Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161158/8/Kof/He

Linz, 22.03.2006

 

 

 

VwSen-161158/8/Kof/He Linz, am 22. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn RFZ vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. HT gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 18.1.2006, S-37330/05, wegen Übertretungen der §§ 4 und 5 StVO, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 22.3.2006 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Die Punkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs.1 lit.a und § 4 Abs.5 StVO) sind - durch Zurückziehung der Berufung - in Rechtskraft erwachsen

 

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.4 AVG.

II.

In Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO) ist der Schuldspruch - die Berufung wurde hinsichtlich des Schuldspruchs zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt - in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 1.162 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Wochen herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960.

§§ 64 und 65 VStG.

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

(Punkte 1., 2. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses)

  • Geldstrafe (150 + 100 + 1.162 =) ......................................................1.412,00 Euro

  • Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ................................................... 141,20 Euro

1.553,20 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (75 + 50 + 336 = ) ........ 461 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis - auszugsweise - wie folgt erlassen:

Tatort: Linz, S....straße gegenüber Nr..., in Fahrtrichtung A.

Tatzeit: 9.11.2005, 16.50 Uhr; Fahrzeug: Lkw, Kz: L-.......

  1. Sie haben es als Lenker dieses Kfz unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit dem Ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, Ihr Fahrzeug sofort anzuhalten.
  2. Sie haben es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem Ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben ist.
  3. Sie haben das Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes mit anschließender Rückrechnung ....... ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,883 mg/l festgestellt werden konnte.

Verwaltungsübertretungen nach:

  1. § 4/1/a StVO 2. § 4/5 StVO 3. § 5/1 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

1. 150,00

75 Stunden

§ 99 Abs.2 lit.a StVO

2. 100,00

50 Stunden

§ 99 Abs.3 lit.b StVO

3. 1.500,00

2 Wochen

§ 99 Abs.1 lit.a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

175 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahren, das sind 10 % der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/.......) beträgt daher 1.925,00 Euro.

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 6.2.2006 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Am 22.3.2006 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher ua der Bw, dessen Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.

Dabei hat der Bw betreffend die Verwaltungsübertretung(en)

Die Punkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs.1 lit.a und § 4 Abs. 5 StVO 1960) sind daher in Rechtskraft erwachsen.

Betreffend die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO ist der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

Zur Strafbemessung wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO ist auszuführen, dass der Bw seit mehr als 25 Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung ist und bislang unbescholten war.

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die in § 99 Abs.1 lit.a StVO vorgesehene Mindeststrafe - Geldstrafe: 1.162 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Wochen - festzusetzen.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % der nunmehr neu festgesetzten Geldstrafe.

Gemäß § 65 VStG hat der Bw zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler

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