Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161148/2/Kof/Bb/Hu

Linz, 27.02.2006

 

 

 

VwSen-161148/2/Kof/Bb/Hu Linz, am 27. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn FM gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24.1.2006, VerkR96-12699-2005, wegen Übertretung des § 5 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als

  • die Geldstrafe auf 1.162 Euro,
  • die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Wochen und
  • der Verfahrenskostenbeitrag in I. Instanz auf 116,20 Euro

herabgesetzt wird.

 

Für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG.

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

  • Geldstrafe ..........................................................................................1.162,00 Euro
  • Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ....................................................116,20 Euro

1.278,20 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt zwei Wochen.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 3.11.2005 um 04.15 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen WL-..... im Gemeindegebiet von G. auf der B. Landesstraße beim Haus K.straße (Nr...) gelenkt, wobei Sie einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursachten.

Bei dieser Fahrt befanden Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,96 mg/l.

Verwaltungsübertretung nach:

§ 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Euro

Falls diese uneineinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

1.500 €

21 Tage

§ 99 Abs.1 lit.a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu entrichten:

150 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/........) beträgt daher 1.650 Euro."

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die - als "Einspruch" bezeichnete - ausdrücklich nur gegen das Strafausmaß gerichtete, begründete Berufung vom 10.2.2006 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die Berufung richtet sich nur gegen das Strafausmaß. Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist daher in Rechtskraft erwachsen;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E120 ff zu §51 VStG (Seite 980f) zitierten zahlreichen VwGH- Entscheidungen.

 

Gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, da die Berufung sich nur gegen die Höhe der Strafe richtet.

 

 

 

Wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, darf gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen.

Bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Wer ein Fahrzeug lenkt, obwohl der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt, begeht gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro - im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen - zu bestrafen.

 

In derart gelagerten Fällen beträgt somit

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen.

Weiters sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen.

 

In der Verwaltungsstrafevidenz sind beim Bw zwei Vorstrafen wegen Übertretungen des Verkehrsrechts (KFG und StVO) - allerdings keine einschlägigen - vorgemerkt.

 

Beim Verkehrsunfall - es handelte sich um einen "Alleinunfall" - wurde nur der Bw selbst verletzt.

 

Der Bw hat - gemäß seinen Angaben in der Berufung - kein Einkommen, kein Vermögen und Sorgepflichten für ein Kind.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die in § 99 Abs.1 lit.a StVO vorgesehene Mindesstrafe von 1.162 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen, zu verhängen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG verringern sich die Kosten für das Verfahren in I. Instanz auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 116,20 Euro).

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem UVS kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

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