Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161112/5/Fra/He

Linz, 07.03.2006

 

 

 

VwSen-161112/5/Fra/He Linz, am 7. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn AFB gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. Dezember 2005, Zahl S28434/05-3, betreffend Übertretungen des FSG und der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und
§ 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

  1. wegen Übertretung des § 1 Abs.3 FSG gemäß § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.3 Z1 leg.cit. eine Geldstrafe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) und
  2. wegen Übertretung des § 9 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt, weil er

am 21.8.2005 um 13.45 Uhr in Linz, F..... Straße, stadtauswärts fahrend, Anhaltung Kreuzung F....... Straße/Z.........weg, das Kraftfahrzeug, KZ: JO-............. gelenkt und folgende Verwaltungsübertretungen begangen hat:

  1. Er habe das Fahrzeug gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung für die Klasse "B" zu sein.
  2. Er habe mit dem Fahrzeug die Sperrlinie überfahren.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG nicht durchzuführen, weil die Berufung zurückzuweisen war.

3.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde lt. Zustellnachweis (Rückschein) am
27. Dezember 2005 persönlich zugestellt. Die Übernahme des Schriftstückes ist auf dem entsprechenden Rückschein durch die Anführung des Datums "27.12.05" dokumentiert. Die Berufung wurde per Telefax am 11.1.2006 um 09.55 Uhr eingebracht.

3.2. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei bei schriftlicher Ausfertigung des Bescheides mit erfolgter Zustellung.

 

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 10.1.2006. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Berufung jedoch erst am 11.1.2006 - sohin verspätet - eingebracht.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

Der Bw wurde mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 9. Februar 2006, VwSen-161112/2/Fra/Pe, auf die verspätete Einbringung des Rechtsmittels hingewiesen. Mit Stellungnahme sowie Antrag auf Wiedereinsetzung vom 24.2.2006 an den Oö. Verwaltungssenat räumt der Bw die verspätete Einbringung des Rechtsmittels ein. Er bringt vor, am Abend des letzten Tages der Berufungsfrist - 10.1.2006 - seine Rechtsmittelschrift erstellt zu haben. Er habe diese per Fax an die Bundespolizeidirektion Linz abschicken wollen. Im Zuge der Bedienung seines Faxgerätes sei das zu versendende Schriftstück eingezogen und durch einen Papierstau vernichtet worden. In weiterer Folge habe sein Faxgerät eine Störungsanzeige gemeldet und sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, die technische Übertragung der Rechtsmittelschrift per Fax vorzunehmen. Bei der Verkäuferfirma seines Faxgerätes habe er niemand mehr erreicht, um die Störung seines Faxgerätes zu beheben. Zu diesem Zeitpunkt sei auch das Postamt bereits geschlossen gewesen, sodass er die Berufung auch nicht am Postweg an die Behörde weiterleiten habe können. Am nächstfolgenden Tag - dem 11.1.2006 - habe er das Rechtsmittel nochmals schriftlich verfasst. Auch welchen Gründen auch immer sei die Störungsmeldung an seinem Faxgerät nicht mehr aktiv gewesen und sei ihm die anschließend durchgeführte Übertragung seiner Berufung an die Bundespolizeidirektion Linz auch bestätigt worden. Aufgrund einer technischen Störung seines Faxgerätes, das bis dato einwandfrei funktioniert habe, habe er letztlich die Berufungsschrift einen Tag verspätet eingebracht. Die Verspätung liege nicht seiner Sphäre, weshalb er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantrage.

Der Bw räumt sohin die verspätete Einbringung des Rechtsmittels ein. Der Oö. Verwaltungssenat stellt hiezu fest, dass Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist ist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung. Ein allfälliges mangelndes Verschulden an der Fristversäumnis wäre erst bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang (VwGH vom 11.7.1988, 88/10/0113).

Der beim Oö. Verwaltungssenat gestellte Wiedereinsetzungsantrag wird umgehend an die Bundespolizeidirektion Linz als der zur Entscheidung berufenen Behörde weitergeleitet (§ 6 AVG).

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum