Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161160/9/Zo/Da

Linz, 06.04.2006

 

 

 

VwSen-161160/9/Zo/Da Linz, am 6. April 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn R F, geb. , M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 20.12.2005, VerkR96-762-2005, wegen einer Übertretung der StVO 1960 sowie einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung der Entscheidung am 27.3.2006 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis (Punkt 1 und Punkt 3) vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 245,40 Euro (d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe) zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG

Zu II.: §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Erstinstanz hat dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er das Motorfahrrad mit dem Kennzeichen LL- am 12.3.2005 um 23.00 Uhr in M auf dem Güterweg H bis zum Haus H Nr. gelenkt habe, wobei er

1. das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er sich beim Lenken in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befunden habe. Die Verweigerung sei am 12.3.2005 um 23.10 Uhr in M, H Nr. , erfolgt.

2. Er habe sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt worden sei, dass am Motorfahrrad keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Gültigkeit der Plakette AT55141 mit der Lochung 9/2004 sei abgelaufen gewesen.

3. Er habe als Zulassungsbesitzer des angeführten Fahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten werden. Er habe es unterlassen, sein Fahrzeug zumindest bis zum 12.3.2005 abzumelden, obwohl er den dauernden Standort des Fahrzeuges am 7.7.2004 von E, B nach M, H und somit vom Bereich der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land in den Bereich der Bezirkshauptmannschaft Perg verlegt habe.

4. Er habe als Lenker den Zulassungsschein des Motorfahrrades nicht mitgeführt bzw. es unterlassen, trotz Verlangens der Straßenaufsicht dieses Dokument zur Überprüfung auszuhändigen.

Der Berufungswerber habe dadurch zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 StVO 1960, zu 2. eine solche nach § 102 Abs.1 iVm § 36 lit.e KFG 1967, zu 3. eine Übertretung des § 43 Abs.4 lit.b KFG und zu 4. eine Übertretung nach § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 begangen. Es wurden Geldstrafen von insgesamt 1.377 Euro sowie entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 137,70 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, wobei der Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung nochmals klarstellte, dass er sich nur gegen die Punkte 1 (Verweigerung des Alkotests) und 3 (Abmeldung des Motorfahrrades) wendet. Der Berufungswerber bringt vor, dass er zwar das angeführte Motorfahrrad auf dem Güterweg H gelenkt habe, aber nicht angehalten wurde, sondern bereits zu Hause war. Er hatte sein Motorfahrrad in der Holzhütte abgestellt und erst danach seien zwei Beamte mit ihrem Dienstfahrzeug in das zum Haus gehörende Privatgrundstück auf die Wiese gefahren. Dort sei eine Verkehrskontrolle wegen des angeblich defekten Rücklichtes durchgeführt worden und er sei gefragt worden, ob er alkoholische Getränke konsumiert habe. Dies habe er wahrheitsgemäß mit Nein beantwortet. Diese Antwort sei vom Polizisten akzeptiert worden.

In weiterer Folge sei er aufgefordert worden, den Zulassungsschein vorzuweisen. Diesen hatte er zu Hause vergessen, weshalb er ihn aus dem Haus holte. Die Polizeibeamten hatte er aufgefordert, in der Waschküche zu warten, weil es regnete. Die Gendarmeriebeamten seien mit dem Fahrzeug über die nasse Wiese gefahren und hätten dabei einen Flurschaden verursacht. Er habe sie darauf hingewiesen und hätte darauf die Antwort bekommen, dass er deshalb einen Alkotest machen müsse. Diesen wollte er aber nicht mehr machen. Er habe sich die Dienstnummern der Beamten geben lassen. Weiters habe er seinen Wohnort nach H nicht im Juli 2004 sondern erst Ende Februar 2005 gewechselt. Er fühle sich von den Beamten schikaniert.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Verlesung des Verfahrensaktes bei der mündlichen Verhandlung am 27.3.2006, an welcher der Berufungswerber teilgenommen hat und der Meldungsleger, RI F, unter Ermahnung an die Wahrheitspflicht zum Sachverhalt einvernommen wurde.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Hinsichtlich der Abmeldung des Motorfahrrades:

Das Motorfahrrad mit dem Kennzeichen LL- war am Vorfallstag bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land unter der Adresse E, B, für den Zulassungsbesitzer zum Verkehr zugelassen. Der Zulassungsbesitzer hatte an dieser Adresse bis 7.7.2004 gewohnt und ist dann nach S, P, übersiedelt. Dort wohnte er bis Dezember 2004, bereits am 1. Dezember 2004 ist er nach M, H, übersiedelt. An dieser Adresse konnte er sich wegen einer langwierigen Krankheit der Vermieterin jedoch erst am 21.4.2005 anmelden.

 

Hinsichtlich der Aufforderung zum Alkotest:

Der Berufungswerber lenkte das angeführte Motorfahrrad von einer Diskothek kommend auf dem Güterweg H bis zu seiner Wohnung. In der Diskothek hatte er vorher zwei gespritzte Weißwein getrunken. Die Verkehrskontrolle wurde auf dem Privatgrundstück des Hauses H durchgeführt, nachdem der Berufungswerber sein Motorfahrrad in einem Holzschuppen abgestellt hatte. Im Rahmen der Verkehrskontrolle wurde er vorerst zu seinem Alkoholkonsum befragt und hat dabei nach seinen Angaben bei der mündlichen Verhandlung den Konsum von zwei gespritzten Weißwein eingeräumt. Er wurde in weiterer Folge nicht sofort zum Alkotest aufgefordert sondern die Amtshandlung hinsichtlich des vermuteten Defektes beim Rücklicht weitergeführt. Im Rahmen der Fahrzeugkontrolle stellte sich auch heraus, dass die Begutachtungsplakette abgelaufen war und der Berufungswerber den Zulassungsschein nicht mitführte. Der Berufungswerber holte den Zulassungsschein aus seinem Haus, wobei er die Beamten aufforderte, in der Waschküche zu warten. Dort wurde die weitere Amtshandlung durchgeführt.

 

Während der Amtshandlung sind dem Zeugen beim Berufungswerber Alkoholisierungssymptome aufgefallen. Diese Aussage des Zeugen ist auch deshalb glaubwürdig, weil der Berufungswerber selbst einen - wenn auch geringfügigen - Konsum von alkoholischen Getränken eingeräumt hat. Im Laufe der Amtshandlung hat der Berufungswerber die Gendarmeriebeamten darauf angesprochen, dass sie im Garten mit ihrem Dienstfahrzeug einen Flurschaden verursacht hätten. Er wurde zum Alkotest aufgefordert, wobei der Berufungswerber den Eindruck hatte, dass die Aufforderung zum Alkotest nur deshalb erfolgt ist, weil er eben den Flurschaden angesprochen hatte. Anzuführen ist, dass während der gesamten Amtshandlung der Zeuge dem Berufungswerber nicht gesagt hat, dass ein Alkotest nicht notwendig sei. Diese Aussage des Zeugen ist schon deshalb glaubwürdig, weil er eben Alkoholisierungssymptome festgestellt hat und der Berufungswerber auch einen Alkoholkonsum einräumte. Es ist auch durchaus üblich, dass im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle vorerst die Kontrolle hinsichtlich des Fahrzeuges abgeschlossen wird und erst in weiterer Folge - zum Schluss der Amtshandlung - der Alkotest erfolgt. Dies schon deshalb, weil in aller Regel nach einem positiven Alkotest eine konfliktfreie Weiterführung der Amtshandlung wegen eventueller weiterer geringfügiger Übertretungen kaum möglich sein wird. Der Berufungswerber verweigerte jedoch den Alkotest.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist nochmals festzuhalten, dass sich die Berufung nach den Angaben des Berufungswerbers ausschließlich gegen die Punkte 1 und 3 des Straferkenntnisses richtet. Die Bestrafungen hinsichtlich Punkt 2 (abgelaufene Begutachtungsplakette) und Punkt 4 (Nichtmitführen des Zulassungsscheines) sind daher rechtskräftig.

 

Gemäß § 43 Abs.4 lit.b KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug abzumelden, wenn er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat.

 

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

  1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder
  2. als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

5.2. Der Berufungswerber hat am 7.7.2004 seinen Wohnsitz von E nach S verlegt. Er hat damit den Standort des Motorfahrrades vom Bereich der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land in den Bereich der Bezirkshauptmannschaft Perg verlegt. Richtig ist, dass sich der Standort des Motorfahrrades erst seit Dezember 2004 in M befindet, dies ändert aber nichts daran, dass er verpflichtet gewesen wäre, sein Motorfahrrad zum Zeitpunkt der Verlegung seines Standortes vom Bezirk Linz-Land in den Bezirk Perg abzumelden. Dies hat er bis zum 12.3.2005 unterlassen, weshalb er die ihm in Punkt 3 vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Hinsichtlich der Aufforderung zum Alkotest ist der Berufungswerber darauf hinzuweisen, dass der Gendarmeriebeamte grundsätzlich bis zum Ende der Amtshandlung berechtigt war, einen Alkotest zu verlangen. Er hatte selbst angegeben, alkoholische Getränke konsumiert zu haben, weshalb er auch deshalb verpflichtet war, den Alkotest durchzuführen. Die Angaben des Zeugen, dass während der gesamten Amtshandlung niemals ausdrücklich davon die Rede war, der Berufungswerber müsse keinen Alkotest machen, sind glaubwürdig. Auch wenn die Motivation zur Aufforderung des Alkotests - wie der Berufungswerber vermutet - zumindest teilweise in seinem Verhalten während der Amtshandlung gelegen ist, war er jedenfalls verpflichtet, der rechtmäßigen und vor Beendigung der Amtshandlung ergangenen Aufforderung zur Durchführung des Alkotests Folge zu leisten. Er hat den Alkotest tatsächlich nicht durchgeführt, weshalb er auch diese Übertretung zu verantworten hat.

 

Soweit der Berufungswerber der Meinung war, dass die Gendarmeriebeamten zur Amtshandlung auf dem Privatgrundstück nicht berechtigt gewesen seien, ist er darauf hinzuweisen, dass es nicht darauf ankommt, wo die Amtshandlung durchgeführt wurde, sondern lediglich darauf, dass er das Fahrzeug vorher auf einer öffentlichen Straße gelenkt hat. Dies war jedenfalls der Fall. Auch wenn der Berufungswerber die Aufforderung zum Alkotest als Schikane empfunden haben mag, hätte er der Aufforderung zum Alkotest unter den konkreten Umständen (Lenken eines Kraftfahrzeuges auf einer öffentlichen Straße und eingestandener Alkoholkonsum) jedenfalls nachkommen müssen. Dies unabhängig davon, ob die Gendarmeriebeamten allenfalls einen Flurschaden verursacht haben oder nicht.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat keine Hinweise darauf ergeben, dass den Berufungswerber an den gegenständlichen Übertretungen kein Verschulden treffen würde. Er hat daher jedenfalls fahrlässiges Verhalten zu verantworten.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Entgegen der Begründung im erstinstanzlichen Straferkenntnis ist der Berufungswerber aktenkundig unbescholten. Dies stellt einen erheblichen Strafmilderungsgrund dar, während keine Straferschwerungsgründe vorliegen. Auch die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers sind wesentlich ungünstiger, als von der Erstinstanz angenommen. Dennoch konnten die verhängten Geldstrafen aus folgenden Gründen nicht herabgesetzt werden:

 

Hinsichtlich der Verweigerung des Alkotests hat die Erstinstanz nur die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Eine Unterschreitung dieser Mindeststrafe war nicht möglich, weil die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen. Hinsichtlich des Umstandes, dass der Berufungswerber sein Motorfahrrad bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land nicht abgemeldet hat, ist der lange Zeitraum zu berücksichtigen, in welchem der Berufungswerber seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Für derartige Übertretungen beträgt die gesetzliche Höchststrafe 2.180 Euro, sodass die von der Erstinstanz festgesetzte Geldstrafe den Strafrahmen nur zu etwa 5 % ausschöpft.

 

Die verhängten Geldstrafen erscheinen daher trotz der ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen: 940 Euro, Sorgepflichten für ein Kind, der Berufungswerber befindet sich auf Grund hoher Schulden im Privatkonkurs) erforderlich, um ihn in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Auch generalpräventive Erwägungen sprechen gegen eine Herabsetzung der Strafen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum