Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161138/5/Ki/Ps VwSen161139/4/Ki/Ps

Linz, 07.03.2006

 

 

 

VwSen-161138/5/Ki/Ps

VwSen-161139/4/Ki/Ps Linz, am 7. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufungen der D D S vom 19. Dezember 2005 gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. Dezember 2005, Zl. VerkR96-16050-2005, sowie vom 8. November 2005, Zl. VerkR96-16436-2005, betreffend Zurückweisungen von Einsprüchen gegen Strafverfügungen als verspätet (Übertretungen der StVO 1960) zu Recht erkannt:

Den Berufungen wird Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat gegen die Berufungswerberin wegen Übertretungen der StVO 1960 zwei Strafverfügungen (VerkR96-16050-2005 vom 22. August 2005 bzw. VekR96-16436-2005 vom 25. August 2005) erlassen. Diese Strafverfügungen wurden beim Postamt S hinterlegt und jeweils ab 2. September 2005 zur Abholung bereit gehalten.

 

Gegen die Strafverfügungen erhobene Einsprüche vom 20. September 2005 wurden mit den in der Präambel zitierten Bescheiden als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diese Bescheide erhob die Rechtsmittelwerberin am 19. Dezember 2005 Berufung, mit der Begründung, dass sie zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügungen nicht ortsanwesend gewesen sei, sie sei nämlich vom 30. August 2005 bis 13. September 2005 auf Urlaub in S gewesen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufungen samt Verfahrensakte dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Eine mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte. Weiters wurde der Berufungswerberin aufgetragen, ihre Nichtanwesenheit an der Abgabestelle zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügungen glaubhaft zu machen.

 

Die Berufungswerberin übermittelte daraufhin dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Passkopien, aus denen ersichtlich ist, dass sie am 30. August 2005 in S eingereist und am 13. September 2005 von dort wieder ausgereist ist. Weiters führte sie aus, dass sie am 14. September 2005 wieder in Österreich eingetroffen ist und sie die Strafverfügungen am 16. September 2005 abgeholt habe.

 

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit zu vollstrecken.

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen grundsätzlich als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Im gegenständlichen Fall hat die Berufungswerberin glaubhaft dargelegt, dass sie zum Zeitpunkt der Hinterlegung nicht an der Abgabestelle anwesend gewesen und sie erst am 14. September 2005 wieder dorthin zurückgekehrt ist. Sie konnte daher nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen. Demnach war die Zustellung vorerst unwirksam, das heißt die Zustellung wurde erst mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag, das war laut Angaben der Berufungswerberin der 14. September 2005, wirksam. Die am 20. September 2005 erfolgten Einsprüche waren sohin rechtzeitig.

Den Berufungen war sohin Folge zu geben und es ist durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck das ordentliche Verfahren (§ 49 Abs.2 VStG) einzuleiten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

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