Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161165/2/Ki/Da

Linz, 01.03.2006

 

 

 

VwSen-161165/2/Ki/Da Linz, am 1. März 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des R S, B, E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G F, B, K, vom 22.2.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 9.2.2006, VerkR96-4665-2005-OJ, wegen Übertretungen des KFG 1967, des FSG und der StVO 1960 zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängten Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt festgelegt werden:
  2. Faktum 1) Geldstrafe 280 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden

    Faktum 2) Geldstrafe 80 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden

    Faktum 3) Geldstrafe 75 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden

    Faktum 4) Geldstrafe 65 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden

  3. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf insgesamt 50 Euro herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: §§ 64 und 65 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat gegen den Berufungswerber unter VerkR96-4665-2005-OJ vom 5.2.2006 nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

1) Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten. Datum: 28.09.-29.09.2005, Lenkzeit von 05.25 Uhr bis 21.25 Uhr, das sind 22 Stunden 30 Minuten.

Tatort: Gemeinde Ottensheim, B127 bei km 11,800.

Tatzeit: 29.09.2005, 21:20 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 3820/85

2) Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige dreimalige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 28.09.2005 um 05.25 Uhr. Ruhezeit von 22.30 Uhr bis 02.05 Uhr, das sind 3 Stunden 35 Minuten.

Tatort: Gemeinde Ottensheim, B127 bei km 11,800.

Tatzeit: 29.09.2005, 21:20 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EG-VO 3820/85

3) Sie haben als Lenker die Vorschriften des Führerscheingesetzes nicht eingehalten, da festgestellt wurde, dass Sie beim Lenken Auflagen, unter denen Ihnen die Lenkberechtigung erteilt wurde, nicht erfüllt haben, obwohl diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen sind. Sie haben folgende Auflage nicht erfüllt: 01.01 - während der Fahrt wurde keine Brille getragen.

Tatort: Gemeinde Ottensheim, B127 bei km 11,800.

Tatzeit: 29.09.2005, 21:20 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 8 Abs. 4 FSG

4) Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges, dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie Ihnen dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da Sie das Sattelkraftfahrzeug mehrmals auf den linken Fahrstreifen gelenkt haben.

Tatort: Gemeinde Ottensheim, B127 bei km 11,800.

Tatzeit: 29.09.2005, 21:20 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 7 Abs. 1 StVO 1960

Fahrzeuge:

Kennzeichen KS-, Sattelzugfahrzeug N3, Mercedes Benz Actros, gelb

Kennzeichen KS-, Anhänger 04, Krone

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

300,00

108 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG 1967

100,00

36 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG 1967

80,00

36 Stunden

§ 37 Abs. 1 FSG

72,00

24 Stunden

§ 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

55,20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 607,20 Euro."

 

I.2. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 22.2.2006 Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe. Es wurde beantragt von der Verhängung einer Strafe gemäß § 21 VStG abzusehen, allenfalls unter Ausspruch einer Ermahnung, in eventu aber die verhängte Geldstrafe auf das gesetzliche Mindestmaß herabzusetzen.

 

Begründet wird dies damit, dass der Einschreiter seit 1.11.2005 ohne Beschäftigung sei und Leistungen des Arbeitsmarktservices in Höhe von 26,69 Euro täglich erhalte. Unter Berücksichtigung des niedrigen Unrechtsgehaltes der Übertretung und des geringen Verschulden des Einschreiters sei sohin die verhängte Strafe zu hoch bemessen worden.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Zunächst wird festgestellt, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Demnach wurde der Schuldspruch bereits rechtskräftig und es ist der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt sich inhaltlich mit der erstbehördlichen Entscheidung auseinander zu setzen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 in der zur Tatzeit geltenden Fassung begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art.5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/25 zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anders bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer u.a. als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt, dass die Strafbemessung entsprechend den Bestimmungen des § 19 VStG unter Berücksichtigung der geschätzten und unwidersprochenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erfolgt sei. Der Unrechtsgehalt der Übertretung sowie das Ausmaß des Verschuldens hätten der Strafbemessung zu Grunde gelegt werden müssen. Mildernde Umstände seien im Verfahren nicht zu Tage getreten. Erschwerend sei das gravierende Ausmaß der Über- bzw. Unterschreitungen sowie das Vorliegen diverser Verwaltungsstrafvormerkungen zu werten gewesen.

 

Dazu führt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich aus, dass allgemein die Überschreitungen der gesetzlich vorgesehenen Lenkzeiten bzw. die Unterschreitung der Ruhezeiten durch Lenker von Schwerfahrzeugen eine gravierende Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt. Übermüdung der Lenker führt häufig zu Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen und es ist daher zum Schutze der Rechtsgüter Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer derartigen Übertretungen mit einer entsprechend strengen Bestrafung entgegen zu treten.

 

Auch die weiteren Delikte, wie die Nichterfüllung der Auflage des Tragens einer Brille und das Nichteinhalten des Rechtsfahrgebotes, stellen keine Bagatelldelikte dar.

 

Jedenfalls sind bei der Strafbemessung auch generalpräventive sowie spezialpräventive Überlegungen miteinzubeziehen. Im Interesse der Verkehrssicherheit soll die Allgemeinheit zur Einhaltung der entsprechenden Vorschriften sensibilisiert werden, andererseits soll der Bestrafte durch eine entsprechende Bestrafung vor der Begehung weiterer derartiger Übertretungen abgehalten werden.

 

Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann einer strengen Bestrafung durch die Erstbehörde grundsätzlich nicht entgegengetreten werden.

 

Andererseits konnte der Beschuldigte glaubhaft machen, dass seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bei einer Gesamtbetrachtung als unterdurchschnittlich zu werten sind, weshalb eine Reduzierung der Geldstrafen auf das nunmehr festgelegte Ausmaß gerade noch als vertretbar erscheint. Weiters hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung ausgeführt, dass u.a. erschwerend das Vorliegen diverser Verwaltungsstrafvormerkungen zu werten war. Dazu stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass wohl verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aus dem vorliegenden Verfahrensakt ersichtlich sind, diese jedoch nicht einschlägiger Natur. Der von der Erstbehörde festgestellte Erschwerungsgrund liegt daher im gegenständlichen Falle nicht vor, auch dieser Umstand rechtfertigt die Herabsetzung der Geldstrafen bzw. auch der Ersatzfreiheitsstrafen auf das nunmehr festgelegte Ausmaß. Das gravierende Ausmaß der Überschreitung der Lenkzeit bzw. Unterschreitung der Ruhezeit musste bei der Straffestsetzung berücksichtigt werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt daher fest, dass eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen auf das nunmehr festgelegte Ausmaß als vertretbar erachtet wird, eine weitere Herabsetzung kann jedoch nicht in Erwägung gezogen werden.

 

Was die Anwendung des § 21 VStG (Absehen von der Strafe) anbelangt, so ist eine Anwendung dieser Bestimmung nur dann zulässig, wenn kumulativ das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Von einem geringen Verschulden könnte dann gesprochen werden, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Dazu stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass im gegenständlichen Verfahren keine Umstände behauptet wurden bzw. hervorgekommen sind, welche den Schluss rechtfertigen würden, das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten würde hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleiben. Es sind daher nicht sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG erfüllt, weshalb diese Bestimmung keine Anwendung findet.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kisch

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