Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161125/2/Bi/Be

Linz, 10.02.2006

 

 

 

VwSen-161125/2/Bi/Be Linz, am 10. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau I P, vom 1. Februar 2006 gegen Punkt 2) des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 23. Jänner 2006, VerkR96-24209-2005, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, Punkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z3 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Punkt 2) des oben bezeichneten Straferkenntnisses wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 7 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 36 Euro (12 Stunden EFS) verhängt, weil sei am 18. August 2005 um 12.20 Uhr bei der Anhaltung in Molln, Fahrbahnausweiche nach der Kreuzung Güterweg Gaisberger - Sonnseite Gemeindestraße, als Lenkerin eines Fahrzeuges dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen sei.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 3,60 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z2 VStG).

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie sei damals mit dem Meldungsleger K (Ml) "im Schlepptau" sicher nicht straßenmittig unterwegs gewesen, was sie aber nicht beweisen könne. Es sei aber weit und breit kein anderes Fahrzeug da gewesen, auch kein Gegenverkehr. Der Ml habe sie nur in Anbetracht der unübersichtlichen Kurven nicht überholen können, was aber auch nicht gesetzeskonform gewesen wäre.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Der Bw wird zur Last gelegt, in einer Fahrbahnausweiche die Rechtsfahrordnung nicht eingehalten zu haben, wobei auch das von ihr gelenkte Fahrzeug nicht angeführt ist.

Schon aus der vom Ml in seiner "Zeugeneinvernahme" beim Marktgemeindeamt Molln am 15. November 2005 bestätigten Anzeige - und auch aus der Begründung des Einspruchs vom 24. Oktober 2005 - geht hervor, dass der Ml einige Zeit hinter der Bw hergefahren ist und in der genannten Fahrbahnausweiche lediglich die Anhaltung stattgefunden hat, wo dann Fahrzeugmängel und später das Wegfahren vom Anhalteort beanstandet wurden. Wo konkret der Ort der der Bw zur Last gelegten Übertretung gewesen sein soll, geht aus dem gesamten Verfahrensakt nicht hervor, jedoch war dies offensichtlich nicht in der Fahrbahnausweiche.

Damit kann die Bw den ihr zur Last gelegten Tatbestand schon in örtlicher Hinsicht nicht erfüllt haben. Zu bemerken ist weiters, dass sich der Tatvorwurf auf die reine Wiedergabe des Gesetzestextes beschränkt ohne irgendeine Konkretisierung, inwiefern die Rechtsfahrordnung von der Bw nicht eingehalten worden sein soll. Zu einer solchen Beurteilung wären außer Angaben über die Straßenbreite auch Ausführungen erforderlich gewesen, wo genau die Bw welches wie breite Fahrzeug gelenkt hat.

Da aber eine Spruchkorrektur innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, dh bis 18. Februar 2006, ohne öffentliche mündliche Berufungsverhandlung, die in dieser Zeit schon in Einhaltung der Bestimmungen des § 51e Abs.6 VStG nicht mehr möglich wäre, ausgeschlossen ist, war spruchgemäß zu entscheiden - auf dieser Grundlage fallen Verfahrenskostenbeiträge nicht an.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Verjährung 18.2

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