Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400475/4/Gf/Km

Linz, 09.10.1997

VwSen-400475/4/Gf/Km Linz, am 9. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde der A R, vertreten durch RA Dr. M L, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Im übrigen wird festgestellt, daß zum gegenwärtigen Zeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundespolizeidirektion Linz) Kosten in Höhe von 3.365 S zu ersetzen.

Rechtsgrundlage: § 67c Abs. 4 AVG; § 52 Abs. 4 AVG, § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine ghanesische Staatsangehörige, ist am 4. Oktober 1995 mit einem ge- bzw. verfälschten Reisepaß in das Bundesgebiet eingereist und hat am 9. Oktober 1995 einen Asylantrag gestellt. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. April 1996, Zl. 9504460-BAG, sowie die dagegen erhobene Berufung mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Jänner 1997, Zl. 4349074/1-III/13/96, abgewiesen.

1.2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 9. April 1997, Zl. Fr-94057, wurde die Beschwerdeführerin ausgewiesen.

1.3. Über einen entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin stellte die Bundespolizeidirektion Linz mit Bescheid vom 15. Mai 1997, Zl. Fr-94057, überdies fest, daß ihrer Abschiebung nach Ghana keine Hindernisse entgegenstehen.

1.4. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 15. September 1997, Zl. Fr-94057, wurde über die Beschwerdeführerin zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeigefangenenhaus Linz am 24. September 1997 vollzogen.

1.5. Gegen ihre Anhaltung in Schubhaft richtet sich die vorliegende, am 7. Oktober 1997 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangte und auf § 51 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. 838/1992, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 436/1996 (im folgenden: FrG), gestützte Beschwerde.

2.1. Im oben unter 1.4. angeführten Schubhaftbescheid führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß die Beschwerdeführerin offenkundig nicht gewillt sei, der sie seit dem 2. September 1997 treffenden Ausreiseverpflichtung freiwillig Folge zu leisten, weshalb zur Sicherung der zwangsweisen Durchsetzung der Ausweisung im Wege der Abschiebung die Schubhaft zu verhängen gewesen sei.

2.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, daß sie mit einem Österreicher in aufrechter Ehe lebe, sozial integriert sei und auch über einen ordentlichen Wohnsitz verfüge. Eine Gefahr, für die Sicherheitsbehörden nicht greifbar zu sein, bestehe sohin nicht.

Daher wird die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaftverhängung beantragt.

2.3. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, mit der die kostenpflichtige Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt wird.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BPD Linz z.Zl. Fr-94057; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im übrigen gemäß § 52 Abs. 2 Z. 1 FrG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 51 Abs. 1 FrG hat u.a. derjenige, der unter Berufung auf das Fremdengesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit dieser Anhaltung anzurufen.

Nach § 41 Abs. 1 FrG können Fremde u.a. zu dem Zweck in Schubhaft angehalten werden, um die Durchsetzung einer Ausweisung im Wege der Abschiebung zu sichern.

4.2. Wie sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ergibt, wurde die Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 9. April 1997, Zl. Fr-94057, ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 28. August 1997 abgewiesen. Dieser letztinstanzliche Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 2. September 1997 zugestellt, sodaß sie mit diesem Tag die sofortige Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen, traf.

Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin jedoch nicht nachgekommen, sodaß sich die belangte Behörde dazu veranlaßt sah, sie im Wege der Abschiebung zwangsweise außer Landes zu schaffen.

In diesem Zusammenhang war die Behörde aber auch dazu berechtigt, zur Sicherung der Abschiebung (vgl. § 36 Abs. 1 FrG) gestützt auf § 41 Abs. 1 FrG die Schubhaft zu verhängen.

Dies deshalb, weil die Prognose, daß sich die Beschwerdeführerin im Bewußtsein um die ihr drohenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen diesen - würde sie in Freiheit belassen - durch Untertauchen in der Anonymität zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren versuchen könnte, nicht von der Hand zu weisen ist, wenn sie bislang stets unmißverständlich zu erkennen gegeben hat, nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren zu wollen.

Daran vermag auch der Umstand, daß sie mit einem Österreicher in aufrechter Ehe lebt, sozial integriert ist und über einen ordentlichen Wohnsitz verfügt, nichts zu ändern, weil diese Aspekte keinerlei Gewähr dafür bieten, daß zum Zeitpunkt der Durchführung der Abschiebung auch tatsächlich ein behördlicher Zugriff auf die Person der Beschwerdeführerin möglich ist.

4.3. Die vorliegende Beschwerde war sohin gemäß § 67c Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen; gleichzeitig war - weil sich die Beschwerdeführerin derzeit noch in Schubhaft befindet und sich die Grundlagen der für sie ungünstigen Prognose seit der Erlassung des Schubhaftbescheides nicht geändert haben - i.S.d. § 52 Abs. 4 AVG festzustellen, daß gegenwärtig auch die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war die Beschwerdeführerin gemäß § 79a AVG i.V.m. § 1 Z. 3 und 4 der Aufwandsersatzverordnung-UVS, BGBl.Nr. 855/1995, dazu zu verpflichten, der Behörde Kosten in Höhe von insgesamt 3.365 S zu ersetzen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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