Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161111/11/Ki/Da

Linz, 02.05.2006

 

 

 

VwSen-161111/11/Ki/Da Linz, am 2. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der N S, K, R, vom 20.1.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23.12.2005, VerkR96-1021-2004, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 27.4.2006 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird bestätigt, der Straf- und Kostenausspruch behoben, an deren Stelle der Rechtsmittelwerberin in Anwendung des § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung erteilt und das Wort "Straferkenntnis" durch den Begriff "Bescheid" ersetzt. Die Rechtsmittelwerberin hat keinerlei Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 21 Abs.1, 24 und 51 VStG; § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufungswerberin für schuldig befunden, sie habe am 17.2.2004 um 15.30 Uhr im Gemeindegebiet Kopfing auf der L1173 Kopfinger Straße bei km 5,6 im Ortsgebiet Rasdorf als Lenkerin des PKWs mit dem Kennzeichen SD-, obwohl es ihr zumutbar war, vor Antritt der Fahrt sich nicht davon überzeugt, dass das von ihr verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die vordere Kennzeichentafel nicht mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden angebracht war, da diese auf dem Armaturenbrett lag. Sie habe dadurch § 102 Abs.1 iVm § 49 Abs.7 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 3 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin mit Schreiben vom 20.1.2006 Berufung erhoben mit dem Antrag von einer Bestrafung abzusehen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 27.4.2006. An dieser Berufungsverhandlung nahmen die Berufungswerberin sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Schärding teil. Als Zeugen wurden der Meldungsleiter, RI H H, sowie Herr B A S einvernommen.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des vormaligen Gendarmeriepostens Münzkirchen vom 19.2.2004 zu Grunde, der zur Last gelegte Sachverhalt wurde vom Meldungsleger im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle festgestellt.

 

Ausgeführt wurde in der Anzeige, dass die Berufungswerberin bereits am 21.1.2004 im Zuge einer Amtshandlung aufgefordert wurde, das Kennzeichen umgehend am Fahrzeug wieder montieren zu lassen, zumal dieses auch am 21.1.2004 nicht ordnungsgemäß angebracht war.

 

Die Berufungswerberin bestreitet in keiner Phase des Verfahrens, dass das Kennzeichen zum Vorfallszeitpunkt am 17.2.2004 nicht ordnungsgemäß angebracht war, sie brachte jedoch vor, dass nach dem ersten Vorfall am 21.1.2004 das Kennzeichen von ihrem Lebensgefährten wieder ordnungsgemäß befestigt worden wäre. Am Vorfallstag sei sie gegen eine Schneewand gestoßen und habe dabei wiederum die Kennzeichenhalterung beschädigt bzw. habe sich das Kennzeichen vom Fahrzeug gelöst. Sie selbst habe das Kennzeichen nicht ordnungsgemäß befestigen können.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung verblieb die Berufungswerberin bei ihren Angaben, auf Befragen führte sie aus, dass sie schon bei der Wegfahrt zu Hause wiederum gegen eine Schneewand gestoßen sei und dabei das Kennzeichen heruntergefallen wäre. Sie habe einkaufen fahren müssen und sei daher auf die Verwendung des Kraftfahrzeuges angewiesen gewesen.

 

Der Meldungsleger bestätigte im Wesentlichen den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt, welcher nicht im Widerspruch zu den Angaben der Berufungswerberin steht. Der Lebensgefährte der Berufungswerberin erklärte im Zuge seiner zeugenschaftlichen Befragung, dass er nach dem Vorfall vom 21.1.2004 das Kennzeichen wiederum montiert habe, beim gegenständlichen Vorfall habe es sich um eine neuerliche Beschädigung gehandelt. Er sei zum Vorfallszeitpunkt auswärts auf Montage gewesen und habe das Kennzeichen sofort nach seiner Rückkehr wieder ordnungsgemäß angebracht.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Gemäß § 49 Abs.7 KFG 1967 müssen die Kennzeichentafeln mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein.

 

Unbestritten hat die Berufungswerberin, wie im Schuldspruch angeführt wurde, das Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, obwohl die vordere Kennzeichentafel nicht dauernd fest mit dem Kraftfahrzeug verbunden war. Ihre Rechtfertigung, sie habe das Kraftfahrzeug benützen müssen um damit einkaufen zu fahren, vermag nicht zu entlasten. Sie hätte jedenfalls vor Antritt der Fahrt dafür Sorge tragen müssen, dass das von ihr verwendete Kraftfahrzeug den Vorschriften des KFG 1967 entspricht, im konkreten Falle eben die Kennzeichentafel wieder in Ordnung bringen lassen müssen. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Dazu wird festgestellt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG ein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmung besteht. Maßgeblich für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass einerseits das Verschulden geringfügig ist und andererseits die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

 

Wenn auch die Berufungswerberin wegen eines gleichen Vorfalles bereits einmal vom Gendarmeriebeamten ermahnt werden musste, erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat im vorliegenden konkreten Falle, dass das Verschulden eher geringfügiger Natur ist. Der Berufungswerberin wird Glauben geschenkt, dass zwischenzeitlich die Kennzeichentafel von ihrem Lebensgefährten ordnungsgemäß montiert wurde bzw. dass es sich um einen neuerlichen Vorfall bedingt durch Anfahren an eine Schneewand gehandelt hat. Wenn auch, wie bereits dargelegt wurde, der Schuldspruch zu Recht erfolgte, so kann doch, bezogen auf die besonderen Umstände des Falles, ein entsprechend geringes Verschulden angenommen werden, welches den Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG entspricht. Da durch die Tat auch keine bedeutenden Folgen eingetreten sind, konnte von einer Bestrafung abgesehen werden, wobei jedoch, um die Beschuldigte vor weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten, eine Ermahnung ausgesprochen werden musste.

 

Da der Ausspruch einer Ermahnung für das erstinstanzliche Verfahren keine Kostenfolge hat und die Rechtsmittelwerberin im Berufungsverfahren einen Teilerfolg zu verbuchen hatte, trifft sie keine Pflicht, Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

 

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