Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161162/5/Ki/Bb/Jo

Linz, 27.03.2006

 

 

 

VwSen-161162/5/Ki/Bb/Jo Linz, am 27. März 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Kisch über die Berufung des Herrn H P S, geb. , L, L, vom 12. Februar 2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 27. Jänner 2006, Zl. VerkR96-3651-2005, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 10 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen :

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 27. Jänner 2006, Zl. VerkR96-3651-2005, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen PE-, trotz Verlangen der Bundespolizeidirektion Linz nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung vom 23. Juni 2005, nachweislich zugestellt am 27. Juni 2005, eine entsprechende Auskunft darüber erteilt, wer dieses oben angeführte Kraftfahrzeug am 31. Jänner 2005 um 22.57 Uhr auf der A7 in Linz gelenkt hat. Er habe dadurch § 103 Abs.2 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 5 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis die begründete Berufung vom 12. Februar 2006.

Darin bringt er im Wesentlichen vor, dass Frau J S am 31. Jänner 2005 in seinem Beisein das Kfz, Kennzeichen PE- gefahren sei. Im darauffolgenden Verfahren habe er die Daten der Lenkerin an die BPD Linz bekannt gegeben. Im Straferkenntnis der BH Perg werde ihm nun vorgeworfen, dass die Lenkerin auf das Schreiben der BPD Linz nicht geantwortet habe, obwohl das Schreiben nachweislich zugestellt worden sei. Daraus leite die Behörde einen Verstoß gegen § 3 Abs.2 KFG 1960 (gemeint wohl: § 103 Abs.2 KFG 1967) ab. Leider sei sein Kontakt zu Frau S seit Herbst 2005 abgebrochen. Wenn die Strafbehörde jedoch ihm die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowie eine angeblich unrichtige Auskunft vorwerfe, so sei beides unsubstantiert. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass Frau S auf ein nachweislich zugestelltes Schriftstück nicht reagiere.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung samt Verfahrensakt dem
Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. (§ 51c VStG).

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

I.5. Der Aufforderung des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vom 28. Februar 2006, VwSen-161162/2/Ki/Da, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren eine entsprechende Erklärung der ausländischen Lenkerin darüber vorzulegen, ob diese tatsächlich zum angefragten Zeitpunkt das bezeichnete Kraftfahrzeug gelenkt hat, kam der Bw nicht nach. Er führte mit schriftlicher Eingabe vom 6. März 2006 aus, dass er - unabhängig von diesem Verwaltungsverfahren - trotz großer Bemühungen keinen Kontakt mit Frau S aufnehmen hätte können. Sämtliche Telefonate an Bekannte hätten keinen genauen Hinweis erbracht. Angeblich arbeite Frau S in einem Hotel in Italien.

 

I.6. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 3. März 2005 zu Grunde. Demnach wurde am 31. Jänner 2005 um 22.57 Uhr mittels automatischer Radarüberwachung festgestellt, dass vom Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen PE- in Linz, auf der A7, Überführung Salzburger Straße, bei km 4,45, Richtung Nord eine Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 begangen wurde. Zulassungsbesitzer des angeführten Pkw ist der Bw. Die Bundespolizeidirektion Linz erließ gegen den Bw eine Strafverfügung, mit welcher ihm die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wurde. Dagegen erhob er rechtzeitig mit der Begründung Einspruch, dass nicht er zum Tatzeitpunkt Lenker gewesen sei, sondern Frau J S, F, B, G, Rumänien, den angesprochenen Pkw gelenkt hätte. Er wurde daraufhin mit Schreiben vom 23. Juni 2005, nachweislich zugestellt am 27. Juni 2005, als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, Kennzeichen PE- gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen mitzuteilen, wer dieses Fahrzeug am 31. Jänner 2005 gegen 22.57 Uhr in Linz, auf der A7, Überführung Salzburger Straße, bei km 4,45, Richtung Nord gelenkt hat. Die Auskunft habe den Namen und die Anschrift dieser Person zu enthalten. Für den Fall, dass der Bw die Auskunft nicht erteilen kann, wurde er verpflichtet, jene Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht.

Der Bw wurde auch darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass er keine Auskunft gibt, diese unvollständig, unrichtig oder verspätet ist, er sich strafbar mache.

Der Bw erteilte in weiterer Folge mit Eingabe vom 2. Juli 2005, eingelangt am 6. Juli 2005 bei der belangten Behörde, die Auskunft, dass Frau J S, geb. , F, B, G, Romania, die Lenkerin des fraglichen Pkw zur Tatzeit gewesen sei.

Daraufhin wurde die besagte Lenkerin mit Schreiben vom 14. Juli 2005 aufgefordert, der Behörde bekanntzugeben, ob sie das angesprochene Fahrzeug gelenkt habe oder nicht. Dieses Schreiben wurde jedoch von Frau S nicht angenommen und an die Behörde (unbeantwortet) retourniert, weshalb gegen den Bw eine Strafverfügung wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 erlassen wurde, wogegen er das Rechtsmittel des Einspruchs erhob. In seinem Einspruch führte er begründend aus, dass er die an ihn gerichtete Aufforderung zur Lenkerauskunft beantwortet hätte und die Auskunft seinerseits wahrheitsgemäß erfolgt sei. Frau S habe die Geschwindigkeitsüberschreitung am 31. Jänner 2005 begangen. Die Tat sei verjährt.

Nach Abtretung des Verwaltungsstrafverfahrens von der Bundespolizeidirektion Linz an die Bezirkshauptmannschaft Perg gemäß § 29a VStG hat letztere Behörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

I.7. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

§ 103 Abs.2 KFG schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (VwGH vom 22.3.2000, 99/03/0434 mit Vorjudikatur).

 

Im konkreten Fall hat der Bw als Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Pkw auf die Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. Juni 2005 eine Person als Lenkerin angegeben, die in Rumänien wohnt. Der Versuch der Behörde, mit der vom Bw bekanntgegebenen Lenkerin in Kontakt zu treten ist gescheitert, zumal das oa Schreiben vom 14. Juli 2005 an Frau S mit der bekanntgegebenen Adresse in Rumänien nicht beantwortet wurde.

Der Bw ist der Aufforderung des Unabhängigen Verwaltungssenates zwecks Glaubhaftmachung des Vorbringens, dass die angegebene ausländische Lenkerin tatsächlich zum angefragten Zeitpunkt das bezeichnete Kraftfahrzeug gelenkt hat, eine entsprechende Erklärung von Frau J S vorzulegen, nicht ausreichend nachgekommen. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung hat der Bw keine entsprechende Erklärung vorgelegt.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet die Bezeichnung einer Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält und deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung, aber auch deren Heranziehung zur Mitwirkung am administrativen Ermittlungsverfahren erheblich erschwert ist, als Lenker, den Zulassungsbesitzer zu einer verstärkten Mitwirkung am Verwaltungs(straf)verfahren. Die Behörde kann dann, wenn ihr Versuch, mit der als Lenker bezeichneten Person in Kontakt zu treten, scheitert, den Zulassungsbesitzer dazu verhalten, zumindest die Existenz dieser Person und deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang kann davon ausgegangen werden, dass ein Zulassungsbesitzer sein Kfz nur Personen zum Lenken überlässt, die er näher kennt. Verweigert der Zulassungsbesitzer die Glaubhaftmachung im oben genannten Sinn zu versuchen, wird die Behörde in der Regel berechtigt sein, die Angabe eines im Ausland befindlichen Lenkers als unrichtig zu qualifizieren. Die Behörde wird jedenfalls den Versuch unternehmen müssen, mit dieser Person durch ein Schreiben mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme in Verbindung zu treten. Muss dieser Versuch, aus welchen Gründen immer, als gescheitert angesehen werden, hat die Behörde dem Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zu geben, entsprechend seiner erhöhten Mitwirkungspflicht den Entlastungsbeweis in anderer Weise - etwa in der Form, dass er selbst eine schriftliche Erklärung des Entlastungszeugen vorlegt oder, wenn es um die Lenkereigenschaft des Beschuldigten im Tatzeitraum geht, durch Glaubhaftmachung zumindest den Aufenthalt dieser Person in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt - zu erbringen. Dies hindert allerdings die Behörde zutreffendenfalls nicht, im Rahmen der freien Beweiswürdigung die tatsächliche Benützung durch die vom Zulassungsbesitzer genannte Person als unglaubwürdig zu erachten (VwGH vom 15.12.2000, 99/02/0290, mit Vorjudikatur).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass der Umstand, dass der Versuch der Behörde mit einer im Ausland wohnhaften Person in Kontakt zu treten scheitert, da eine Briefsendung nicht zugestellt werden kann, nicht geeignet ist, den Beschuldigten als Zulassungsbesitzer von seiner Verpflichtung zur Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG zu befreien. Der Mitwirkungspflicht des Beschuldigten kommt in so einem Fall ein hohes Maß an Bedeutung zu und wäre dieser verpflichtet gewesen, von sich aus eine Kontaktaufnahme mit dem vermeintlichen Fahrzeuglenker herzustellen bzw. Bescheinigungen vorzulegen aus denen hervorgeht, dass sich der vermeintliche Fahrzeuglenker zum Vorfallszeitpunkt tatsächlich in Österreich aufgehalten hat.

 

Der Bw hat auf das entsprechende Ersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenates lediglich ausgeführt, es sei ihm - unabhängig von diesem Verwaltungsverfahren - trotz großer Bemühungen nicht gelungen einen Kontakt zur angeblichen Lenkerin herzustellen. Er legte weder ausreichend dar welche Umstände zur angeblichen Überlassung des Fahrzeuges an die rumänische Staatsbürgerin geführt haben, noch wurden Ziel oder Zweck der Fahrt vom
31. Jänner 2005 mit dem auf den Bw zugelassenen Pkw genannt, obwohl nach der allgemeinen Lebenserfahrung sehr wohl davon auszugehen wäre, dass beim "Überlassen oder Ausborgen" eines Pkw solche Einzelheiten üblicherweise erörtert werden. Der Bw hat von sich aus keine Beweise für die Existenz und den Aufenthalt dieser Person zum Tatzeitpunkt in Österreich und insbesondere für ihre Lenkereigenschaft angeboten.

Es wurde auch niemand als Zeuge angeführt, der die als Lenkerin bezeichnete Person in Österreich gesehen hat und das Lenken des auf den Bw zugelassenen Kfz bestätigen kann, weshalb eine Überprüfung der Anwesenheit in Österreich zur fraglichen Zeit nicht möglich war.

 

Bei der Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 2. Satz VStG (VwGH vom 18.1.1989, Zl. 88/03/0155), bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Wenn es den Tatsachen entspricht - wie der Bw behauptet - dass Frau J S mit der bekanntgegebenen Anschrift in Rumänien das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt hat, ist davon auszugehen, dass es ihm auch möglich gewesen wäre, von dieser eine Stellungnahme zu bekommen. Da der Bw weder den Aufenthalt von Frau S im fraglichen Zeitpunkt in Österreich glaubhaft gemacht hat, noch eine Erklärung der angeblichen Lenkerin bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung vorgelegt hat, hat er trotz gebotener Gelegenheit seiner obliegenden verstärkten Mitwirkungspflicht nicht entsprochen und er muss die Schlussfolgerung der Behörde, dass er eine nicht dem Gesetz entsprechende Auskunft erteilt hat, gegen sich gelten lassen. Der Bw hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung somit zu verantworten.

Die gegenständliche Lenkeranfrage stand mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang und war auch der unmissverständliche Hinweis auf die Begehung einer Verwaltungsübertretung im Fall der Nichterteilung enthalten.

 

Unter all diesen Umständen hält es der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht für rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die unbelegte Lenkerauskunft des Bw als unrichtig qualifizierte.

 

Zwischen einer unrichtigen Auskunft und der Verweigerung der Auskunft besteht hinsichtlich der Rechtsfolgen aber kein Unterschied (VwGH vom 20. April 1989, Zl. 89/18/0004).

 

Die Einrede der Verfolgungsverjährung des Bw im Einspruch gegen die Strafverfügung ist unberechtigt. Die Verjährungsfrist beträgt im gegenständlichen Falle gemäß § 32 Abs.2 VStG sechs Monate. Die zunächst gegen den Bw erlassene Strafverfügung vom 24. Oktober 2005 wegen Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 stellt eine taugliche Verfolgungshandlung, welche innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ergangen ist, dar, weshalb Verfolgungsverjährung nicht eingetreten ist.

 

I.8. Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

 

Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 können daher nicht als "Bagatelldelikte" abgetan werden.

Die belangte Behörde ist im Rahmen der Strafbemessung von einem durchschnittlichen Monatseinkommen ausgegangen. Dieser Annahme ist der Bw nicht entgegengetreten. Es geht daher auch die Berufungsbehörde von diesen
Verhältnissen aus.

In der Verwaltungsstrafevidenz sind beim Bw vier Vorstrafen (drei davon sind bereits in Rechtskraft erwachsen) wegen Übertretungen des Verkehrsrechts (KFG und StVO) - allerdings keine einschlägigen - vorgemerkt. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann dem Bw somit aufgrund der vorliegenden Verwaltungsvormerkungen nicht zuerkannt werden. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro kann angesichts der genannten Umstände keinesfalls als überhöht angesehen werden, sie entspricht den Kriterien des § 19 VStG, liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und hält auch general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand, dies gilt auch für die Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 23.05.2006, Zl.: 2006/02/0116-3

 

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