Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161134/16/Zo/Da

Linz, 18.05.2006

 

 

 

VwSen-161134/16/Zo/Da Linz, am 18. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn DI. B F, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. R S, L, vom 13.2.2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 11.1.2006, VerkR96-33827-2005, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8.5.2006 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 140 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 51 Abs.1, 51e und 19 VStG

zu II.: §§ 64 ff VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Erstinstanz wirft dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vor, dass er am 15.11.2005 um 20.17 Uhr in Allhaming auf der A1 bei km 180,246 als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen LL- die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 85 km/h überschritten habe. Die Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO eine Geldstrafe in Höhe von 700 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 240 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 70 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass zwar das gegenständliche Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort unterwegs gewesen sei. Dieses sei aber nicht von ihm sondern von Frau I I, Bukarest, gelenkt worden. Er habe seiner Geschäftspartnerin das Fahrzeug kurzfristig überlassen und sie am Parkplatz nach der Ausfahrt Allhaming aussteigen lassen, wo ihr eigener PKW gestanden sei.

 

Erst einige Zeit, nachdem er Frau I habe aussteigen lassen, sei er von den einschreitenden Beamten angehalten worden. Er habe die Lenkerin bis jetzt nicht bekannt gegeben, weil er verständlicherweise seine Geschäftspartnerin nicht in Schwierigkeiten bringen wollte und andererseits die richtige Schreibweise ihrer Adresse nicht bekannt gewesen sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch eigene Erhebungen hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Berufung sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, verbunden mit einem Lokalaugenschein, bei welcher der Berufungswerber gehört sowie die Gendarmeriebeamten Mag. RI S und RI O zum Sachverhalt befragt wurden. Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers legte bei der Verhandlung eine eidesstättige Erklärung von Frau I vor.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen PKW ist die b GmbH mit Standort S, K. Die b GmbH ist Rechtsnachfolgerin dieses Unternehmens und hat laut Firmenbuch die Geschäftsanschrift an der selben Adresse. Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer dieses Unternehmens. Das Straferkenntnis wurde ihm an der Firmenadresse zugestellt, wobei die Hinterlegung am 16.1.2006 erfolgte. Der Berufungswerber hat das Straferkenntnis erst am 30.1.2006 tatsächlich behoben. Die Berufung wurde am 13.2.2006 eingebracht. In K, S, befindet sich nach wie vor der Firmensitz des Unternehmens und es sind dort Räumlichkeiten für die Industrievisualisierung vorhanden. Ein zweiter Firmenstandort befindet sich in L. Der Berufungswerber hält sich im Wesentlichen im Büro in L auf, während das Büro in K nur fallweise zur Präsentation größerer Projekte benutzt wird. Im Jänner 2006 hat sich der Berufungswerber nicht in diesem Büro in K aufgehalten.

 

Die Messung der Fahrgeschwindigkeit erfolgte mit einem geeichten Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Marke LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 7398, im ankommenden Verkehr auf 201 m. Das Messgerät war zum Messzeitpunkt gültig geeicht. Es wurde eine Geschwindigkeit von 222 km/h gemessen, wobei eine Verkehrsfehlergrenze von 3 % abzuziehen ist. Die Polizeibeamten haben das Kennzeichen des gemessenen Fahrzeuges während der Vorbeifahrt abgelesen. Die Polizeibeamten befanden sich in ihrem Dienstwagen, einem VW T5 ungefähr bei km 180,4. Das Fahrzeug war schräg in einer Pannenbucht in Fahrtrichtung abgestellt, wobei der Motor am Stand gelaufen ist. Die Messung wurde vom Zeugen Mag. S vom Fahrersitz aus durchgeführt. Auf Grund der hohen gemessenen Geschwindigkeit hat er das Lasergerät gleich dem Beifahrer weitergegeben, den Gang eingelegt und ist losgefahren. Sein Kollege, der Zeuge RI O, übernahm am Beifahrersitz sitzend das Lasermessgerät und schaltete gleich das Blaulicht ein.

 

Im Verfahren war strittig, ob das Fahrzeug tatsächlich vom Berufungswerber oder von Frau I I gelenkt wurde. Dazu wurden folgende Beweise erhoben:

 

Der Berufungswerber räumte ein, dass er nach der Anhaltung Frau I nicht erwähnt habe. Die Amtshandlung habe sich um die Geschwindigkeitsüberschreitung gehandelt und sei darüber diskutiert worden, ob ihm der Führerschein sofort abgenommen werden solle. Es sei darüber gesprochen worden, ob er nicht sofort eine Geldstrafe bezahlen könne, was die Polizisten aber abgelehnt hätten. Letztlich sei ihm der Führerschein nicht abgenommen worden. Frau I habe er deshalb nicht erwähnt, weil sie seine wichtigste Kundschaft ist und er verhindern wollte, dass sie irgendwelche Schwierigkeiten bekommt. Zum Zeitpunkt der Amtshandlung habe er befürchtet, dass sie noch "hätte erwischt werden können", wenn er sie als Lenkerin bekannt gegeben hätte.

 

Auch im erstinstanzlichen Verfahren hat der Berufungswerber Frau I nicht als Lenkerin bekannt gegeben. Dies hat er erstmals in der Berufung vom 13.2.2006 gemacht. Zu Frau I besteht seit mehreren Jahren eine Geschäftsverbindung, wobei nach den Angaben des Berufungswerbers diese am 15.11.2005 in sein Büro nach K gekommen ist. Sie seien dann mit seinem Auto in das Büro nach L gefahren und dort sei die weitere Besprechung durchgeführt worden. Auf dem Rückweg nach K sei Frau I mit seinem Fahrzeug gefahren, weil sie dieses ausprobieren wollte. Sie sei dann bis zum Parkplatz nach der Autobahnabfahrt Allhaming gefahren, weil sie dort ihr Auto stehen gehabt hätte. Sie hätten zwar die Polizei bemerkt, Frau I habe aber einer Anhaltung entgehen wollen und ihr Fahrzeug noch weiter beschleunigt. Sie sei dann bei der Abfahrt Allhaming abgefahren und zum Pendlerparkplatz gefahren. Der Berufungswerber führte dann in der Verhandlung wörtlich Folgendes aus:

 

"Ich bin gar nicht mehr auf den Parkplatz zugefahren sondern gleich auf der Fahrbahn stehen geblieben, Frau I hat sich noch kurz verabschiedet und ich bin dann weitergefahren."

 

Auf der Autobahn hätten Frau I und er noch bewusst nach hinten geschaut, ob ihnen die Polizei nachfährt, er hätte aber kein Blaulicht und auch keinen Scheinwerfer auf der Autobahn gesehen. Die Polizei habe er erst wieder nach dem Ortsgebiet Allhaming gesehen. Die Autobahn selbst sei zu dieser Zeit völlig verkehrsfrei gewesen.

 

Dem Berufungswerber wurde bei der mündlichen Verhandlung ein Luftbild des Bereiches der Autobahnabfahrt Allhaming vorgelegt und er markierte jene Stelle, an welcher Frau I ihr Fahrzeug geparkt hatte. Dies war angeblich auf einem Parkplatz links der Fahrbahn vor dem ersten Haus nach der Autobahnabfahrt.

 

Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers legte bei der mündlichen Verhandlung eine eidesstättige Erklärung von Frau I vom 4.5.2006 vor, wonach sie selbst am 15.11.2005 gegen 20.17 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen LL- gelenkt habe. Die übrigen Angaben in dieser eidesstättigen Erklärung stimmen mit der Aussage des Berufungswerbers überein.

 

Der Meldungsleger RI Mag. S gab zur Amtshandlung als Zeuge an, dass er eben die Messung durchgeführt habe und auf Grund des Warntons die Laserpistole an seinen Kollegen weitergegeben habe. Er habe dann gleich den 1. Gang eingelegt und sei losgefahren, wobei er sehr stark beschleunigt habe. Er habe gesehen, dass das gemessene Fahrzeug die Abfahrt Allhaming benutzte, wobei LED-Lampen aufgeleuchtet hätten. Von seinem Standort bis zur Ausfahrt Allhaming sei die Autobahn gerade und man sehe sehr weit. Beim Autobahnparkplatz Allhaming habe sich damals eine Baustelle befunden und es hätten Umbauarbeiten stattgefunden. Die Abfahrt habe zuerst eine Rechts- und dann eine Linkskurve beschrieben, im Bereich dieser Kurven dürfte er das Fahrzeug aus den Augen verloren haben. Bei der Stopptafel vor der Kreuzung mit der Weißkirchner Landesstraße habe er zum Fahrzeug wieder Sicht gehabt und habe gesehen, dass das Fahrzeug links abgebogen sei. Die Sicht zu dieser Stopptafel betrage zwischen 200 und 300 m. Er habe während der gesamten Nachfahrt das Blaulicht verwendet, wobei er das Fahrzeug auch im Bereich der Autobahnunterführung einige Sekunden aus den Augen verloren habe. Auf das Fahrzeug habe er im Bereich der Verkehrsinsel Allhaming aufgeschlossen, die Anhaltung sei aber erst nach dem Ortsgebiet Allhaming erfolgt. Angaben zu seiner eigenen Geschwindigkeit konnte der Zeuge nicht machen, er habe aber versucht, das gemessene Fahrzeug einzuholen und sei sicherlich eher schnell gefahren. Nach der Anhaltung habe er den Berufungswerber wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung angesprochen und dieser habe sie eingeräumt. Sie seien dann zum Wohnhaus des Berufungswerbers gefahren, weil er ursprünglich vorgehabt hätte, diesem den Führerschein sofort abzunehmen. Es habe sich dann eine Diskussion mit dem Berufungswerber bzw. einer Frau mit einem kleinen Kind entwickelt. Der Berufungswerber habe auch vorgeschlagen, gleich an Ort und Stelle eine Strafe zu bezahlen, was aber auf Grund der gemessenen Geschwindigkeit nicht möglich gewesen sei. Letztlich habe er von der sofortigen Abnahme des Führerscheins Abstand genommen.

 

Der Zeuge RI O bestätigte hinsichtlich der Lasermessung die Angaben seines Kollegen. Er habe gleich das Blaulicht eingeschaltet und sein Kollege sei auf die Autobahn hinausgefahren. Während der Vorbeifahrt habe er das Kennzeichen des gemessenen Fahrzeuges abgelesen. Sie hätten während der Nachfahrt auf der Autobahn das Fahrzeug nicht direkt aus dem Blickfeld verloren. Das Fahrzeug habe markante Rücklichter und er hätte gesehen, dass es die Abfahrt Allhaming benutzt habe. Dort befinde sich eine Rechts- und dann eine Linkskurve, bei der Kreuzung mit der Landesstraße befinde sich eine Stopptafel. In Annäherung an diese Kreuzung hätte er gesehen, dass das Fahrzeug nach links abgebogen ist. Zu diesem Zeitpunkt dürften sie sich ungefähr 200 m hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers befunden haben. Die Anhaltung habe nach Allhaming stattgefunden, unmittelbar aufgeschlossen auf das Fahrzeug des Berufungswerbers hätte sie im Bereich der Bank im Ortsgebiet Allhaming.

 

Er habe die Amtshandlung mitgehört, sein Kollege habe Herrn F vorgeworfen, dass er viel zu schnell gefahren sei. Herr F habe dazu angegeben, dass er ohnedies weiß, zu schnell gewesen zu sein. Zu diesem Zeitpunkt habe sich keine andere Person im Fahrzeug befunden. Herr F habe während des gesamten Gesprächs nie behauptet, dass sonst jemand mit seinem Fahrzeug gefahren wäre. Es sei dann eine Diskussion hinsichtlich einer sofortigen Führerscheinabnahme entstanden und sie hätten Herrn F nach Hause begleitet. Dieser habe auch angeboten, sofort ein Organmandat zu bezahlen, was aber auf Grund des Messergebnisses nicht möglich gewesen sei. Letztlich habe sein Kollege von der sofortigen Abnahme des Führerscheines Abstand genommen. Er habe während der Nachfahrt schon das Gefühl gehabt, dass der Lenker des gemessenen Fahrzeuges fliehen wolle.

 

Beim Lokalaugenschein im Bereich der Autobahnabfahrt Allhaming wurde festgestellt, dass die Sicht zur Stopptafel bei der Kreuzung mit der Weißkirchner Landesstraße auf Grund des Fahrbahnverlaufes der Autobahnabfahrt eingeschränkt ist. Jene Kuppe, von welcher man erstmals Sicht auf diese Stopptafel hat, ist ca. 290 m von der Stopptafel entfernt. Die Autobahnausfahrt selbst befindet sich bei km 182,5, sodass die Entfernung zur Messstelle etwas mehr als 2 km beträgt. Ca. auf den letzten 1,5 km vor der Autobahnausfahrt verläuft die Fahrbahn völlig gerade.

 

Beim Lokalaugenschein wurde festgestellt, dass man unmittelbar nach dem Einbiegen auf die Weißkirchner Landesstraße diese auf eine Entfernung von ca. 300 m einsehen kann. Jener Bereich, in welchem nach den ursprünglichen Angaben des Berufungswerbers Frau I ihr Fahrzeug abgestellt hatte und aus seinem Fahrzeug ausgestiegen sei, ist gleich nach dem Einbiegen in die Weißkirchner Landesstraße einsehbar. Vor Ort hat der Berufungswerber dann einen anderen Standort für das Fahrzeug von Frau I angegeben. Dies sei am Fahrbahnrand einer Nebenstraße gewesen, welche rechts von der Weißkirchner Landesstraße abzweigt. Unmittelbar vorher beschreibt die Weißkirchner Landesstraße eine leichte Linkskurve. Die Entfernung von der Stopptafel der Autobahnabfahrt bis zu diesem angegebenen Abstellplatz beträgt ca. 500 - 550 m, wobei auch dieser Abstellplatz in Fahrtrichtung des Berufungswerbers bzw. der Polizeibeamten auf eine Entfernung von ca. 300 m einsehbar ist.

 

4.2. Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die Polizeibeamten nicht so rasch, wie diese angegeben hatten, auf das Fahrzeug des Berufungswerbers aufschließen konnten, wurde abgewiesen, weil eine derartige Berechnung von zu vielen unbekannten Größen ausgehen müsste. Einerseits ist nicht bekannt, ob das Fahrzeug des Berufungswerbers nach der Lasermessung die Geschwindigkeit reduziert hat oder nicht, lediglich der Berufungswerber behauptet, dass dies nicht der Fall war. Andererseits musste das Fahrzeug zwangsweise vor der Ausfahrt Allhaming stark abgebremst werden und auch im Bereich der Ausfahrt Allhaming ist das Fahrverhalten sowohl des Fahrzeuges des Berufungswerbers als auch der Polizeibeamten völlig unbekannt. Es ist daher eine verlässliche Berechnung zu dieser Frage nicht möglich.

 

Auf Grund des sehr langen geraden Verlaufes der Autobahn vor der Abfahrt Allhaming ist jedenfalls nachvollziehbar, dass die Polizeibeamten das Ausfahren des Fahrzeuges sehen konnten. Wenn man weiters berücksichtigt, dass das Fahrzeug des Berufungswerbers vor der Stopptafel bei der Kreuzung mit der Weißkirchner Landesstraße - zumindest fast - bis zum Stillstand abgebremst werden musste, während die Polizeibeamten die Ausfahrt selbst noch mit relativ hoher Geschwindigkeit durchfahren konnten, so ist es nachvollziehbar, dass die Polizeibeamten das Linksabbiegen des Fahrzeuges des Berufungswerbers auf die Weißkirchner Landesstraße noch sehen konnten. Nur so kann auch erklärt werden, dass sie die weitere Fahrtstrecke des Fahrzeuges wussten und die Nachfahrt zielgerichtet durchführen konnten. Hätten sie das Fahrzeug des Berufungswerbers tatsächlich für längere Zeit aus den Augen verloren, so wäre nicht erklärbar, warum sie einerseits die Ausfahrt Allhaming benutzt haben und dann am Ende der Ausfahrt so wie der Berufungswerber links abgebogen sind. Letztlich ist eine Berechnung durch einen Sachverständigen dazu nicht möglich, weil eben die dafür erforderlichen Daten insbesondere hinsichtlich der Verzögerung vor der Ausfahrt Allhaming sowie des Fahrverhaltens im Bereich der Ausfahrt sowohl vom Fahrzeug des Berufungswerbers als auch von den Polizeibeamten nicht verlässlich festgestellt werden können sondern allenfalls ganz grob geschätzt werden könnten. Einer verlässlichen Berechnung fehlen damit die erforderlichen Grundlagen.

 

4.3. Dazu hat der UVS des Landes Oberösterreich in freier Beweiswürdigung Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber hat vorerst bei der Verhandlung angegeben, dass das Fahrzeug von Frau I links von der Weißkirchner Landesstraße vor dem ersten dort befindlichen Haus abgestellt gewesen sei. Die Entfernung von diesem Abstellplatz bis zur Autobahnabfahrt beträgt ca. 300 m. Unmittelbar nach dem Einbiegen auf die Landesstraße kann man diesen Bereich einsehen. Wenn man berücksichtigt, dass die Polizeibeamten zu jenem Zeitpunkt, als der Berufungswerber auf die Weißkirchner Landesstraße eingebogen ist, max. 290 m hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers waren (diese Entfernung ergibt sich daraus, weil sie nur in diesem Fall das Linkseinbiegen tatsächlich sehen konnten) so ist davon auszugehen, dass in jener Zeit, welche das Fahrzeug des Berufungswerbers benötigte, um den ca. 300 m entfernten Abstellplatz zu erreichen, auch die Polizeibeamten die 290 m bis zur Stopptafel zurücklegen und auf die Weißkirchner Landesstraße einbiegen konnten. Wäre das Fahrzeug des Berufungswerbers zu diesem Zeitpunkt tatsächlich bei dem von ihm behaupteten Abstellplatz gestanden, so hätten die Polizisten unmittelbar nach dem Einbiegen auf die Landesstraße dieses sehen können. Die selben Überlegungen gelten auch für den Fall, dass das Fahrzeug der angeblichen Fahrzeuglenkerin tatsächlich an jenem Platz abgestellt war, welchen der Berufungswerber beim Lokalaugenschein geschildert hat. Auch diese Stelle ist auf eine Entfernung von ca. 300 m einsehbar und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Abstand zwischen dem Polizeifahrzeug und dem Fahrzeug des Berufungswerbers in diesem Bereich größer als 300 m hätte sein sollen. Die Polizisten hätten also auch in diesem Fall das angehaltene Fahrzeug des Berufungswerbers sehen müssen.

 

Dabei ist noch zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber hinsichtlich des angeblichen Abstellplatzes des Fahrzeuges von Frau I wechselnde Angaben gemacht hat. Vorerst hatte er einen Abstellplatz links von der Fahrbahn angegeben und erst vor Ort wechselte er seine Verantwortung dahingehend, dass sich dieser Abstellplatz weiter von der Autobahnabfahrt entfernt und auf der rechten Fahrbahnseite befunden hat. Nach Ansicht des zuständigen Mitgliedes des UVS ist diese wechselnde Verantwortung nur damit erklärbar, dass dem Berufungswerber vor Ort bewusst wurde, dass seine ursprüngliche Verantwortung widerlegt werden kann. Er hat sich offenbar deshalb dazu entschlossen, an Ort und Stelle seine Angaben zu ändern.

 

Grundsätzlich ist anzuführen, dass es im Zuge der Anhaltung zu einem längeren Gespräch zwischen den Polizeibeamten und dem Berufungswerber gekommen ist, der Berufungswerber die Zahlung einer Geldstrafe angeboten hat und er letztlich die Beamten davon überzeugen konnte, dass sie ihm den Führerschein nicht sofort abnehmen. Während der ganzen Amtshandlung hat der Berufungswerber nie angegeben, das Fahrzeug nicht selbst gelenkt zu haben. Dem Berufungswerber musste bereits damals - auch wegen seiner einschlägigen Erfahrungen - bewusst sein, dass die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung für ihn massiv negative Folgen (eine hohe Geldstrafe sowie eine Entziehung der Lenkberechtigung) haben würde, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass er noch während der Amtshandlung die Polizeibeamten darauf hingewiesen hätte, nicht selbst der Fahrzeuglenker zu sein, wenn dies tatsächlich gestimmt hätte. Seine im Nachhinein dafür vorgebrachte Erklärung, dass er seine wichtigste Geschäftspartnerin nicht in Schwierigkeiten bringen wollte, könnte dafür zwar auch ein Motiv sein, diese Erklärung ist aber deswegen nicht überzeugend, weil die Amtshandlung mit der Polizei doch einige Zeit in Anspruch genommen hat und sich Frau I in dieser Zeit bereits weit vom Vorfallsort hätte entfernen können. Wäre also tatsächlich Frau I die Fahrzeuglenkerin gewesen, so hätte der Berufungswerber diesen Umstand den Polizeibeamten im Zuge der Amtshandlung ohne größere Schwierigkeiten mitteilen können. Der Umstand, dass er dies nicht gemacht hat, spricht eben dafür, dass er damals tatsächlich selbst der Fahrzeuglenker gewesen ist.

 

Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch die eigene Aussage des Berufungswerbers anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung, wobei er vorerst die angebliche Fahrt der Frau I von L über die Autobahn bis zur Abfahrt Allhaming schilderte und dann im Zuge dieser Schilderung wörtlich anführte "Ich bin gar nicht mehr auf den Parkplatz zugefahren sondern gleich auf der Fahrbahn stehen geblieben." Dabei handelt es sich nach Ansicht des zuständigen Mitgliedes des UVS nicht bloß um einen - so wie es der Berufungswerber dann zu erklären versuchte - "Versprecher" sondern ist dies ein deutliches Indiz dafür, dass der Berufungswerber letztlich einen von ihm selbst erfundenen Sachverhalt schilderte, wobei er diese Schilderung nicht bis zum Ende konsequent durchhalten konnte.

 

Die übereinstimmenden Aussagen der Polizisten, während der gesamten Nachfahrt das Blaulicht verwendet zu haben, sind deshalb glaubwürdig, weil es sich dabei um eine übliche Vorgangsweise für derartige Fälle handelt. Die Behauptung des Berufungswerbers, auf der Autobahn kein Blaulicht gesehen zu haben, ist nur schwer nachvollziehbar.

Auch wenn die Polizisten hinsichtlich der Form der Rücklichter eine falsche Erinnerung haben, ändert dies nichts an ihrer Glaubwürdigkeit. Dabei handelt es sich um ein nebensächliches Detail und es ist verständlich, dass sie sich daran nicht genau erinnern. Wesentlich ist, dass sie die Rücklichter wahrgenommen haben und damit die Fahrtstrecke des Berufungswerbers nachvollziehen konnten.

 

Für die Version des Berufungswerbers spricht die eidesstättige Erklärung der Frau I. Es wird keineswegs bezweifelt, dass der Berufungswerber Frau I persönlich kennt und mit ihr auch in der geschilderten geschäftlichen Beziehung steht. Auf Grund der oben angeführten Überlegungen hätte aber ein Fahrerwechsel im Bereich nach der Autobahnausfahrt Allhaming von den Polizisten wahrgenommen werden müssen und es wäre eben zu erwarten gewesen, dass der Berufungswerber im Zuge des umfangreichen Gespräches bei der Anhaltung auf diesen Umstand hingewiesen hätte. Die Behauptung der Frau I, damals das gegenständliche Fahrzeug gelenkt zu haben, ist daher nicht glaubwürdig.

 

Insgesamt besteht auf Grund der dargelegten Beweiswürdigung kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln, dass der Berufungswerber das Fahrzeug zur Tatzeit selbst gelenkt hat.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Zustellgesetz lautet: Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

 

5.2. Das gegenständliche Straferkenntnis wurde an jener Adresse hinterlegt, von welcher die Behörde auf Grund der Zulassung des Fahrzeuges und des Firmenbuchstandes davon ausgehen konnte, dass es sich dabei um die Abgabestelle des Berufungswerbers handelt. Es hat sich aber herausgestellt, dass der Berufungswerber sich an dieser Abgabestelle über einen längeren Zeitraum nicht aufgehalten hat. Letztlich hat er das Straferkenntnis am 30.1.2006 tatsächlich persönlich übernommen. Mit dieser persönlichen Übernahme sind gem. § 7 Abs.1 Zustellgesetz die vorher unterlaufenen Zustellmängel geheilt und die Zustellung gilt mit diesem Tag als bewirkt. Die Berufung vom 13.2.2006 ist daher rechtzeitig.

 

Der Berufungswerber war zum Vorfallszeitpunkt Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges. Er hat die auf einer Autobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 85 km/h überschritten. Die Messung erfolgte mit einem geeichten Messgerät und es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses. Der Berufungswerber hat ja auch selbst eingeräumt, dass mit dem Fahrzeug die erlaubte Geschwindigkeit massiv überschritten wurde.

 

Hinsichtlich des Verschuldens ist anzuführen, dass eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in diesem Ausmaß nicht mehr als bloßes Versehen abgetan werden kann. Die Geschwindigkeitsanzeige befindet sich im unmittelbaren Blickfeld des Lenkers, eine derart massive Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit musste dem Lenker auch tatsächlich bewusst werden. Dennoch hat er seine Geschwindigkeit nicht reduziert und damit die Überschreitung auch in diesem Ausmaß bewusst in Kauf genommen. Es ist ihm daher zumindest bedingt vorsätzliches Handeln vorzuwerfen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Auch wenn man berücksichtigt, dass auf der Autobahn zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung keine oder nur ganz wenige andere Fahrzeuge gefahren sind, so stellt die hohe Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit doch zumindest eine abstrakte Gefahr dar. Es war zum Tatzeitpunkt bereits dunkel und es kann auch auf Autobahnen nicht ausgeschlossen werden, dass sich ein unbeleuchteter Gegenstand auf der Fahrbahn befindet. Die massive Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 60 % erfordert eben auch eine entsprechend strenge Bestrafung.

 

Straferschwerend ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber bereits in den Jahren 2004 und 2005 jeweils wegen einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung bestraft werden musste. Die damals verhängten Strafen haben offenbar noch nicht ausgereicht, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Sonstige straferschwerende oder strafmildernde Umstände lagen nicht vor.

 

Der Gesetzgeber hat mit BGBl. I Nr. 15/2005 den Strafrahmen für derartige Verwaltungsübertretungen seit 2.4.2005 mit 72 Euro bis 2.180 Euro festgelegt. Die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe beträgt daher ca. 1/3 der gesetzlichen Höchststrafe. Auch unter Berücksichtigung dieses gesetzlichen Strafrahmens erscheint die verhängte Strafe nicht überhöht. Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Bruttoeinkommen von 2.500 Euro bei Sorgepflichten für 1 Kind sowie einem Einfamilienhaus, welchem entsprechende Schulden gegenüberstehen) lassen erwarten, dass der Berufungswerber in der Lage sein wird, die Geldstrafe ohne wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensverhältnisse zu bezahlen. Es war daher die Berufung auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum