Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161167/4/Fra/Sp

Linz, 21.04.2006

 

 

 

VwSen-161167/4/Fra/Sp Linz, am 21. April 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn MAU vertreten durch Herrn Rechtsanwalt MK, D-..........., gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 20. Jänner 2006, VerkR96-8073-2005, verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und die Strafaussprüche bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat jeweils einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen (das sind insgesamt 32 Euro) zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

  1. wegen Übertretung des § 7 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) und
  2. wegen Übertretung des § 46 Abs.4 lit.d StVO 1906 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt, weil er

am 7.9.2005 um 15.45 Uhr im Gemeindegebiet von Meggenhofen auf der Innkreisautobahn A 8f auf Höhe des Strkm. 30,000 in Fahrtrichtung Passau als Lenker des Lastkraftfahrzeuges der Marke Daimler Chrysler, Type 950.04, mit dem behördlichen Kennzeichen ......... (D) samt dem Anhänger der Marke Sommer mit dem behördlichen Kennzeichen ................. (D)

  1. insoferne so weit rechts gefahren ist, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich war, als er ohne Grund den zweiten Fahrstreifen benützte, obwohl der erste Fahrstreifen frei war. Weiters hat er auf dieser Fahrt
  2. auf dieser oa Autobahn den Pannenstreifen vorschriftswidrig benützt, als er mehrmals, gefährdend für andere Verkehrsteilnehmer, während des Lesens einer Straßenkarte in Schlangenlinien auf den Pannenstreifen geriet.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Das Rechtsmittel weist folgende Begründung auf: "Richtig ist, dass mein Mandant kurzfristig auf dem Pannenstreifen mit einem gewissen Teil des Lkw´s gefahren ist. Gemäß Blatt 2 der mir überlassenen amtlichen Ermittlungsakte ist der Vorwurf gegenüber meinem Mandanten bezüglich der Übertretung 1 und der Übertretung 2 von der Tatbeschreibung her völlig identisch. Anderes kann aus der Akte nicht entnommen werden, so dass wir mit einer Reduzierung auf 80,00 Euro einverstanden sind."

Im Hinblick auf diesen Wortlaut teilte der Oö. Verwaltungssenat dem Vertreter des Bw mit Schreiben vom 10. März 2006, VwSen-161167/2/Fra/He, mit, das Rechtsmittel vorläufig als eine Berufung gegen das Strafausmaß zu interpretieren. Sollte die Intention des Bw sich jedoch gegen die Schuldsprüche richten, ersuchte der Oö. Verwaltungssenat binnen zwei Wochen die Nachreichung eines begründeten Berufungsantrages. Für diesen Fall wurde die Anberaumung einer Berufungsverhandlung in Aussicht gestellt. Die eingeräumte Zwei-Wochen-Frist ist am 30. März 2006 abgelaufen. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist beim Oö. Verwaltungssenat keine Stellungnahme des Bw eingelangt, weshalb im Hinblick auf das oa Schreiben sowie auf den Wortlaut des Rechtsmittels von einer Berufung gegen das Strafausmaß ausgegangen wird.

Der Oö. Verwaltungssenat hat daher darüber zu befinden, ob die Verhängung der Strafen rechtmäßig ist.

Die belangte Behörde hat zur Strafbemessung ausgeführt, dass der Unrechtsgehalt der vom Bw gesetzten Verwaltungsübertretungen nicht als gering eingestuft werden könne, weil Verletzungen des Rechtsfahrgebotes und das verbotene Befahren des Pannenstreifens zu Verkehrsunfällen führen können, welche im Übrigen schwere Verwaltungsübertretungen darstellen, weshalb diese Übertretungen aus general- sowie aus spezialpräventiven Überlegungen mit strengen Maßnahmen zu ahnden sind. Bei der Strafbemessung wurde auf das Ausmaß des Verschuldens und die mit der Tat verbundene Schädigung bzw. Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonstige nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, Bedacht genommen. Weiters wurde bei dieser Bemessung - wie im Schreiben vom 30.11.2005 angeführt - das geschätzte monatliche Nettoeinkommen des Bw von 1.000 Euro und der geschätzte Umstand, dass der Bw keine Sorgepflichten hat und über kein Vermögen verfügt, berücksichtigt. Erschwerende Umstände wurden nicht angenommen. Weiters wurde als "erschwerend" (gemeint offenbar "mildernd") gewertet, dass der Bw zur Zeit bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist. Der Oö. Verwaltungssenat geht ebenfalls mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon aus, dass der Bw verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, welcher Umstand für ihn mildernd ins Gewicht fällt.

Es ist zu konstatieren, dass die belangte Behörde den gesetzlichen Strafrahmen jeweils zu lediglich 11 % ausgeschöpft hat. Somit hat die belangte Behörde unter Berücksichtigung der geschätzten sozialen und wirtschaftlichen Situation des Bw tat- und schuldangemessene Strafen verhängt. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes ist nicht zu konstatieren. Auch die Ersatzfreiheitsstrafen bewegen sich in angemessener Relation.

Den Anträgen des Bw konnte daher keine Folge gegeben werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

 

 

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