Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161135/5/Sch/Bb/Sp

Linz, 03.08.2006

 

VwSen-161135/5/Sch/Bb/Sp Linz, am 3. August 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau M H, geb. ..., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J P, S, M, vom 2.2.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25.1.2006, Zl. VerkR96-17229-2005/Pi, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Betrag von 5,80 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, am 1.4.2005 um 06.23 Uhr im Gemeindegebiet Pucking, Bezirk Linz-Land, OÖ., auf der A1, bei Strkm 178.220 in Richtung Wien, Messstrecke 10.961 Meter, als Lenkerin des Kfz, pol. Kz. ..., die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um durchschnittlich 7 km/h überschritten zu haben (Section Control). Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen.

 

Die Berufungswerberin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 begangen, weshalb über sie gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 29 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 2,90 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung macht die Berufungswerberin anwaltlich vertreten im Wesentlichen eine Verletzung nach Art. 6 Abs.1 und 2 EMRK, Art. 8 Abs.1 EMRK sowie eine Verletzung gegen den Anklagegrundsatz nach Art. 90 Abs.2 B-VG geltend und beantragt das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

 

3. Der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klar ergibt und seitens der Berufungswerberin mit Schriftsatz vom 1.8.2006 ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet wurde, konnte von dieser abgesehen werden.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des vormaligen LGK für vom 27.6.2005 zu Grunde. Demnach wurde am 1.4.2005 um 06.23 Uhr mittels Section Control festgestellt, dass vom Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ... in Pucking, auf der A1, bei km 178.220, Messstrecke 10.961 Meter, in Fahrtrichtung Wien eine Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 begangen wurde. Im Konkreten wurde die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h - nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz - durchschnittlich um 7 km/h überschritten.

Die Berufungswerberin ist Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erließ gegen die Berufungswerberin eine Strafverfügung, mit welcher ihr die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wurde. Dagegen erhob die nunmehr anwaltlich vertretene Berufungswerberin Einspruch.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17.10.2005 - nachweislich zugestellt am 25.10.2005 - wurde die Berufungswerber als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges, Kennzeichen ... gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mitzuteilen, wer dieses Fahrzeug am 1.4.2005 um 06.23 Uhr im Gemeindegebiet Pucking, auf der A1, Strkm 178.220, Messstrecke 10.961 m, in Fahrtrichtung Wien gelenkt hat. Die Berufungswerberin wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft, das Erteilen einer unrichtigen Auskunft oder das Nichterteilen binnen zwei Wochen nach Zustellung als Verwaltungsübertretung strafbar ist.

Mit Schriftsatz vom 4.11.2005 gab die anwaltlich vertretene Berufungswerberin bekannt, selbst die Lenkerin des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges gewesen zu sein.

Daraufhin wurde am 25.1.2006 das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen, wogegen der Berufungswerber die bereits oben angeführte rechtzeitige Berufung erhob.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. § 52 lit.a Z10a StVO lautet:

Das Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

5.2. Die Berufungswerberin hat den den Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens bildenden Tatvorwurf in keinster Weise bestritten und auf die Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG hin zugestanden, das Kraftfahrzeug zum Vorfallszeitpunkt am Tatort selbst gelenkt zu haben. In Anbetracht dieser Umstände wird die Verwirklichung des zur Last gelegten Sachverhaltes in objektiver Hinsicht als erwiesen angesehen. Umstände, welche Zweifel an ihrem Verschulden begründen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Zu den verfassungsrechtlich geäußerten Bedenken der Berufungswerberin darf zunächst festgehalten werden, dass die Aufforderung zur Lenkerauskunft gesetzlich in § 103 Abs.2 KFG vorgesehen ist, wobei ausdrücklich verfassungsgesetzlich bestimmt ist, dass gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, die Rechte der Auskunftsverweigerung zurücktreten (§ 103 Abs.2 KFG). Diese Verfassungsbestimmung erachtete der Verfassungsgerichtshof nach mehrfacher diesbezüglicher Befassung in Einklang mit den Baugesetzen des B-VG und bislang auch nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen der EMRK.

 

Wie sich aus dem Wortlaut des ersten Satzes des § 103 Abs.2 KFG unmissverständlich ergibt, bezieht sich das behördliche Auskunftsverlangen, welches der Zulassungsbesitzer bei sonstiger Strafbarkeit zu beantworten hat, ausschließlich darauf, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.

 

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in bisher ständiger Rechtsprechung dargetan, dass der Zweck der Regelung des § 103 Abs.2 KFG in der jederzeitigen Feststellungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeuglenkers liegt (siehe z.B. VwGH vom 29.9.1993, Zl. 93/02/0191).

 

Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Lenkeranfrage durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land war gegen die Berufungswerberin zwar ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes einer Geschwindigkeitsüberschreitung anhängig, allerdings war zu diesem Zeitpunkt nicht klar, ob die Berufungswerberin überhaupt die Lenkerin des gegenständlichen Fahrzeuges zum Zeitpunkt der angezeigten Geschwindigkeitsüberschreitung war, zumal sie selbst im Schriftsatz vom 6.10.2005 - noch vor der Lenkeranfrage - angegeben hat, den Pkw nicht selbst gelenkt zu haben.

 

Die verfahrensgegenständliche Lenkeranfrage im Sinne des § 103 Abs.2 KFG diente eben dazu, den Fahrzeuglenker festzustellen bzw. hatte nur den Zweck, einen Verdächtigen zu ermitteln. Die Lenkererhebung bezieht sich auf eine bloße Tatsache, nämlich darauf, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ... am 1.4.2005 um 06.23 Uhr gelenkt hat. Die Berufungswerberin war lediglich verpflichtet, wahrheitsgemäß anzugeben, wer dieses Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat, was für sie nicht belastend war.

Sie konnte zwar aufgrund der ihr bekannten Strafverfügung davon ausgehen, dass gegen den Fahrzeuglenker ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes einer Geschwindigkeitsüberschreitung durchgeführt werden wird. Das bedeutet aber noch nicht, dass sich die Berufungswerberin durch die erteilte Auskunft diesbezüglich selbst belastet hat. Sie war keinesfalls verhalten, ein "Geständnis" bzw. "Einbekenntnis" hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretung abzugeben. Es darf nämlich nicht übersehen werden, dass durch die Beantwortung der Anfrage dahingehend, dass sie selbst zum fraglichen Zeitpunkt das in Rede stehende Kraftfahrzeug gelenkt hat, die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht ohne weiteres bewiesen ist und die Berufungswerberin nicht gehindert hätte, im Verwaltungsstrafverfahren den der Lenkeranfrage zugrunde liegenden Tatvorwurf zu bestreiten. Sie hätte im weiteren Verfahren die Möglichkeit gehabt, sich in jeder Hinsicht zu verteidigen, den angezeigten Sachverhalt zu bekämpfen oder hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung oder auch der Strafbemessung allenfalls mögliche Fehler geltend zu machen. Dies hat sie jedoch nicht getan - sie hat den Tatvorwurf nicht bestritten.

 

Nach gegebener Sachlage (Geschwindigkeitsmessung mit technischen Hilfsmitteln - "Section Control") sind Zweifel an der Übertretung auch nicht hervorgekommen.

 

Die gegenständliche Lenkeranfrage war nicht mit dem Vorwurf der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung verbunden. Wäre dies der Fall, so wäre die Anfrage nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohnedies unzulässig bzw. deren Nichtbeantwortung straffrei (siehe z.B. VwGH vom 15.9.1999, Zl. 99/03/0090).

 

Durch die Mitteilung an die belangte Behörde selbst die Lenkerin des angefragten Kfz gewesen zu sein, ist - im Stadium der Lenkererhebung - keine unmittelbare "Selbstbeschuldigung" erfolgt, weshalb auch keine Gegensätze zu den Grundsätzen der EMRK und des B-VG gegeben erscheinen.

 

Einen Widerspruch zur EMRK und Art.90 Abs.2 B-VG haben sowohl der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29.09.1988, Zl. G72/88 als auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.5.2000, Zl. 2000/02/0115 zumindest aus innerstaatlicher Sicht nicht erblickt.

Beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts führen im Ergebnis aus, dass § 103 Abs.2 KFG keine Verletzung des Art. 90 Abs.2 B-VG bzw. des Art. 6 EMRK bedeutet.

 

Weiters wird auf die - dem § 103 Abs.2 letzter Satz KFG nachgebildete - Verfassungsbestimmung des § 5 Abs.9 Schifffahrtsgesetz verwiesen.

Die den Schiffsführer (im Schifffahrtsrecht) bzw. den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges (im Straßenverkehrsrecht) treffende Auskunftsverpflichtung ist an all jenen Verfassungsvorschriften nicht messbar, welche Auskunftsverweigerungsrechte beinhalten.

Es sind dies das Anklageprinzip des Art. 90 Abs.2 B-VG, Art. 6 MRK sowie in bestimmten Konstellationen auch Art. 8 MRK (siehe dazu ausführlich die Habilitationsschrift von Gerhard Muzak - Binnenschifffahrtsrecht (2004) Seite 243 f insbesondere FN 1103 bis 1106 mit zahlreichen Literatur- und Judikaturhinweisen).

 

Letztlich ist festzuhalten, dass es nicht Voraussetzung eines auf § 103 Abs.2 KFG gestützten behördlichen Auskunftsverlangens ist, dass zu dem bestimmten Zeitpunkt mit dem bestimmten Kraftfahrzeug eine Verwaltungsübertretung oder sonstige strafbare Handlung begangen wurde und im übrigen die Behörde eine solche Auskunft auch dann verlangen kann, wenn eine Bestrafung wegen des Anlassdeliktes etwa aus dem Grunde der eingetretenen Verjährung nicht mehr erfolgen kann. Weiters könnte die Behörde die ihr im § 103 Abs.2 KFG eingeräumte Befugnis dazu benützen, einen Zeugen zu suchen, wenn lediglich feststeht, dass der unbekannte Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt für ein allfälliges Strafverfahren relevante Beobachtungen gemacht haben könnte.

 

Schließlich handelt es sich bei der Rechtsvorschrift des § 103 Abs.2 KFG um ein unentbehrliches Instrument zur Kontrolle und Überwachung sowohl des fließenden als auch des ruhenden Verkehrs bzw. zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes.

In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass zahlreiche Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes letztendlich ebenfalls dem Schutz von Rechtsgütern bzw. Rechten dienen, welche durch das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger bzw. durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantiert sind.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sieht sich im vorliegenden konkreten Falle nicht veranlasst, die verfassungsrechtlich abgesicherte Rechtslage in Frage zu stellen, weshalb die von der Berufungswerberin erteilte Lenkerauskunft ohne Bedenken dem weiteren Verfahren zugrunde gelegt werden konnte. Die Rechtsansicht der Berufungswerberin wird daher vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht geteilt.

 

Der Berufung war deshalb keine Folge zu geben und der Schuldspruch zu bestätigen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Für die gegenständliche Verwaltungsübertretung sieht § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Höchststrafe von 726 Euro vor. Die verhängte Geldstrafe beträgt daher lediglich etwa 3,9 % des gesetzlichen Strafrahmens.

Die Berufungswerberin war zum Vorfallszeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, weshalb ihr dies als Strafmilderungsgrund zugute kommt. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

Bei Abwägung dieser Umstände und unter Berücksichtigung der von der Erstinstanz geschätzten Vermögensverhältnisse der Berufungswerberin - monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.200 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten - welchen die Berufungswerberin nicht widersprochen hat, erscheint die verhängte Strafe durchaus angemessen, weshalb die Berufung auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VfGH vom 20.06.2007, Zl.: B 1657/06-6

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