abmahnung gerechtfertigt gewesen bzw. gerade noch ein Organmandat wie ursprünglich im Ausmaß von Euro 21,- vertretbar gewesen.

Ich bitte Sie nochmals eindringlichst, sich die Inhalte vor Augen zu führen, da letztendlich immer die Sache und die Gerechtigkeit siegen sollten."

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. Jänner 2006, Zl. VerkR96-19251-2005/Pm, Einsicht genommen.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden, als in der Strafverfügung.

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

Bei der Frist des § 49 Abs.1 VStG handelt es sich - wie auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11. Juli 1988, Zl. 88/10/0113, zum Ausdruck gebracht hat - um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht erstreckt werden kann.

§ 17 Abs. 1 Zustellgesetz lautet:

Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

§ 17 Abs.3 Zustellgesetz lautet:

Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

3.2. Für den Oö. Verwaltungssenat hat sich nicht ergeben, dass der Bw wegen einer Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom gegenständlichen Zustellvorgang hat Kenntnis erlangen können. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass die Zustellung der Strafverfügung der belangten Behörde vom 20. Juli 2005, Zl. VerkR96-19251-2005, am 27. Juli 2005 durch Hinterlegung beim Postamt erfolgt ist. Der Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde - trotz im Hinblick auf die Einspruchsfrist richtiger Rechtsmittelbelehrung - erst am 16. August 2005 bei der belangten Behörde eingebracht (er wurde persönlich abgegeben).

Entsprechend der Bestimmung des § 32 Abs.2 AVG, die gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren gilt, war der 10. August 2005 der letzte Tag der Einspruchsfrist. Durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 10. August 2005 in Rechtskraft erwachsen. Die Einspruchsfrist ist - wie im Punkt 3.1. ausgeführt wurde - eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann.

Es war dem Oö. Verwaltungssenat - wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung - verwehrt, auf ein Sachvorbringen des Bw einzugehen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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