Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161157/2/Kei/Ps

Linz, 27.04.2006

 

 

 

VwSen-161157/2/Kei/Ps Linz, am 27. April 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des B W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 2. Februar 2006, Zl. VerkR96-1608-2005/Her, zu Recht:

Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Statt "als unbegründet" wird gesetzt "wegen verspäteter Einbringung als unzulässig".

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 71 AVG und § 72 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Das Schreiben des Berufungswerbers (Bw) vom 6. Jänner 2006, das durch das Schreiben des Bw vom 13. Jänner 2006 berichtigt wurde, lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1. In der oben bezeichneten Verwaltungsstrafsache beantrage ich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dass das Verfahren in jene Lage zurücktrete, in welcher es sich vor dem Ablauf der Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung, mit dem eine Geldstrafe von 218 Euro verhängt worden war, befand.

2. Ich beantrage, dem obigen Antrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (an den Oö. Verwaltungssenat).

Einspruch

Gegen die oben unter Punkt 1. genannte Strafverfügung erhebe ich in vollem Umfang Einspruch.

Begründung:

zum unter Punkt 1. gestellten Antrag:

Ich ging bei Erhebung des Einspruchs gegen die o.a. Strafverfügung davon aus, dass sich durch die gewählte Formulierung dieses Einspruchs der Einspruch nicht ausdrücklich nur gegen das Ausmaß der verhängten Strafe richten würde. Ich ging davon aus, dass sich der Einspruch bei objektiver Betrachtungsweise nur dann ausdrücklich nur gegen das Strafmaß gerichtet hätte, wenn ich etwa die Formulierung '...ich ersuche nur um Herabsetzung der Geldstrafe...' oder ähnliches gewählt und/oder im Einspruch die Begehung des gegenständlichen Delikts ausdrücklich eingeräumt hätte. Mir waren zu diesem Zeitpunkt auch keine vergleichbaren Fälle bekannt, in welchen der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen wäre, dass sich ein Einspruch ausdrücklich nur gegen das Ausmaß der verhängten Strafe gerichtet hätte (vgl dazu etwa VwGH Zl. 99/15/0172, in diesem Fall war die Begehung des Delikts durch den Beschwerdeführer ausdrücklich eingeräumt worden).

Ich ersuchte im Einspruch vorsichtshalber, nämlich für den Fall der Bestätigung des Schuldspruchs, um Herabsetzung der Strafe.

Es handelt sich dabei um einen Fehler, der bloß auf einem Versehen minderen Grades beruht, denn es ist in der Tat sehr schwer zu verstehen und erscheint geradezu unlogisch, davon auszugehen, dass sich mein Einspruch gegen die gegenständliche Strafverfügung objektiv ausdrücklich nur gegen das Strafmaß gerichtet haben soll. Ich habe durch diesen Fehler die zumutbare Sorgfalt jedenfalls nicht so weitgehend unterschritten, dass das Verschulden an der Versäumung der Einspruchsfrist den Grad eines minderen Versehens überschreiten würde.

Durch das mir am 03.01.2006 zugestellte Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenats, mit dem meiner Berufung gegen den Bescheid, mit dem das Ausmaß der verhängten Strafe bestätigt worden war, nur teilweise Folge gegeben wurde, erlangte ich Kenntnis vom Hindernis, nämlich davon, dass sich der gegenständliche Einspruch tatsächlich objektiv nur gegen das Strafmaß richtete (zumindest war dieser Umstand dann für mich höchstwahrscheinlich)."

Der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 2. Februar 2006, Zl. VerkR96-1608-2005/Her, lautet:

"Der Antrag vom 6. Jänner 2006 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 71 und 72 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG)".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Es sei auf die Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag verwiesen.

Bei der ‚Begründung' des o.a. Bescheides (sh. insb. letzter Absatz) handelt es sich ohnedies um einen exzeptionellen Nonsense, der das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag in Wirklichkeit in keiner Weise tangiert. Es erübrigt sich daher, inhaltlich auf den Blödsinn einzugehen.

Antrag:

Abänderung des o.a. Bescheides dahingehend, dass meinem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben werde."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 20. Februar 2006, Zl. VerkR96-1608-2005/Her, und in den Akt des Oö. Verwaltungssenates, Zl. VwSen-160929, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Bw hat jedenfalls am 21. Oktober 2005 Kenntnis von dem von ihm behaupteten Wiedereinsetzungsgrund gehabt. Dies ergibt sich aus dem Inhalt des Schreibens des Bw. das am 21. Oktober 2005 um 15.58 Uhr mittels E-Mail der belangten Behörde übermittelt wurde. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen des Bw in diesem Schreiben hingewiesen.

Der Bw hat den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb der zwei-Wochen-Frist ab Kenntnis des von ihm behaupteten Wiedereinsetzungsgrundes gestellt und es wurde durch den Bw die Frist des § 71 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG nicht eingehalten.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu dem im Punkt 2. des Schreibens des Bw vom 6. Jänner 2006 angeführten Antrag wird bemerkt, dass zur Entscheidung über diesen Antrag nach § 71 Abs.6 AVG iVm § 24 VStG die belangte Behörde zuständig gewesen wäre.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Keinberger

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt.

VwGH vom 24.11.2006, Zl.: 2006/02/0236-5

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