Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161133/2/Bi/Be

Linz, 17.02.2006

 

 

 

VwSen-161133/2/Bi/Be Linz, am 17. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau M P, vertreten durch RAe Dr. H H, Mag. W B und Dr. G L, vom 6. Februar 2006 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 24. Jänner 2006, VerkR96-13948-2005 Ga, wegen Übertretung der StVO 1960, verhängten Strafe zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 872 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage herabgesetzt werden.

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 87,20 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.1a iVm 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.200 Euro (17 Tagen EFS) verhängt und ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 120 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie sei unbescholten und insbesondere im Zusammenhang mit Alkohol noch nie im Straßenverkehr auffällig geworden. Es handle sich um eine einmalige Entgleisung aus einer Unbedachtheit heraus. Sie habe umgehend den Schaden gutgemacht - diesbezüglich wurden bereits bestätigte Rechnungen vorgelegt - und sofort die Nachschulung begonnen.

Sie habe ein Einkommen von 727 Euro - diesbezüglich wird ein Bankbuchungsbeleg vorgelegt - und beantragt, die weder tat- noch schuldangemessene Strafe herabzusetzen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Der Strafrahmen des § 99 Abs.1a StVO 1960 reicht von 872 Euro bis 4.360 Euro Geldstrafe und für den Fall der Uneinbringlichkeit von 10 Tagen bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht hervor, dass die Erstinstanz die Unbescholtenheit als Milderungsgrund berücksichtigt und nichts als erschwerend gewertet hat. Dem ist seitens des UVS nichts hinzuzufügen, außer dass vom Strafbetrag her nicht auszuschließen ist, dass seitens der Erstinstanz irrtümlich der Strafrahmen des § 99 Abs.1 lit.a StVO herangezogen wurde, zumal sich für die Verhängung einer derart hohen Strafe nach den Bestimmungen des § 19 VStG kein Anlass findet und auch die Begründung dazu keine Ausführungen enthält. Die nunmehr verhängte Strafe entspricht der gesetzlichen Mindeststrafe, wobei als mildernd die umgehende Schadenswiedergutmachung anzusehen ist. Die Bw hat trotz entsprechender Aufforderung der Erstinstanz erst in der Berufung ihr Einkommen belegt. Die verhängte Strafe hält general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Unbescholten + kein Erschwerungsgrund - Mindeststrafe gerechtfertigt

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