Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161114/8/Zo/Jo

Linz, 07.03.2006

 

 

VwSen-161114/8/Zo/Jo Linz, am 7. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn D O F, geb. , A, vom 15.01.2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 05.01.2006, Zl. VerkR96-3496-2005, wegen einer Übertretung des FSG sowie einer Übertretung des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung am 27.02.2006 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 153,20 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Erstinstanz hat dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er den Pkw mit dem Kennzeichen PE- auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, war, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 18.10.2005, Zl. VerkR21-462-2005, entzogen worden sei. Er habe den Pkw am 05.11.2005 um 01.20 Uhr in Mauthausen auf der L 1422 bei km 1,360 gelenkt.

 

Weiters habe er sich als Lenker, obwohl ihm dies zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt wurde, dass am Fahrzeug keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war, weil das auf der Plakette eingestanzte Kennzeichen LL- nicht mit dem zugewiesenen Kennzeichen übereinstimmte. Auch diese Übertretung habe er am 05.11.2005 um 01.20 Uhr in Mauthausen auf der L 1422 bei km 1,360 begangen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er sich zur angegebenen Zeit in Vöcklabruck aufgehalten habe. Dies könne durch jede Menge Zeugen bestätigt werden. Er könne daher nicht mit dem angeführten Pkw unterwegs gewesen sein und habe damit die ihm vorgeworfenen Übertretungen nicht begangen. Der die Amtshandlung durchführende Polizist möge den Lenker und dessen Bekleidung beschreiben, damit man den tatsächlichen Lenker eruieren könne. Er möge auch befragt werden, wie er die Identität des Lenkers festgestellt habe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27.02.2006. An dieser Verhandlung haben weder der Berufungswerber noch die Erstinstanz teilgenommen. Es wurden die Polizeibeamten GI P und RI H unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht als Zeugen einvernommen, der Zeuge M F ist ohne Angabe von Gründen zur Verhandlung nicht erschienen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

Die Polizeibeamten GI P und RI H führten zur Vorfallszeit Verkehrskontrollen auf der L 1422 bei km 1,360 durch. Sie hielten dabei den Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen PE- an, wobei dieser angab, den Führerschein zu Hause vergessen zu haben. Weiters wurde festgestellt, dass am Pkw eine Begutachtungsplakette mit dem Kennzeichen LL- angebracht war. Diesbezüglich gab der Fahrzeuglenker an, dass es sich um die alte Begutachtungsplakette handeln würde und er die neue zu Hause beim Typenschein habe. Die Polizeibeamten sind deshalb mit dem kontrollierten Fahrzeuglenker zu der von ihm angegebenen Wohnadresse gefahren und der Fahrzeuglenker hat die richtige Begutachtungsplakette geholt. Es handelte sich um die Wohnung der Mutter des Berufungswerbers, wobei sich auch dieser gelegentlich dort aufhält. Bezüglich des Führerscheines gab er an, dass er diesen doch nicht zu Hause hätte sondern sich dieser im Firmenfahrzeug befinden würde.

 

Bezüglich des Fahrzeuglenkers gab der Berufungswerber am 06.01.2006 beim UVS an, dass es sich dabei um seinen Bruder M F gehandelt hätte. Dieser wurde zur Berufungsverhandlung geladen, ist jedoch ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Der Zeuge P gab an, dass er den Fahrzeuglenker als Herrn D F erkannt habe. Diesen kenne er schon seit vielen Jahren, weil Herr F jahrelang einen Paketzustelldienst in Mauthausen betrieben hatte. In dieser Zeit habe er mehrmals Amtshandlungen mit Herrn D F geführt. Der Zeuge gab an, auch den Bruder des Herrn D F persönlich zu kennen und dass er sicher sei, dass das Fahrzeug von D F, nicht aber von seinem Bruder gelenkt worden sei.

 

Die Zeugin RI H gab an, dass es sich beim Fahrzeuglenker um den ihr persönlich bekannten D F gehandelt habe. Sie kenne diesen schon lange, weil sie viele Jahre im selben Ort wie der Berufungswerber gewohnt habe und ihr daher der Berufungswerber selbst und auch seine Mutter persönlich bekannt sind.

 

Unter Berücksichtigung dieser Beweisergebnisse war die Einvernahme des Zeugen M F nicht mehr erforderlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dieser lediglich seinem Bruder telefonisch mitgeteilt hatte, dass er nicht zur Verhandlung kommen werde, dies dem UVS gegenüber aber selber nicht bekannt gegeben hat. Er hat auch keinerlei Grund angeben können, weshalb er der Ladung nicht nachkommen könne. Der Berufungswerber selbst ist beiden Zeugen seit Jahren persönlich bekannt und beide haben ihn zweifelsfrei als Fahrzeuglenker erkannt. Unter diesen Umständen besteht kein Zweifel daran, dass der Berufungswerber das Fahrzeug tatsächlich selbst gelenkt hat. Der Berufungswerber selbst hätte die Möglichkeit gehabt, sich bei der Verhandlung vertreten zu lassen.

 

Dem Berufungswerber wurde die Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 18.10.2005, Zl. VerkR21-462/2005, für die Dauer von zwei Wochen vom 27.10. bis 10.11.2005 entzogen. Er befand sich daher am 05.11.2005 nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, zulässig.

 

Gemäß § 37 Abs.4 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 726 Euro für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde, zu verhängen.

 

Gemäß § 36 lit.e KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs.7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischen Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei den der wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs.1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs.5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.

 

§ 57a Abs.5 KFG 1967 sieht unter anderem vor, dass auf der Begutachtungsplakette das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist.

 

5.2. Aufgrund der oben dargestellten Beweiswürdigung ist erwiesen, dass der Berufungswerber zum Vorfallszeitpunkt den gegenständlichen Pkw selbst gelenkt hat. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich nicht im Besitz einer Lenkberechtigung, weil ihm diese rechtskräftig entzogen war. Die am Fahrzeug angebrachte Begutachtungsplakette entsprach nicht den Vorschriften des KFG, weil auf dieser Begutachtungsplakette nicht das Kennzeichen des Fahrzeuges angebracht war.

 

Hinsichtlich der "Schwarzfahrt" ist dem Berufungswerber vorsätzliches Handeln vorzuwerfen, weil ihm die Entziehung der Lenkberechtigung bekannt war und er daher wissen musste, dass er den Pkw nicht lenken durfte. Hinsichtlich der fehlerhaften Begutachtungsplakette ist von fahrlässigem Verhalten auszugehen, weil das Ermittlungsverfahren keine Umstände ergeben hat, die das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden (§ 5 Abs.1 VStG).

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der gesetzliche Strafrahmen beträgt hinsichtlich der Übertretung des § 1 Abs.3 FSG gemäß § 37 Abs.4 FSG zwischen 726 und 2.180 Euro. Hinsichtlich der fehlerhaften Begutachtungsplakette beträgt die gesetzliche Höchststrafe gemäß § 134 Abs.1 KFG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 175/2004 2.180 Euro.

 

Die Erstinstanz hat hinsichtlich der "Schwarzfahrt" die gesetzliche Mindeststrafe nur ganz geringfügig überschritten und hinsichtlich der vorschriftswidrigen Begutachtungsplakette weniger als 2 % der gesetzlichen Höchststrafe verhängt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Berufungswerber mehrere verkehrsrechtliche Vormerkungen aufweist, sind diese Strafen keineswegs überhöht. Trotz der ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (bei der mündlichen Verhandlung am 06.01.2006 zu Zl. VwSen-160997 gab der Berufungswerber an, Arbeitslosengeld in Höhe von 600 Euro monatlich zu bekommen, für ein Kind sorgepflichtig zu sein und ca. 100.000 Euro Schulden zu haben) konnten die von der Erstinstanz verhängten Geldstrafen nicht herabgesetzt werden. Die Strafen scheinen erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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