Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161117/9/Zo/Jo

Linz, 25.04.2006

 

 

 

VwSen-161117/9/Zo/Jo Linz, am 25. April 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn DI Dr. K H, vertreten durch Ing. J M und Dr. A W vom 31.01.2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 19.01.2006, Zl. VerkR96-1698-2005, wegen einer Übertretung des GGBG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20.04.2006 zu Recht erkannt:

 

  1. Hinsichtlich des Schuldspruches wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass der letzte Absatz im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses anstelle von: "Die IBC waren weder ... am Verrutschen gehindert." Wie folgt lautet: "Die IBC waren nicht gegen Verrutschen nach hinten gesichert."
  2.  

  3. Hinsichtlich der Strafe wird die angewendete Strafnorm auf § 27 Abs.2 Z4 Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl I Nr. 145/98 in der Fassung BGBl I Nr. 86/2002 konkretisiert.
  4. Von der Verhängung einer Strafe wird gemäß § 21 VStG abgesehen.

     

  5. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 51 Abs.1 und 51e VStG.

zu II.: § 21 Abs.1 1. Satz VStG.

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. u. II.:

  1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

Sie sind, wie am 25.03.2005 um 09:05 Uhr in Kefermarkt auf der B310 bei Strkm. 31,350 (Parkplatz Lest, Fahrtrichtung Freistadt) festgestellt wurde, als verantwortlich Beauftragter der Firma N GesmbH & Co KG, L, S, in der Eigenschaft als Verlader, beim Verladen von gefährlichen Gütern, nämlich UN3082 umweltgefährdender Stoff, flüssig, N.A.G, 9, VG III, 24 IBC zu 600 Liter, gesamt 14400 Liter (Überschreitung der nach Unterabschnitt 1.1.3.6 festgesetzten Freigrenzen) auf die Beförderungseinheit, Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen (CZ) und Kennzeichen (A), im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG 1998 (Sicherheitsvorsorgepflicht) nicht Ihren Pflichten nachgekommen, da Sie die Vorschriften über die Verladung und Handhabung nicht beachtet haben.

Die IBC waren weder gegen seitliches noch gegen Verrutschen nach hinten gesichert. Es wurden auch keine Antirutschmatten oder Ähnliches verwendet. Da der Sattelanhänger seitlich keine Bordwände hatte, waren die 700 kg schweren IBC nur unzureichend durch die seitlich angebrachten Alu- und Holzlatten am Verrutschen gehindert.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs.2 VStG iVm § 27 Abs.2 Z4, 7 Abs.8 Z3 GGBG und Abschnitt 7.5.7 ADR begangen. Es wurde deshalb gemäß § 27 Abs.2 GGBG über ihn eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass nicht nur die erste, sondern beide unteren Einschublatten aus Alu bestanden. EN-12642/2001 regelt die technischen Mindestanforderungen an Fahrzeugaufbauten, nicht aber die Durchführung der Ladungssicherung. EN-1262/2001 fordert zwar zusätzliche technische Einrichtungen (z.B. Zurrpunkte) am Fahrzeugaufbau vom Tautliner-Lkw, aber nicht zwingend, dass diese Einrichtungen auch tatsächlich zur Ladungssicherung verwendet werden. Außerdem ist nicht nachvollziehbar, warum die seitlichen Alueinstecklatten nicht als Ladungssicherungshilfsmittel herangezogen werden können.

 

Der Sachverständige würde sich bei seinen Berechnungen auf einen Reibbeiwert von 0,35 beziehen. Das Fraunhofer Institut für Materialfluss und Logistik habe bei Untersuchungen zwischen abgenutzten Siebdruckböden und Holzpalette einen Reibbeiwert von 0,69 festgestellt. Aufgrund dieses hohen Reibbeiwertes sei eine zusätzliche Ladungssicherung nicht notwendig gewesen, da selbst der Sachverständige einen Reibbeiwert von 0,6 als ausreichend befunden hätte.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20.04.2006, an welcher die Vertreter des Berufungswerbers teilgenommen haben sowie der Sachverständige Ing. I ein Gutachten erstattete, welches ausführlich erörtert wurde.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Am 25.03.2005 um 09:05 Uhr lenkte Herr J L das gegenständliche Sattelkraftfahrzeug auf der B 310. Eine Kontrolle bei Strkm 31,350 ergab, dass auf dem Sattelkraftfahrzeug das im Spruch angeführte Gefahrgut verladen war. Konkret handelte es sich um 24 IBC zu 600 Liter welche jeweils auf Paletten befestigt und so beladen waren, dass die Paletten an der Stirnwand des Sattelanhängers und seitlich formschlüssig abschlossen. Nach hinten war auf der Ladefläche jedoch eine freie Fläche vorhanden. Verlader des gegenständlichen Gefahrgutes war die N GmbH & Co KG, L, S. Der Berufungswerber ist verantwortlicher Beauftragter dieses Unternehmens.

 

Hinsichtlich der notwendigen Sicherungsmaßnahmen gegen ein Verrutschen der Ladung führte der Sachverständige aus, dass die Ladung so gesichert werden muss, dass auch bei Vollbremsungen oder starken Ausweichmanövern der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung ist deshalb gegen Verrutschen nach vorne mit 0,8 g (das entspricht 80 % des Ladungsgewichtes) sowie seitlich und nach hinten mit 0,5 g (das entspricht 50 % des Ladungsgewichtes) zu sichern. Zu diesen Werten führte der Sachverständige an, dass es sich dabei um international anerkannte Werte handelt, welche der europäischen Norm EN-12195/1 entsprechen. Diese Werte entsprechen dem Stand der Technik. Hinsichtlich der erforderlichen Ladungssicherung nach hinten führte der Sachverständige aus, dass es insbesondere bei Schaltstößen auch eine Beschleunigung der Ladung nach hinten geben kann, weshalb eben auch nach hinten ein Wert von 0,5 g erforderlich ist. Dies wurde von den Vertretern des Berufungswerbers letztlich auch nicht mehr in Frage gestellt.

 

Die gegenständlichen IBC schlossen mit der Stirnwand sowie dem seitlichen Aufbau des Sattelanhängers formschlüssig ab. Dazu gab der Sachverständige an, dass es sich beim konkreten Sattelanhänger um einen solchen mit Schiebeplanenverdeck handelte. Für derartige Sattelanhänger gilt die Bauvorschrift EN-12642 und diese sieht vor, dass bei Fahrzeugen mit seitlichem Schiebeverdeck Einrichtungen zur Ladungssicherung vorhanden sein müssen, welche EN-12640 entsprechen müssen. Entsprechend den Aufbauvorschriften hält die Stirnwand dieses Sattelanhängers einer Belastung von 5.000 daN stand, während die seitlichen Schiebeplanen und Alu-Einstecklatten die Ladung nicht sichern können. Von den Fahrzeugherstellern werden auch spezielle Schiebeplanensattelanhänger mit Ladungssicherungszertifikat hergestellt, diese weisen aber eine verstärkte Stirnwand und eine verstärkte Rückwand sowie Palettenanschlagleisten auf, welche ein seitliches Verrutschen der Paletten verhindern. Der gegenständliche Sattelanhänger war jedoch nicht in dieser Weise verstärkt, weshalb aus technischer Sicht entsprechende Maßnahmen zur Ladungssicherung auch nach vorne und seitlich notwendig waren.

Dem Verrutschen der Ladung wirkt die Reibungskraft entgegen, welche mit der Reibungszahl µ angegeben wird. Nach Unterlagen des DEKRA-Institutes liegt diese Reibungszahl zwischen Holzpalette und Siebdruckboden bei 0,35 µ. Zum Einwand des Berufungswerbers, wonach beim Institut Fraunhofer ein Reibbeiwert von 0,69 µ zwischen einem stark abgenützten Siebdruckboden und einer Europalette festgestellt wurde, führte der Sachverständige aus, dass der zuständige Projektleiter des Fraunhofer Institutes ihm mitgeteilt hatte, dass es sich dabei um einen Extremfall bei einem von vielen Versuchen gehandelt habe. Die nächsten Werte liegen zwischen 0,40 und 0,56 µ, wobei auch zahlreiche weitere Versuche noch niedrigere Reibbeiwerte ergeben hätten. Jedenfalls handelte es sich bei dem vom Fraunhofer Institut angegebenen Reibbeiwert von 0,69 µ auch um einen bei einem realen Versuch festgestellten Wert, wobei in diesem Fall eben der Siebdruckboden stark abgenutzt war.

Nach den Berechnungen des Sachverständigen wäre zur ausreichenden Sicherung der gegenständlichen Ladung ein Niederzurren mit 10 Gurten oder die Verwendung einer Antirutschmatte mit einem Reibbeiwert bis 0,6 µ erforderlich gewesen.

Die Vertreter des Berufungswerbers legen dazu auch ein Schreiben des Fraunhofer Insitutes vor, wonach es sich um ein reales Versuchsergebnis gehandelt hat. Diese Zahlen dürfen jedoch nicht ohne weitere Prüfung übernommen werden, weil sie nur für den einzelnen untersuchten Verladezustand gelten. Die Werte sind nicht allgemein gültig. Bei einem Eigenversuch hätten Mitarbeiter der N GmbH & Co KG einen Reibbeiwert von 0,65 µ ermittelt, wobei dieser Versuch allerdings nicht standardisiert durchgeführt wurde.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.8 Z3 GGBG hat der Verlader im Rahmen des Abs.1 insbesondere folgende Pflichten: Er hat beim Verladen von gefährlichen Gütern in Fahrzeuge oder Container die Vorschriften für die Beladung und Handhabung zu beachten.

 

Gemäß § 27 Abs.2 Z4 GGBG in der Fassung BGBl I Nr. 86/2002 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 bis 3.633 Euro zu bestrafen, wer als Verlader gefährliche Güter entgegen § 7 Abs.8 verlädt oder übergibt.

 

Die Strafbestimmungen des GGBG wurden mit BGBl I Nr. 118/2005 geändert. Demnach begeht gemäß § 27 Abs.3 Z4 GGBG eine Verwaltungsübertretung, wer als Verlader gefährliche Güter entgegen § 7 Abs.8 Z2, 3, 4 oder 5 oder § 24a Abs.4 verlädt oder übergibt. Der Strafrahmen beträgt, wenn die Übertretung in die Gefahrenkategorie I einzustufen ist, 750 bis 50.000 Euro, wenn die Übertretung in die Gefahrenstufe II einzustufen ist, 100 bis 4.000 Euro oder, wenn die Übertretung in die Gefahrenkategorie III einzustufen ist, bis zu 70 Euro.

 

Die Ladungssicherung ist je nach Gefährlichkeit und Menge der Ladung entweder in die Gefahrenkategorie I oder II einzustufen, sodass die Mindeststrafe entweder 750 oder 100 Euro beträgt. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung war das GGBG noch in der vorherigen Rechtslage gültig und die Mindeststrafe betrug damals lediglich 72 Euro. Es ist daher zu Gunsten des Berufungswerbers jene Rechtslage anzuwenden, welche die niedrigere Mindeststrafe vorsieht, dies war eben die Rechtslage in der Fassung BGBl I Nr. 86/2002. Wie sich aus der Begründung des Straferkenntnisses ergibt, hat die Erstinstanz ohnedies richtigerweise diese Fassung angewendet, es musste lediglich die angewendete Fassung im Spruch vollständig zitiert werden.

 

Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR lautet: Die einzelnen Teile einer Ladung mit gefährlichen Gütern müssen auf dem Fahrzeug oder in Container so verstaut oder durch geeignete Mittel gesichert sein, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges oder Containers nur geringfügig verändern können. Die Ladung kann zum Beispiel durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen gesichert werden. Eine ausreichende Ladungssicherung im Sinne des 1. Satzes liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Versandstücken vollständig ausgefüllt ist.

 

5.2. Zur Frage, ob in rechtlicher Hinsicht eine formschlüssige Verladung an der Stirnwand und den Seitenwänden als ausreichende Ladungssicherung ausreicht, ist vorerst darauf hinzuweisen, dass nach dem Gesetzestext die ausreichende Ladungssicherung dann vorliegt, wenn die gesamte Ladefläche vollständig ausgefüllt ist. Dies war im gegenständlichen Fall nicht der Fall. Unabhängig davon darf der Sinn der Vorschriften über die Ladungssicherung nicht außer Acht gelassen werden. Es ist eben erforderlich, aus Gründen der Verkehrssicherheit die Ladung soweit zu sichern, dass sie auch bei einem starken Ausweichmanöver oder einer Vollbremsung auf dem Fahrzeug verbleibt. Die Ausführungen des Sachverständigen zum technischen Aufbau eines Sattelanhängers mit Schiebeplanenverdeck legen nahe, dass bei derartigen Sattelanhängern die technisch ohnedies vorgeschriebenen Einrichtungen zur Ladungssicherung auch tatsächlich verwendet werden müssen. Letztlich muss diese Frage im konkreten Verfahren aber nicht endgültig geklärt werden, weil sich in diesem Fall auch noch die Frage der ausreichenden Sicherung der Ladung gegen ein Verrutschen nach hinten stellt.

 

Der Sachverständige hat schlüssig dargestellt, dass auch nach hinten eine Sicherung gegen Verrutschen mit 0,5 g erforderlich ist. Dieser Wert entspricht der EN-12195/1 und stellt den anerkannten Wert der Technik dar. Es ist auch nachvollziehbar, dass bei Schaltstößen eine Sicherung in dieser Größenordnung erforderlich ist. Letztlich wurde dieser Wert auch vom Berufungswerber nicht mehr bezweifelt. Hinsichtlich des Reibbeiwertes zwischen Holzpalette und Siebdruckboden konnte der Sachverständige darlegen, dass es sich bei dem von ihm zu Grunde gelegten Wert von 0,35 µ um einen anerkannten Durchschnittswert handelt. Der vom Berufungswerber geltend gemachte Reibbeiwert von 0,69 µ gilt nur bei einem stark abgenutzten alten Siebdruckboden und stellt auch nach der Mitteilung des Institutes Fraunhofer lediglich einen Einzelwert dar. Bereits die vier nächst höheren Werte liegen zwischen 0,40 und 0,56 µ, also alle unter dem vom Sachverständigen geforderten Wert von 0,63 µ. Das Verfahren ergab auch keinen Hinweis darauf, dass gerade der Boden des gegenständlichen Sattelanhängers besonders stark abgenutzt gewesen ist. Für die generelle Berechnung der jeweils erforderlichen Sicherungsmaßnahmen kann bezüglich des Reibbeiwertes nur von einem allgemein anerkannten repräsentativen Durchschnittswert ausgegangen werden. Würde man den jeweils in einem Versuch festgestellten höchstmöglichen Reibbeiwert verwenden, würde dies im Ergebnis bedeuten, dass die Ladung so lange nicht gesichert werden muss, bis sie nicht tatsächlich verrutscht ist. Das liegt keinesfalls im Sinne des Gesetzes, wonach eben die Ladung ausreichend gegen Verrutschen gesichert werden muss und es wäre außerdem vor Beginn des Transportes niemals absehbar, welche Sicherungsmaßnahmen tatsächlich notwendig sind.

 

Das Gutachten des Sachverständigen ist insgesamt schlüssig und er konnte auch die Einwände des Berufungswerbers in der Verhandlung ausreichend widerlegen. Die gegenständliche Ladung hätte deshalb vor Beginn des Transportes gesichert werden müssen, was aber nicht geschehen ist. Der Berufungswerber hat damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Hinsichtlich des Verschuldens machte der Berufungswerber geltend, dass er sich auf die Bestimmungen des GGBG dahingehend verlassen habe, dass eine formschlüssige Verladung jedenfalls als ausreichende Sicherung anzusehen ist, und zwar unabhängig vom Fahrzeugaufbau. Außerdem hatte er bezüglich des Reibbeiwertes ohnedies Erkundigungen eingeholt und ist aufgrund des von ihm ermittelten Wertes von 0,69 µ eben davon ausgegangen, dass im konkreten Fall keine weitere Sicherung notwendig ist. Dazu ist anzuführen, dass der Berufungswerber als Versender von Gefahrgut verpflichtet ist, sich hinsichtlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen umfassend zu informieren. Er durfte nicht auf lediglich einen Reibbeiwert eines Institutes vertrauen, sondern hätte sich bezüglich eines repräsentativen Durchschnittswertes erkundigen müssen. Dass er dies unterlassen hat, begründet fahrlässiges Verhalten.

 

Es ist allerdings einzuräumen, dass sich der Berufungswerber hinsichtlich der Ladungssicherung offenbar durchaus Gedanken gemacht hat und auch Informationen eingeholt hat, letztlich waren diese aber nicht ausreichend. Sein Verschulden ist deshalb nur als gering einzustufen. Bei der gegenständlichen Fahrt sind auch keine tatsächlichen negativen Folgen eingetreten, weshalb gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden kann. Es darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass nach dem glaubhaften Berufungsvorbringen seit diesem Vorfall sämtliche derartige Transporte des konkreten Verladers mit Zurrgurten gesichert werden. Es bedarf daher auch aus spezialpräventiven Überlegungen keiner Bestrafung. Der Zweck des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens - nämlich in Zukunft eine ordnungsgemäße Sicherung derartiger Transporte zu gewährleisten - konnte in diesem Fall auch ohne Verhängung einer Strafe erreicht werden.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Z ö b l

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