Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161121/2/Zo/Jo

Linz, 22.05.2006

 

 

 

VwSen-161121/2/Zo/Jo Linz, am 22. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn J B F, geb. , G, vom 25.01.2006 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Wels vom 13.01.2006, Zl. III-S-12.611/04, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die anzuwendende Strafnorm von § 99 Abs.1b StVO 1960 auf § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 richtig gestellt wird.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 140 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 51 Abs.1, 51 e und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Erstinstanz wirft dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vor, dass er am 24.07.2004 um 4.00 Uhr vom sogenannten Inselfest in Weißkirchen/Traun (Bereich Pfarramt 4616 Weißkirchen, Pfarrplatz 1) auf der Marchtrenker Landesstraße ca. Strkm. 3,504 den Pkw mit dem Kennzeichen
WE- in einem stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Er habe am 15.10.2004 bei seiner Einvernahme durch Gendarmeriebeamte eingestanden, im stark alkoholisierten Zustand mit diesem Pkw vom sogenannten Inselfest in Weißkirchen weggefahren zu sein. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 700 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 70 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber ausführt, dass er versteht, dass er nicht hätte betrunken fahren dürfen und daher auch bestraft werden solle. Da er seit 15.10.2004 für 30 Monate in Haft sei und nur 40 bis 50 Euro im Monat verdiene, sei es ihm aber unmöglich, 770 Euro aufzubringen. Er habe auch noch über 25.000 Euro Schulden. Er ersuchte daher um Milde. Die Geldstrafe möge herabgesetzt oder zur Gänze aufgehoben werden, weil er kein Geld mehr habe.

 

3. Der Polizeidirektor von Wels hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze. Dieser wird vom Berufungswerber auch nicht bestritten, die Berufung richtet sich nur gegen die Strafhöhe. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und ist auch nicht erforderlich, sodass diese gemäß § 51e Abs.3 VStG entfallen kann.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den Pkw mit dem Kennzeichen WE- von Weißkirchen kommend über die Marchtrenker Landesstraße in Richtung Breitenbrunn. Er hatte vorher nach seinen eigenen Angaben ca. 7 bis 8 gespritzte Weißwein und ca. 6 Red Bull Whisky, 5 Red Bull Wodka und 2 Cola Whisky sowie 6 Cola Rum getrunken. Entsprechend dem gerichtsmedizinischen Gutachten wies er daher einen Blutalkoholgehalt zwischen 1,9 und 2,85 %o auf.

 

Der Berufungswerber befindet sich seit 15.10.2004 in Haft und verdient dort lediglich 40 bis 50 Euro monatlich. Er hat Schulden in Höhe von über 25.000 Euro.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 %o) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

5.2. Der Berufungswerber hat seinen Pkw in einem stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Aufgrund seiner eigenen Angaben errechnete der Gerichtsmediziner einen Alkoholisierungsgrad zwischen 1,9 und 2,85 %o. Entsprechend diesem Alkoholisierungsgrad hat der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begangen. Von der Erstinstanz wurde die Strafbestimmung des § 99 Abs.1b StVO 1960 angewandt, welche einen Strafrahmen von 581 bis 3.633 Euro vorsieht. Diese Strafbestimmung ist aber nur bei einem Alkoholisierungsgrad zwischen 0,8 und 1,19 %o anzuwenden. Aufgrund der starken Alkoholisierung des Berufungswerbers ist seine Übertretung nach § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 und dem dort vorgesehenen strengeren Strafrahmen zu beurteilen.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt das Ausmaß der Alkoholisierung kein Tatbestandselement dar, das im Spruch des Straferkenntnisses aufscheinen muss (siehe z.B. VwGH vom 16.12.2005, Zl. 2005/02/0236). Es ist ausreichend, den Grad der Alkoholisierung in die Begründung aufzunehmen. Entsprechend dem aufgrund des gerichtsmedizinischen Gutachtens erwiesenen Alkoholisierungsgrad von mindestens 1,9 %o musste die angewendete Strafbestimmung auf § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 richtig gestellt werden.

 

Im Rahmen der Strafbemessung ist aber zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber im Berufungsverfahren nicht schlechter gestellt werden darf als im erstinstanzlichen Verfahren. Obwohl also die gesetzliche Mindeststrafe 1.162 Euro beträgt, darf die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe von 700 Euro nicht erhöht werden.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand bildet eine der schwerwiegendsten verkehrsrechtlichen Übertretungen. Alkoholisierte Fahrzeuglenker verursachen immer wieder schwere Verkehrsunfälle, weshalb eben bereits im Gesetz entsprechend hohe Mindeststrafen vorgesehen sind. Im Hinblick auf den Alkoholisierungsgrad des Berufungswerbers wurde von der Erstinstanz die Geldstrafe ohnedies bereits niedriger bemessen, als dies gesetzlich vorgesehen ist. Der Berufungswerber ist auch nicht völlig unbescholten, sodass ihm dieser Milderungsgrund nicht zu Gute kommt. Sonstige straferschwerende oder strafmildernde Umstände liegen ebenfalls nicht vor.

 

Eine Herabsetzung der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe kommt daher trotz der ausgesprochen ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers nicht in Betracht. Der Zweck der Verwaltungsstrafe besteht eben darin, dem Berufungswerber nachhaltig bewusst zu machen, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand sozial unerwünscht ist und entsprechend strenge Sanktionen nach sich zieht.

 

Soweit dem Berufungswerber die sofortige Bezahlung der Geldstrafe tatsächlich unmöglich ist, hat er die Möglichkeit, bei der Erstinstanz um Strafaufschub bzw. um Ratenzahlung anzusuchen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

 

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