Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161127/2/Ki/Da

Linz, 16.02.2006

 

 

 

VwSen-161127/2/Ki/Da Linz, am 16. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des H S, S, S, vom 7.2.2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 20.1.2006, VerkR96-21852-2005, betreffend eine Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben.

 

II. Weder für das Straferkenntnis noch für das Berufungsverfahren sind Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Straferkenntnis vom 20.1.2006, VerkR96-21852-2005, gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt und ihm eine Übertretung des § 103 Abs.2 KFG iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 zur Last gelegt. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden 7 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) festgesetzt.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 7.2.2006 Berufung.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Mit Schreiben vom 14.9.2005, VerkR96-21852-2005/LE/AR, hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen aufgefordert, gemäß § 2 Abs.2 Oö. Parkgebührengesetz 1988 i.d.g.F. binnen zwei Wochen, gerechnet vom Tage der Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems schriftlich oder per Fernschreiber mitzuteilen, wer dieses Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort verwendet bzw. abgestellt hat.

 

Diese Anfrage wurde vom Berufungswerber nicht beantwortet, weshalb in weiterer Folge die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems gegen Herrn S eine Strafverfügung wegen einer Übertretung des § 2 Abs.2 iVm § 6 Abs.1 lit.b Oö. Parkgebührengesetz 1988 erlassen hat (VerkR96-21852-2005 vom 10.10.2005).

 

Anlass für die Anfrage war offensichtlich eine Anzeige der Gemeinde Kirchdorf an der Krems vom 28.7.2005, wonach das gegenständliche Fahrzeug am 1.7.2005 um 11.29 Uhr in einer Kurzparkzone zum Halten oder Parken abgestellt war, ohne dass dafür Sorge getragen wurde, dass das Fahrzeug am Ende der höchsten zulässigen Parkzeit vom Ort der Abstellung entfernt wurde.

 

Nach einem Einspruch gegen die oben genannte Strafverfügung wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen, dem Berufungswerber wurde nunmehr eine Übertretung des § 103 Abs.2 KFG iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 vorgeworfen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu fest, dass dem Berufungswerber in keiner Phase des Verfahrens eine Lenkeranfrage iSd § 103 Abs.2 KFG 1967 zugekommen ist und er daher auch nicht verpflichtet war, eine Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 zu beantworten. Der diesbezügliche konkrete Tatvorwurf geht somit ins Leere. Offensichtlich hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems bei der Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses den Tatvorwurf dahingehend verwechselt, dass anstelle einer ursprünglich vorgeworfenen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes nunmehr - unzulässigerweise - eine Übertretung des KFG 1967 vorgeworfen wurde.

 

Aus diesem Grunde war der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

 

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