Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161126/9/Bi/Ps

Linz, 12.05.2006

 

 

 

VwSen-161126/9/Bi/Ps Linz, am 12. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Dr. G P, vertreten durch RAe Dr. P - Dr. S, vom 2. Februar 2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 11. Jänner 2006, VerkR96-6247-2005, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund der Ergebnisse der am 9. Mai 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

  3. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten bei der Erstinstanz 32 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 160 Euro (72 Stunden EFS) verhängt, weil er am 10. August 2005 um 9.01 Uhr den Pkw, Kz. (A), im Gemeindegebiet von St. Peter am Hart, Ortschaft Neubergham, Bezirk Braunau/Inn, auf der B148B, Strkm 27.178, in Fahrtrichtung Altheim gelenkt und die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 40 km/h überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 16 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 9. Mai 2006 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung bei km 27.000 der B148B in Anwesenheit des Bw, der Vertreterin der Erstinstanz Frau K S und des Zeugen BI R W H durchgeführt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei von Bogenhofen in die B148 nach links eingebogen und in Richtung Ried gefahren. Dort sei an der B148 ein Schild angebracht mit der Geschwindigkeitsbeschränkung 80 km/h, darunter ein doppelseitiger Pfeil, aber nicht die für eine ordnungsgemäße Kundmachung notwendige Zusatztafel "Unfallhäufung"; ebenso bei km 27.700 der B148. Für einbiegende Lenker sei daher die Geschwindigkeitsbeschränkung irrelevant. Die B148 sei ein Hauptverkehrsweg zwischen Braunau/I. und Ried/I. und als Europastraße Nr. 552 ausgewiesen. Die Lasermessung sei bei km 27.178 erfolgt, also im Freilandbereich, wo eine gesetzliche Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h anzunehmen sei. Daraus ergebe sich eine Überschreitung um 20 km/h, dh eine überhöhte Strafe.

Die Verordnung vom 17.8.1999 sei nicht gesetzmäßig. Die B148 sei ab km 27.7 in Richtung Ried eine Freilandstraße mit Fernsicht. Es bestehe keine sachliche Veranlassung für eine Geschwindigkeitsbeschränkung; diese provoziere vielmehr gefährliche Überholmanöver, sei kontraproduktiv und gefährlich. Die Begründung "Unfallhäufung" sei durch nichts erwiesen und ohne statistischen Nachweis nicht nachvollziehbar, sondern behördliche Willkür und verstoße gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Es sei überdies kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden und habe keine Abwägung zwischen Interessen der Verkehrsbeschränkung und dem Interesse an der ungehinderten Benutzung der Straße stattgefunden. Die Verordnung sei gesetzwidrig und nicht ordnungsgemäß kundgemacht, ein Befahren der Straße mit 100 km/h zulässig. Beantragt wird Aufhebung des Straferkenntnisses, Verfahrenseinstellung, in eventu Strafherabsetzung auf das Mindestmaß sowie die Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie in den Akt VerkR10-10-59/99 betreffend die der Geschwindigkeitsbeschränkung zugrunde liegende Verordnung des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört, ein Ortsaugenschein bei km 27.000 der B148B durchgeführt und der die Lasermessung durchgeführt habende Meldungsleger BI W H (Ml) unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB zeugenschaftlich einvernommen wurden.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw fuhr am 10. August 2005 um 9.01 Uhr auf der B148 von Bogenhofen kommend in Richtung Altheim, wobei er nach links in die B148 eingebogen war. In der kurz nach der Kreuzung befindlichen, in Fahrtrichtung des Bw links gelegenen Bushaltestelle bei km 27.320 stand der Ml und führte mit dem Lasermessgerät Riegl S59 Geschwindigkeitsmessungen durch, wobei er den Pkw des Bw von hinten mit dem in der Visiereinrichtung sichtbaren roten Punkt im Bereich des Fahrzeughecks anvisierte. Die Messung ergab einen Geschwindigkeitswert von 124 km/h auf eine Messentfernung von 142 m. Eine Anhaltung wurde nicht durchgeführt.

Der Ml gab an, er sei mit der Handhabung des verwendeten Messgeräts vertraut und geübt, zumal er seit 1997 solche Messungen durchführe. Das Lasermessgerät Riegl LR90-235P mit der Identifikationsnummer S59 stehe bei der PI Braunau/Inn, seiner früheren Dienststelle, ständig in Verwendung und sei ordnungsgemäß geeicht - laut vorliegendem Eichschein wurde das Gerät zuletzt vor dem Vorfall vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen am 28. April 2005 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2008 geeicht. Die Lasermessungen, die dort, wie allgemein bekannt sei, beinahe täglich durchgeführt würden, hätten am 10. August 2005 um 8.05 Uhr begonnen, bis 9.40 Uhr gedauert und die vorgeschriebenen Tests seien halbstündlich durchgeführt worden - dazu wurde das bezughabende Messprotokoll vorgelegt. Anhaltungen seien dort in örtlicher Hinsicht zu gefährlich, speziell aus einer solchen Geschwindigkeit, wie der Bw sie eingehalten habe.

Der Ml gab weiters an, er habe die Heckmitte anvisiert, sicher nicht die Heckscheibe, könne aber nicht sagen, wo genau der Laserstrahl das Fahrzeug getroffen habe. Die Sicht sei zwar durch zwei links neben der B148 stehende Obstbäume geringfügig eingeschränkt, aber die Geschwindigkeitsmessung des auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden Pkw des Bw sei auf 142 m ordnungsgemäß erfolgt, zumal kein anderes Fahrzeug als das des Bw im Messbereich gewesen sei, sodass der Messwert eindeutig diesem Pkw zuzuordnen sei. Einen Ortsaugenschein vom damaligen Standort des Ml aus hat der Bw in der Verhandlung ausdrücklich abgelehnt.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. ...

Die in Rede stehende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h gründet sich auf die Verordnung des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 17. August 1999, VerkR10-10-59/99, und wurde hinsichtlich des örtlichen Geltungsbereiches mit Verordnung des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 30. November 1999, VerkR10-10-59/99, eingeschränkt.

Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h stand somit am 10. August 2005 auf der Altheimer Bundesstraße B148B von Strkm 26.200 bis 28.941 in Geltung, wobei, wie sich aus dem bezughabenden Verordnungsakt der Erstinstanz ergibt, als Grund dafür die Unfallhäufung aufgrund der zahlreichen Zufahrten zu Ortschaften (Bogenhofen, Neubergham) und Anwesen genannt wurde. Die Kundmachung erfolgt daher auf der B148B auch so, dass am Beginn und am Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht nur die Streckenlänge, sondern auch der Grund "Unfallhäufung" auf einer Zusatztafel angeführt ist. Die Einschränkung in örtlicher Hinsicht rührt daher, dass Strkm 28.941 zugleich der Beginn des Ortsgebietes von St. Peter am Hart mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ist. In der damaligen Fahrtrichtung des Bw gesehen befinden sich rechts nur Felder, die Zufahrten sind ausschließlich auf der linken Seite der B148B. Die in die B148B einbiegenden Lenker sehen sich einem Vorschriftszeichen gemäß § 52a Z10 lit.a StVO mit einem Doppelpfeil nach beiden Seiten gegenüber. Gegen Ende des Beschränkungsbereiches befindet sich links die Kreuzung mit der Zufahrt nach Mining, wobei die B148B im gesamten dortigen Verlauf eine Breite von nur zwei Fahrspuren aufweist, dh kein Linksabbiegestreifen vorhanden ist, was in der Vergangenheit vermehrt zu Auffahrunfällen mit schweren Personen- und Sachschäden geführt hat.

Wie beim anlässlich der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ortsaugenschein festgestellt wurde, ist die Kundmachung der der 80 km/h-Beschränkung zugrunde liegenden Verordnung ordnungsgemäß insofern erfolgt, als der Bw beim Einbiegen in die B148B nach links aus Bogenhofen kommend von der dort bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h in Kenntnis gesetzt wurde. Trotzdem hat er - aufgrund der örtlichen Gegebenheiten vermutlich aus dem Stillstand - sein Fahrzeug beschleunigt und am Messort bei km 26.178 eine Geschwindigkeit von 120 km/h erreicht.

Zur Lasermessung ist zu sagen, dass der Ml für die Durchführung solcher Messungen mit Geräten dieser Bauart geschult und aufgrund langer einschlägiger Tätigkeit als geübt anzusehen ist. Das Beweisverfahren ergab keinen Hinweis auf einen Gerätefehler oder eine Funktionsungenauigkeit des bei der PI Braunau/Inn dauernd verwendeten geeichten Lasermessgerätes. Der Standort des Ml befand sich in einer Bushaltestelle auf der linken Seite der B148B in Fahrtrichtung des Bw gesehen, wobei die erwähnten Obstbäume bzw das Verkehrszeichen keine tatsächliche Sichtbehinderung darstellen, insbesondere bei der Geschwindigkeitsmessung eines die rechte Fahrbahnseite benützenden Pkw. Das verwendete Lasermessgerät ist zugelassen für Messentfernungen von 30 m bis 500 m, die Messentfernung von 142 m stellt keine außergewöhnliche Entfernung dar. Dass der Ml in der Lage war, das Kennzeichen des Pkw des Bw abzulesen, ist insofern nachvollziehbar, als die Messung von hinten, also bei Entfernung des Pkw vom Ml erfolgte, dh dieser genügend Zeit hatte, das Kennzeichen des augenscheinlich auf überhöhte Geschwindigkeit beschleunigenden Pkw auch schon im Herannahen abzulesen. Für eine Anhaltung des Bw war weder ausreichend Platz noch Gelegenheit, sodass für diesen auch keine Möglichkeit bestand, die Displayanzeige zu sehen - was aber insofern irrelevant ist, als keine Verpflichtung des Ml zur Anhaltung bzw zum Vorweis des Messergebnisses besteht (vgl VwGH vom 18. März 1998, 97/03/0307).

Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LR90-235/P wurden vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Zulassung vom 22. Dezember 1992, Zl. 43746/92, und vom 1. März 1994, Zl. 43746/92/1, gemäß § 40 MEG ausnahmsweise zur Eichung zugelassen, die Zulassung probeweise ausgesprochen. Ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser der genannten Bauart stellt daher grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit dar (vgl VwGH 18. März 1998, 97/03/0307), wobei Verkehrsfehlergrenzen von 3 km/h bei Messwerten unter 100 km/h und von 3 % des Messwertes bei Messwerten über 100 km/h abzuziehen sind. Aus diesem Grund hat der Ml beim erzielten Messwert von 124 km/h 3 % aufgerundet abgezogen, dh 4 km/h, und ist so nachvollziehbar und richtig zum Wert von 120 km/h gelangt, der der Anzeige und auch dem Tatvorwurf zugrunde gelegt wurde.

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Ml über die erforderliche Schulung mit Geräten dieser Bauart verfügt und auch als geübt anzusehen ist. Die Verwendungsbestimmungen wurden eingehalten, insbesondere sind auf dem Messprotokoll die bei Beginn und Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen vorgeschriebenen Tests nach Uhrzeit vermerkt. Das verwendete Gerät war zum Messzeitpunkt geeicht. Der Ml hat nach eigenen Angaben mit dem in der Visiereinrichtung sichtbaren roten Punkt das Heck des Pkw anvisiert und den Messwert eindeutig und zweifelsfrei dem Pkw des Bw zugeordnet (vgl VwGH 16. April 1997, 96/03/0306, ua). An der Glaubwürdigkeit seiner Angaben besteht kein Zweifel, ebenso wenig an der Richtigkeit des Messergebnisses. Der aus dem Messwert errechnete Geschwindigkeitswert von 120 km/h war daher dem Tatvorwurf zugrunde zu legen und auf dieser Grundlage davon auszugehen, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses - zu Recht - eine einschlägige Vormerkung des Bw wegen § 20 Abs.2 StVO aus dem Jahr 2002 als erschwerend gewertet; Milderungsgründe waren nicht zu finden, ebenso wenig Anhaltspunkte für ein geringfügiges Verschulden iSd § 21 VStG oder ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen iSd § 20 VStG.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Der Bw ist Rechtsanwalt mit entsprechendem Einkommen, sodass die verhängte Strafe den Kriterien des § 19 VStG entspricht, obwohl sie im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt und general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen standhält. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen. Ansätze für eine Strafherabsetzung fanden sich nicht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

VO ordnungsgemäß kundgemacht, Lasermessung einwandfrei, 120 statt 80 - Bestätigung

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