Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161115/2/Kei/Ps

Linz, 09.02.2006

 

 

 

VwSen-161115/2/Kei/Ps Linz, am 9. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des F M, R, R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 2. Dezember 2005, Zl. VerkR96-3788-2005-Hol, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 und § 49 Abs.3 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Über den Berufungswerber (Bw) wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4. August 2005, Zl. VerkR96-3788-2005, eine Strafe verhängt. Gegen diese Strafverfügung hat der Bw Einspruch erhoben.

 

1.2. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 2. Dezember 2005, Zl. VerkR96-3788-2005-Hol, wurde der oa. Einspruch als verspätet zurückgewiesen.

 

1.3. Gegen den in Punkt 1.2. angeführten Bescheid hat der Bw fristgerecht Berufung erhoben.

Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Wie ich bereits in den Schreiben vom 12.10.2005 und vom 25.10.2005 meinen Einspruch gegen den oben angeführten Bescheid begründet habe, appelliere ich nochmals an Sie die Berufung zu bearbeiten und das Verfahren gegen mich einzustellen. Weiters möchte ich Ihnen noch mitteilen, dass unsere Post, nicht wie Sie in Ihrer letzten Begründung ausgeführt haben, in einem vorgesehenen Briefkasten, Briefeinwurf bzw. Hausbrieffach abgegeben wird, sondern im Haus R (Familie M) hinterlegt wird. Da kann es schon mal vorkommen, dass ein Poststück verloren geht. Diese Vorgehensweise wird sozusagen von mir toleriert, da ansonsten die Post bzw. der Briefträger einen erheblichen Umweg zu meinem Haus machen müsste. Somit sehe ich das als ein Entgegenkommen gegenüber der Post an und ich glaube, dass ich für diese ‚Gut-Will-Aktion' nicht bestraft werden sollte."

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 1. Februar 2006, Zl. VerkR96-3788-2005-Hol, Einsicht genommen.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden, als in der Strafverfügung.

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

Bei der Frist des § 49 Abs.1 VStG handelt es sich - wie auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11. Juli 1988, Zl. 88/10/0113, zum Ausdruck gebracht hat - um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht erstreckt werden kann.

§ 17 Abs. 1 Zustellgesetz lautet:

Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

§ 17 Abs.3 Zustellgesetz lautet:

Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

3.2. Für den Oö. Verwaltungssenat hat sich nicht ergeben, dass der Bw wegen einer Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom gegenständlichen Zustellvorgang hat Kenntnis erlangen können. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass die Zustellung der Strafverfügung der belangten Behörde vom 4. August 2005, Zl. VerkR96-3788-2005, am 18. August 2005 durch Hinterlegung beim Postamt A erfolgt ist. Der Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde - trotz im Hinblick auf die Einspruchsfrist richtiger Rechtsmittelbelehrung - erst am 12. Oktober 2005 bei der belangten Behörde mittels Telefax eingebracht. Im Hinblick auf die gegenständliche Sache wurde am 12. Oktober 2005 am Vormittag ein Telefonat zwischen dem Bw und einem Bediensteten der belangten Behörde durchgeführt.

Entsprechend der Bestimmung des § 32 Abs.2 AVG, die gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren gilt, war der 1. September 2005 der letzte Tag der Einspruchsfrist. Durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 1. September 2005 in Rechtskraft erwachsen. Die Einspruchsfrist ist - wie im Punkt 3.1. ausgeführt wurde - eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum