Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161144/7/Zo/Bb/Jo

Linz, 19.06.2006

 

VwSen-161144/7/Zo/Bb/Jo Linz, am 19. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Dr. H E, geb. , vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J P, S, M, vom 14.02.2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 07.02.2006, VerkR96-9350-2005, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Betrag von 14 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen BR-, im Gemeindegebiet Weng, auf der B142, bei Strkm. 10.690, in Fahrtrichtung B148 die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h überschritten zu haben.

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 begangen, weshalb eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 7 Euro) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verhängt wurde.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der anwaltlich vertretene Berufungswerber auf seine Ausführungen im Einspruch vom 3.2.2006 - in welchem er eine Verletzung nach Art. 6 Abs.1 und Art. 8 Abs.1 EMRK sowie einen Verstoß gegen Art. 6 Abs.2 EMRK, Art. 90 Abs.2 B-VG und das Rechtsstaatsprinzip geltend macht - verweist und diese zum Inhalt der Berufungsschrift erhebt.

 

Im Übrigen verweist er auf die Urteile des EGMR vom 4.10.2005 im Fall W S gegen das Vereinte Königreich, Beschwerde Nr. 6563/03, in welchem eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art.6 Abs.1 EMRK (Selbstbelastungsverbot) und auf das Urteil vom 3.5.2001 im Fall J.B. gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 31.827/96, in welchem eine Verletzung des Selbstbezichtigungsverbotes nach Art. 6 Abs.1 EMRK, festgestellt worden sei. Er verweist weiters auf die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 25.10.2005 in den Fällen G O`H und I R. F, Beschwerden Nr. 15.809 und 25.624/02 betreffend Bestrafung wegen Übertretung der StVO nach verpflichtend erteilter Lenkerauskunft und wegen Verweigerung der Lenkerauskunft sowie auf die Erkenntnisse des UVS Oberösterreich vom 5.1.2006, Zl. VwSen-161052/3 und des UVS Vorarlberg vom 10.6.2005, Zl. 1-774/04 und führt überdies aus, dass die Strafdrohung für eine Übertretung des § 103 Abs.2 KFG drei Mal so hoch sei wie jene des gegenständlichen Grunddeliktes nach § 99 Abs.3 StVO. Seit Geltung der 26. KFG-Novelle sind sogar Geldstrafen bis € 5.000,-- für diese Übertretung vorgesehen. Dies bedeute, dass das Gesetz mit diesem Strafrahmen enormen Druck auf den Zulassungsbesitzer eines Pkw bzw. auf die von diesem bekannt gegebene Auskunftsperson ausübe, die von der Behörde verlangte Auskunft zu erteilen, ansonsten eine Strafnorm zur Anwendung komme, welche drei bzw. sieben Mal höher sei als jene des Grunddeliktes. Der Berufungswerber legt weiters dar, dass seiner Auffassung nach eine Differenzierung zwischen dem Kriminalstrafrecht und dem Verwaltungsstrafrecht nicht zulässig sei und Art. 6 EMRK auf beide Verfahren Anwendung finde.

 

Nach Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung durch den UVS des Landes Oö. hat der anwaltlich vertretene Berufungswerber mit Schriftsatz vom 24.4.2006 ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet und festgehalten, dass nicht nur ein Verstoß gegen Art. Abs.1, Art. 6 Abs.2 und Art. 8 Abs.1 EMRK, gegen das Rechtsstaatsprinzip und den Anklagegrundsatz nach Art. 90 Abs.2 B-VG vorliege, sondern auch ein solcher gegen Art.13, 14 und 17 EMRK.

In einer ergänzenden Eingabe vom 15.5.2006 zu seiner Berufung wurde überdies neuerlich ausdrücklich auf einen Verstoß gegen Art. 6 Abs.1, Art. 6 Abs.2 und Art. 8 Abs.1 EMRK hingewiesen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klar ergibt und seitens des Berufungswerbers mit Schriftsatz vom 24.4.2006 ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet wurde, konnte von dieser abgesehen werden.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des vormaligen LGK für vom 15.12.2005 zu Grunde. Demnach wurde am 9.12.2005 um 13.56 Uhr mittels automatischer Radarüberwachung festgestellt, dass vom Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen BR- in Weng im Mühlkreis, auf der B142, bei km 10.690, in Fahrtrichtung B148 eine Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 begangen wurde. Im Konkreten wurde die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h überschritten.

Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Personenkraftwagens.

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27.12.2005 - nachweislich zugestellt am 30.12.2005 - wurde der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, Kennzeichen BR- gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn mitzuteilen, wer dieses Fahrzeug am 9.12.2005 um 13.56 Uhr in der Gemeinde Weng im Innkreis, auf der B142 bei km 10.690, in Richtung B148 gelenkt hat. Der Berufungswerber wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist.

Mit Schriftsatz vom 4.1.2006 gab der nunmehr anwaltlich vertretene Berufungswerber bekannt, selbst der Lenker des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges gewesen zu sein. Ergänzend führte er ua. aus, dass sowohl eine Bestrafung wegen Verweigerung der Lenkerauskunft als auch eine solche wegen des Grunddeliktes nach zwingend zu erteilender Lenkerauskunft ihn in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs.1 EMRK verletze und einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs.2 EMRK, gegen das Anklageprinzip nach Art. 90 Abs.2 B-VG sowie gegen das Rechtsstaatsprinzip darstelle. Weiters liege darin bei gewissen Verfahrenskonstellationen auch ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK vor.

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat in der Folge mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10.1.2006 dem Berufungswerber irrtümlicherweise das Nichterteilen einer Lenkerauskunft nach § 103 Abs.2 KFG 1967 vorgeworfen. Nach erfolgter Rechtfertigung durch den Rechtsvertreter des Berufungswerbers hat die belangte Behörde das Verfahren nach § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt und daraufhin eine Strafverfügung erlassen, mit welcher dem Berufungswerber die angezeigte Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 vorgeworfen wurde. Gegen diese Strafverfügung erhob der Berufungswerber das Rechtsmittel des Einspruches, in welchem er wiederum eine Verletzung nach Art. 6 Abs.1 und eine Verletzung auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs.1 EMRK sowie einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs.2 EMRK und gegen den Anklagegrundsatz nach Art. 90 Abs.2 B-VG geltend macht. In Anbetracht der enormen Strafdrohung, welche auf die Verweigerung der Lenkerauskunft stehe, habe er sich gezwungen gesehen, sich selbst zu belasten, um nicht Gefahr zu laufen, dass eine Strafe verhängt werde, welche höher ist als jene wegen des Grunddeliktes nach § 99 Abs.3 lit.a StVO.

Daraufhin wurde am 7.2.2006 das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen, wogegen der Berufungswerber die bereits oben angeführte rechtzeitige Berufung erhob.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

5.2. Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt, nämlich die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im festgestellten Ausmaß, wurde durch Messung mit einem Radarmessgerät MUVR 6FA festgestellt. Der Berufungswerber hat die Geschwindigkeitsüberschreitung in keiner Weise bestritten bzw. auf die Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG hin zugestanden, den Pkw zum Vorfallszeitpunkt selbst gelenkt zu haben. In Anbetracht dieser Umstände wird die Verwirklichung des zur Last gelegten Sachverhaltes in objektiver Hinsicht als erwiesen angesehen. Umstände, welche Zweifel an seinem Verschulden begründen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

Zu den verfassungsrechtlich geäußerten Bedenken des Berufungswerbers darf zunächst festgehalten werden, dass die an den Zulassungsbesitzer gerichtete Aufforderung zur Lenkerauskunft gesetzlich in § 103 Abs.2 KFG 1967 vorgesehen ist, wobei ausdrücklich verfassungsgesetzlich bestimmt ist, dass gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, die Rechte der Auskunftsverweigerung zurücktreten (§ 103 Abs.2 KFG 1967). Diese Verfassungsbestimmung erachtete der Verfassungsgerichtshof nach mehrfacher diesbezüglicher Befassung in Einklang mit den Baugesetzen des B-VG und bislang auch nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen der EMRK.

 

Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Lenkeranfrage durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn war noch gar kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Zu diesem Zeitpunkt wurde dem Berufungswerber keine bestimmte strafbare Handlung vorgeworfen und er war noch nicht "Beschuldigter". Die verfahrensgegenständliche Lenkeranfrage bezieht sich auf eine bloße Tatsache, nämlich darauf, wer den Pkw mit dem Kennzeichen BR- am 9.12.2005 um 13.56 Uhr gelenkt hat. Der Berufungswerber war keinesfalls verhalten, ein "Geständnis" hinsichtlich der ihm erst später vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung abzugeben. Durch die Namhaftmachung eines Lenkers im Stadium der Lenkererhebung ist keine unmittelbare "Selbstbeschuldigung" erfolgt, weshalb auch keine Gegensätze zu den Grundsätzen der EMRK gegeben erscheinen.

 

In diesem Sinne ist auch die Entscheidung des EGMR vom 8.4.2004, Nr. 38544/97 - Weh gegen Österreich begründet worden. Demnach verstößt die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG nicht gegen Art. 6 EMRK. Zum Zeitpunkt der Lenkeranfrage war er kein "Angeklagter" im Sinne des Art. 6 Abs.1 EMRK. Er wurde lediglich in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges aufgefordert, eine einfache Tatsache mitzuteilen, nämlich wer sein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat. Keinesfalls wurde er verpflichtet, sich selbst oder eine ihm nahe stehende Person einer konkreten Verwaltungsübertretung zu belasten.

 

Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Zweck der Regelung des § 103 Abs.2 KFG 1967 in der jederzeitigen Feststellungsmöglichkeit eines KFZ-Lenkers (siehe z.B. VwGH vom 29.9.1993, Zl. 93/02/0191).

 

Auch die gegenständliche Lenkeranfrage im Sinne des § 103 Abs.2 KFG hatte im vorliegenden Fall nur den Zweck, einen KFZ-Lenker zu ermitteln. Der Berufungswerber war lediglich verpflichtet, wahrheitsgemäß anzugeben, wer dieses Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat. Er hätte im weiteren Verfahren die Möglichkeit gehabt, den angezeigten Sachverhalt zu bekämpfen oder hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung oder auch der Strafbemessung allenfalls mögliche Fehler geltend zu machen. Dies hat er jedoch nicht getan - er hat den Tatvorwurf in keinster Weise bestritten.

 

Die Lenkeranfrage war nicht mit dem Vorwurf der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung verbunden. Wäre dies der Fall, so wäre die Anfrage nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohnedies unzulässig bzw. deren Nichtbeantwortung straffrei (siehe z.B. VwGH vom 15.9.1999, 99/03/0090).

 

Ein Widerspruch zur EMRK und Art.90 Abs.2 B-VG wurde bereits im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes - VfGH vom 29.09.1988, Zl. G72/88, zumindest aus innerstaatlicher Sicht nicht erblickt.

 

Der Berufung war aus angeführten Gründen keine Folge zu geben und der Schuldspruch zu bestätigen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Für die gegenständliche Verwaltungsübertretung sieht § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Höchststrafe von 726 Euro vor. Die verhängte Geldstrafe beträgt daher lediglich etwa 9 % des gesetzlichen Strafrahmens.

Der Berufungswerber war zum Vorfallszeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, weshalb ihm dies als Strafmilderungsgrund zugute kommt. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

Bei Abwägung dieser Umstände und unter Berücksichtigung der von der Erstinstanz geschätzten Vermögensverhältnisse des Berufungswerber (monatliches Nettoeinkommen ca. 1.500 Euro, Vermögen und Sorgepflichten), welcher der Berufungswerber nicht widersprochen hat, erscheint die verhängte Strafe durchaus angemessen, weshalb die Berufung auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen war.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum