Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161116/2/Bi/Be

Linz, 06.02.2006

 

 

 

VwSen-161116/2/Bi/Be Linz, am 6. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn E R, vom 20. Jänner 2006 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Wels vom 13. Jänner 2006, III-S-9935/05, wegen Zurückweisung eines Rechtsmittels in Angelegenheit einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Beschuldigten vom 26. September 2005 gegen die wegen Übertretung der StVO 1960 zur selben Geschäftszahl ergangene Strafverfügung der Erstinstanz vom 13. September 2005 wegen verspäteter Einbringung als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 VStG zu vollstrecken sei.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrunde liegenden Strafverfügung keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden war, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 und 4 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Behörde hätte ihn nach dem Lenker zur Tatzeit fragen können und keine Strafverfügung gegen ihn, den Zulassungsbesitzer, erlassen dürfen. 30 km/h-Zonen seien nur dazu da, Benützer von Kraftfahrzeugen finanziell auszubeuten, für ihn sei unerheblich, ob die Überschreitung mit 1 oder 50 km/h erfolgt sei. Zum Tatzeitpunkt habe eine sehr besonnene aber ortsunkundige Person den Pkw gelenkt; hätte er die Geschwindigkeitsüberschreitung übersehen, wäre die Messung von 50 bis 75 km/h erfolgt. Er habe lange in Wels gearbeitet und kenne die meisten hinterlistigen Abzockfallen. 30 km/h-Zonen durchfahre er aus persönlicher Überzeugung nur im 1. Gang bis zur Abregeldrehzahl und nutze sie bestenfalls zum Reinigen der Auspuffanlage, damit auch Anrainer etwas von derartigen sinnlosen und einnahmeorientierten Verordnungen hätten.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen... Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten... Gemäß Abs.3 dieser Bestimmung ist, wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig eingebracht wird, die Strafverfügung zu vollstrecken.

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, dass die Strafverfügung der Erstinstanz dem Bw persönlich am 20. September 2005 zugestellt wurde, dh mit diesem Tag begann die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zu laufen, die von der Behörde nicht abänderbar ist. Damit lief die Einspruchsfrist am 4. Oktober 2005 ab und der laut Poststempel mit 5. Oktober 2005 zur Post gegebene Einspruch ist ohne Zweifel als verspätet anzusehen.

Die Erstinstanz hat die offensichtliche Verspätung des Rechtsmittels dem Bw mit Schreiben vom 10. Oktober 2005 zur Kenntnis gebracht. Der Bw hat darauf in der Form reagiert, dass er äußerte, die Behörde solle machen, was sie für richtig und gesetzlich vertretbar halte.

Auch in der Berufung - die Bezeichnung "Nichtigkeitsbeschwerde" existiert im Verwaltungsstrafverfahren nicht, ändert aber nichts an der rechtlichen Qualifikation als Berufung - hat der Bw zur Verspätung absolut nichts vorgebracht, sondern lediglich in sehr fragwürdiger Weise sein Verhältnis zu 30 km/h-Zonen geschildert. An der Verspätung seines Einspruchs hat er selbst nicht gezweifelt - auch der UVS nicht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei inhaltlich über die Strafverfügung erst bei rechtzeitiger Einbringung eines Einspruchs dagegen abzusprechen wäre, sodass sich ein Eingehen auf die jüngsten Ausführungen des Bw erübrigt.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Einspruch verspätet (nach pers. Zustellung)

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum