Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400470/4/Gf/Km

Linz, 16.09.1997

VwSen-400470/4/Gf/Km Linz, am 16. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des D Z, vertreten durch I E, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Wels-Land zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Im übrigen wird festgestellt, daß zum gegenwärtigen Zeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Rechtsgrundlage: § 67c Abs. 4 AVG; § 52 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger, hält sich seit 1991 im Bundesgebiet auf. Er ist weder im Besitz eines Reisepasses noch eines Sichtvermerkes. Seinen Lebensunterhalt hat er - ohne über eine Beschäftigungsbewilligung o.ä. zu verfügen - durch Gelegenheitsarbeiten bestritten. Am 7. September 1997 wurde er dabei betreten, wie er in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt hat.

1.2. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 7. September 1997, Zl. Sich06/, wurde über den Beschwerdeführer zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeigefangenenhaus Wels vollzogen.

1.3. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 9. September 1997, Zl. Sich40-221-1997/TM, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, wobei gleichzeitig die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen wurde.

1.4. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft richtet sich die vorliegende, am 15. September 1997 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangte und auf § 51 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. 838/1992, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 436/1996 (im folgenden: FrG), gestützte Beschwerde.

2.1. Im oben unter 1.2. angeführten Schubhaftbescheid führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß der Beschwerdeführer zum einen mehrfach die österreichische Rechtsordnung - nämlich sowohl im Hinblick auf die fremdenrechtlichen als auch auf die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften - übertreten habe und damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle; außerdem verfüge er weder über ein geregeltes Einkommen noch über einen ordentlichen Wohnsitz und damit insgesamt nicht über die zur Bestreitung seines Aufenthaltes erforderlichen finanziellen Mittel.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß der Schubhaftbescheid insofern an einem - zur absoluten Nichtigkeit führenden - Formmangel i.S.d. § 58 Abs. 3 i.V.m. § 18 Abs. 4 AVG leide, weil die Unterschrift des Genehmigungsorganes unleserlich sei und sich auch keine leserliche Beifügung von dessen Namen finde. Außerdem hätte schon längst ein Aufenthaltsverbot erlassen werden müssen, weshalb sich seine Anhaltung in Schubhaft als unverhältnismäßig lange erweise.

Daher wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaftverhängung beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Wels-Land z.Zl. Sich-40-221-1997; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im übrigen gemäß § 52 Abs. 2 Z. 1 FrG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 51 Abs. 1 FrG hat u.a. derjenige, der unter Berufung auf das Fremdengesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit dieser Anhaltung anzurufen.

Nach § 41 Abs. 1 FrG können Fremde u.a. zu dem Zweck in Schubhaft angehalten werden, um die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie in der Folge dessen Durchsetzung im Wege der Abschiebung zu sichern.

4.2. Wie sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ergibt, wurde am 9. September 1997 ein - aufgrund des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung sofort vollstreckbarer - Aufenthaltsverbotsbescheid erlassen (s.o., 1.3.) und dieser dem Beschwerdeführer am 12. September 1997 zugestellt. Sein Vorbringen, daß die über ihn verhängte Schubhaft deshalb i.S.d. § 48 Abs. 1 FrG unangemessen lang dauern würde, weil die Behörde bislang noch keine Schritte zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes unternommen hätte, entbehrt daher jeglicher Grundlage.

Gleiches gilt auch für den Einwand der absoluten Nichtigkeit des Schubhaftbescheides (s.o., 1.2.) aus den Gründen des § 58 Abs. 3 i.V.m. § 18 Abs. 4 AVG, weil dieser ohnehin mit dem Namen "Schwarz" leserlich unterschrieben ist (vgl. z.B. VwGH v. 10. Dezember 1986, 86/01/0072; v. 27. März 1987, 85/12/0236 u.a.) 4.3. Im übrigen war aber die belangte Behörde im gegenständlichen Fall tatsächlich berechtigt, zur Sicherung des - infolge der, wie aus der Nichtbekanntgabe seiner Identität und des Hinterlegungsortes seines Reisepasses etc. hervorgeht, beharrlichen Weigerung des Beschwerdeführers, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen - zwangsweise erforderlichen Vollzuges des Aufenthaltsverbotes im Wege der Abschiebung (vgl. § 36 Abs. 1 FrG) gestützt auf § 41 Abs. 1 FrG die Schubhaft zu verhängen.

Dies deshalb, weil die Prognose, daß sich der Beschwerdeführer im Bewußtsein um die ihm drohenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen diesen - würde er in die Freiheit entlassen - durch Untertauchen in der Anonymität zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren versuchen könnte, nicht von der Hand zu weisen ist, wenn er über keine ordnungsgemäße Unterkunft verfügt.

Die bereits verwirklichten Verwaltungsübertretungen, vor allem aber auch der Umstand, daß der Rechtsmittelwerber über kein regelmäßiges Einkommen verfügt, legen überdies die Annahme nahe, daß von ihm insofern eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, als er - wie schon bisher - versuchen wird, sich die zur Bestreitung seines Aufenthaltes erforderlichen finanziellen Mittel durch ein illegales Beschäftigungsverhältnis zu verschaffen.

4.4. Die vorliegende Beschwerde war sohin gemäß § 67c Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen; gleichzeitig war - weil sich der Beschwerdeführer derzeit noch in Schubhaft befindet und sich die Grundlagen der für ihn ungünstigen Prognose seit der Erlassung des Schubhaftbescheides nicht geändert haben - i.S.d. § 52 Abs. 4 AVG festzustellen, daß gegenwärtig auch die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

5. Eine Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG war - mangels eines darauf gerichteten Antrages der im gegenständlichen Fall obsiegenden Behörde - nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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