Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161159/2/Sch/Hu

Linz, 28.02.2006

 

 

 

VwSen-161159/2/Sch/Hu Linz, am 28. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn A D vom 6.2.2005, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 26.1.2006, VerkR96-1341-2005, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird dem Grunde nach mit der Maßgabe abgewiesen, dass es anstelle "3.10.2005" zu heißen hat: "3.10.2004" und anstelle "13 km/h": "23 km/h".
  2. Die verhängte Geldstrafe wird auf 30 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden herabgesetzt.

     

  3. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 3 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 26.1.2006, VerkR96-1341-2005, wurde über Herrn A D, A, S, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 50 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt, weil er am 3.10.2005 um 10.47 Uhr den Pkw, Kennzeichen ..., auf der B310 Mühlviertler Straße, im Gemeindegebiet von Kefermarkt, bei Strkm 31,847, Fahrtrichtung Freistadt, gelenkt habe, wobei er entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit 70 km/h)" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 13 km/h überschritten habe. Die Fahrgeschwindigkeit wurde mittels Radarmessgerät festgestellt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 5 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber verweist in der Berufungsschrift zutreffend darauf, dass die im Spruch des Straferkenntnisses angeführte Tatzeit unrichtig ist. Tatsächlich wurde das dem Berufungswerber zur Last gelegte Delikt laut Aktenvorgang nicht am 3.10.2005, sondern am 3.10.2004 begangen.

 

In der innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG erlassenen Strafverfügung vom 27.1.2005 ist der richtige Vorfallstag angeführt, sodass eine entsprechende Richtigstellung durch die Berufungsbehörde - auch außerhalb dieser Frist - zu erfolgen hatte.

 

Aber auch das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung ist im Spruch des Straferkenntnisses unrichtig wiedergegeben. Dieses hat nämlich nicht 13 km/h, sondern 23 km/h betragen. Auch hier enthält die Strafverfügung zutreffende Daten, sodass ebenfalls ohne weiteres mit der entsprechenden Richtigstellung vorgegangen werden konnte.

 

Der Berufungsbehörde erscheint es aber schon bemerkenswert, wie es eine Strafbehörde zustande bringt, in einem derartig kurzen und völlig unkomplizierten Spruch eines Straferkenntnisses gleich zwei Fehler unterzubringen.

 

Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers ist bei der zugrundegelegten Geschwindigkeitsüberschreitung um 23 km/h die Verkehrsfehlergrenze berücksichtigt worden. Wie aus der Anzeige eindeutig hervorgeht, wurde eine Fahrgeschwindigkeit von 98 km/h gemessen, die gefahrene Geschwindigkeit demgegenüber mit 93 km/h angenommen. Die Differenz von 5 km/h entspricht somit der bei Geschwindigkeitsmessungen mittels Radargerät bis zu einem Ausmaß von 100 km/h abzuziehenden Eich- bzw. Verkehrsfehlergrenze von 5 km/h.

 

Sohin liegen für die Berufungsbehörde keinerlei Gründe vor, der Berufung hinsichtlich Schuldspruch stattzugeben.

 

Anders verhält es sich im Hinblick auf die Strafbemessung. Könnte man noch annehmen, dass eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 50 Euro dem Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung von 23 km/h an sich angemessen wäre, darf aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass dem Berufungswerber der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommt. Das von ihm nunmehr gesetzte Delikt steht daher in offenkundigem Widerspruch zu seinem bisherigen unauffälligen Verhalten im Straßenverkehr. Es kann daher erwartet werden, dass auch mit der herabgesetzten Geldstrafe noch das Auslangen gefunden werden kann, um ihn wiederum zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der StVO, insbesonders im Hinblick auf die erlaubten Fahrgeschwindigkeiten, zu bewegen.

 

Wenn die Erstbehörde demgegenüber in der Begründung des Straferkenntnisses ausführt, mildernde oder erschwerende Umstände lägen nicht vor, so ist diese Aussage im Hinblick auf den oben erwähnten Milderungsgrund jedenfalls aktenwidrig. Bei der im Vormerkungsauszug angeführten Verwaltungsstrafe handelt es sich um die verfahrensgegenständliche, die, was auch der Erstbehörde bekannt sein sollte, bei der Strafbemessung keine Rolle spielen kann.

 

Auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers war nicht weiter einzugehen, da von jedermann, der als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden muss, dass er in der Lage ist, relativ geringfügige Verwaltungsstrafen zu begleichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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